Einstellung von Teilverfahren nach §154 Abs.2 StPO; Revisionen verworfen, Urteil geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 183/71
- Datum
- 28.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt werden, wenn das angefochtene Urteil für einen bestimmten Verfahrensabschnitt keine tatsächlichen Feststellungen enthält.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann im Rahmen der Revisionsnachprüfung den Urteilsspruch hinsichtlich der zuerkannten Einzelstrafen und Tatqualifikationen ändern.
Bei Einstellung des Verfahrens gegen einzelne Angeklagte fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren Auslagen dieser Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts kann in die Beurteilung einbezogen werden, soweit sie keinen Rechtsfehler verdeckt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 10. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Alfred ███ aus ████████, geboren am █████ 1932 in █████, 2. den Matrosen Peter JC ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Juli 1971 gemäß § 154 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
I. Das Verfahren wird, soweit es sich speziell im Fall 21 gegen die Angeklagten ██ und ███ richtet, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Die Revisionen der Angeklagten ███ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Dezember 1970 werden verworfen.
Der Urteilsspruch wird jedoch dahin geändert, dass █████████ wegen Diebstahls in zwölf schweren Fällen, Diebstahls in einem weiteren Fall und versuchten Diebstahls in vier schweren Fällen, ███████ wegen Diebstahls in acht schweren Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls in einem weiteren Fall und versuchten Diebstahls in drei schweren Fällen verurteilt sind.
III. Soweit das Verfahren im Fall 21 in Richtung gegen █████████ eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren Auslagen dieser beiden Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat jeder dieser beiden Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Hinsichtlich des Falles 21, in dem die Revisionsführer ██████ und ███████ für strafbar befunden worden sind, enthält das angefochtene Urteil keinerlei tatsächliche Feststellungen. Der Senat trägt dem mit Zustimmung des Generalbundesanwalts durch Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) gegen die Revisionsführer Rechnung.
2. Im Übrigen hat die auf die Revisionen der beiden Angeklagten gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Senat tritt insoweit der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 6. Juli 1971 bei.
Die Höhe der gegen ███████ und █████████ sehr maßvoll erkannten Gesamtfreiheitsstrafen wird nicht davon berührt, dass von den für beide Revisionsführer sehr zahlreichen Einzelstrafen jeweils die für den Fall 21 ausgesprochenen wegfallen.
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