Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Linksfahrten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 183/66
Datum
15.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; seine Revision, die Verfahrens- und Sachrügen vorbringt, wurde verworfen. Das Gericht bestätigte die tatrichterliche Beweiswürdigung aus objektiven Spuren, Gutachten und Zeugenaussagen. Verfahrensfragen (Ortsbesichtigung, Verlesung, Vorhalt) blieben im Ermessen des Tatrichters und begründeten keinen Rechtsfehler. Auch die Strafzumessung hielt einer rechtlichen Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines richterlichen Augenscheins in Verkehrsstrafsachen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; ein Augenschein ist nicht erforderlich, wenn durch andere Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen, Unfallskizze, Gutachten) der relevante Befund bereits geklärt ist.

2

Für die Zulässigkeit der Verlesung kommissarischer Vernehmungsniederschriften sind die am Ort der ursprünglichen Vernehmung geltenden Verfahrensvorschriften maßgebend; eine dort fehlende Beeidigung steht der Verwertbarkeit nicht ohne Weiteres entgegen.

3

Die Überzeugung des Gerichts kann auch aus dem Inbegriff der Verhandlung (§ 261 StPO) geschöpft werden; ein Vorhalt zur Gewinnung von Erkenntnissen bedarf nicht zwingend eines ausdrücklichen Protokollvermerks.

4

Die Revisionsprüfung der Beweiswürdigung ist beschränkt: Sie ist nur begründet, wenn Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder offensichtliche Widersprüche in den Feststellungen vorliegen; objektive Spuren und ein unzweifelhaftes Gutachten begründen eine tragfähige tatrichterliche Überzeugung.

5

Eine Verpflichtung zur eidlichen Vernehmung nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nicht generell, wenn die Vernehmung lediglich der präzisen Feststellung von Umständen (etwa Kilometerangaben) dient und andere Beweismittel vorhanden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 3. Dezember 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 183/66 URTEIL in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Horst ███, geboren am █████ 1938 in ████████, Kreis ███████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus ████ als Verteidiger,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Dezember 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen:

a) Die Vornahme einer Ortsbesichtigung steht auch in Verkehrsstrafsachen ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dass das Landgericht durch Ablehnung des auf Einnahme des richterlichen Augenscheins der Unfallstelle gerichteten Beweisantrags einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht habe, ist nicht ersichtlich. Es hatte durch die Einvernahme der Zeugen die Überzeugung gewonnen, dass der Beweiswert ihrer Angaben über Zeitspannen und Entfernungen in Anbetracht des seit dem Unfall verstrichenen Zeitraums von mehr als 2 Jahren auch durch einen Augenschein nicht gesteigert werden konnte. Bei dieser Sachlage war es nicht gehalten, eine Ortsbesichtigung anzuordnen, zumal der Straßenverlauf, Sichtverhältnisse und Unfallstelle geklärt waren.

b) Der Verlesung der Niederschriften über die richterliche Vernehmung des Zeugen █████████ durch das Kreisgericht in Wolmirstedt stand nicht entgegen, dass der Zeuge nach den für den vernehmenden Richter geltenden Verfahrensvorschriften nicht beeidigt worden war. Maßgebend für die Beobachtung der Förmlichkeiten sind die am Ort der kommissarischen Vernehmung geltenden Verfahrensbestimmungen (BGHSt 2, 301, 304). Darauf, ob der Zeuge selbst die Reise nach Trier als unzumutbar angesehen hätte, kommt es nicht an. Die Würdigung der tatsächlichen Voraussetzungen der Verlesung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Insoweit ist hier kein Rechtsirrtum erkennbar.

Durch die Aussage des Autobahnmeisters ██ ██, der selbst nicht Unfallzeuge war, sollte im Übrigen nur die Unfallstelle kilometermäßig genau festgestellt werden. Hierzu lag schon eine von der Polizei angefertigte Unfallskizze vor, deren Richtigkeit ████████ nur zu bestätigen brauchte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb das Landgericht auf Grund des § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, eine eidliche Vernehmung herbeizuführen. Hinzu kommt, dass ausweislich des gerichtlichen Protokolls weder der Angeklagte noch sein Verteidiger der Verlesung der Vernehmungsniederschriften in der Hauptverhandlung widersprochen haben.

c) Ebensowenig dringt die Rüge durch, das Landgericht habe die Angabe des Zeugen ████ aus dem Ermittlungsverfahren, die beiden Fahrzeuge seien frontal zusammengestoßen, deshalb nicht verwerten dürfen, weil die früheren Aussagen dieses Zeugen nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Die Überzeugung des Gerichts darüber, dass der Zeuge diese Bekundung gemacht hat, ist auch dann aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft (§ 261 StPO), wenn sie im Wege eines Vorhalts gewonnen wurde. Ein solcher Vorhalt braucht im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt zu werden. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Vorsitzende der Strafkammer in seiner im Revisionsrechtszug herbeigeführten dienstlichen Äußerung erklärt hat, er habe dem Zeugen einen entsprechenden Vorhalt gemacht.

II. Die Sachrügen:

Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte im Unfallzeitpunkt in geradliniger Fahrt auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte befunden hat, die nur für den Gegenverkehr freigegeben war. Diesen Schluss zieht sie aus dem objektiven Befund, der sich in der Hauptverhandlung an Hand der Beschädigungen und der Endstellung der Unfallfahrzeuge ergab. Auch das Gutachten des Sachverständigen kommt ohne Einschränkung zu diesem Ergebnis. Die Einlassung des Angeklagten, der einräumt, dass sich der Zusammenstoß auf der linken Fahrbahnhälfte ereignete, aber einen anderen Geschehensablauf behauptet, scheitert nach Ansicht des Landgerichts schon an diesen zweifelsfreien, weil objektiv feststellbaren Gegebenheiten. Der Versuch der Revision, die sich aus ihnen ergebenden Feststellungen anzugreifen, geht fehl, da die von ihr behaupteten Denkfehler und Widersprüche in der Beweiswürdigung nicht bestehen:

a) Das gilt zunächst für die Wahrunterstellung der hilfsweise durch den Zeugen ████████ unter Beweis gestellten Behauptungen des Angeklagten. Die Revision ist der Meinung, dass sich die Aussagen der Zeugen ███████ und ████ falsch erweisen müssten, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung, auch der Zeuge ███████ habe mindestens 3 bis 5 Minuten vor dem Unfall den vor ██████ fahrenden ██████ überholt, als wahr unterstellt wird, wie es geschehen ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Angeklagte, der vor ████ fuhr, nach dem Überholen der Fahrzeuge des ██ und ████████ eine Geschwindigkeit von 55 km/h einhielt, während die beiden überholten Fahrzeuge „schon bald nach dem Überholvorgang“ ihre Geschwindigkeit auf 50 km/h erhöhten. Der Angeklagte entfernte sich also pro Minute um 84 m, in zu seinen Gunsten angenommenen 5 Minuten also insgesamt um 420 m. Berücksichtigt man zu Gunsten des Angeklagten, dass die Zeitangabe „schon bald nach dem Überholvorgang“ eine gewisse Ausdehnung zulässt, unterstellt man ferner, der Angeklagte sei bereits eine Minute lang mit 55 km/h gefahren, während █████████ und ██████ noch solange ihre alte Geschwindigkeit von 40 km/h beibehielten, so ergibt sich nach Ablauf von 5 Minuten eine Entfernung von 588 m. Selbst bei dieser dem Angeklagten angesichts der Feststellungen außerordentlich weit entgegenkommenden Berechnung verstößt die Schlussfolgerung der Strafkammer, es sei „durchaus möglich und glaubhaft, dass ███████ trotz eines Abstandes von einigen hundert Metern“ das Fahrzeug des Angeklagten habe beobachten können, weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.

b) Die Revision misst in diesem Zusammenhang der Aussage des Zeugen ██ keine Bedeutung bei, die durch die Urteilsausführungen nicht gedeckt wird. Der Schuldspruch gründet sich darauf, dass der Angeklagte „jedenfalls kurz vor dem Unfall“ die für ihn linke Fahrbahn in Geradeausfahrt benutzt hat. Diese Feststellung ergab sich für die Kammer zweifelsfrei aus der Art der Beschädigungen und der Endstellung der Fahrzeuge. Die „hohe Wahrscheinlichkeit“, dass der Angeklagte schon längere Zeit vorher auf der linken Fahrbahn fuhr, hat zwar durch die Aussage ██ eine Stütze gefunden. Die Strafkammer hat den Schuldvorwurf, links gefahren zu sein, aber gerade auch deswegen ausdrücklich auf den engeren Unfallzeitpunkt begrenzt, weil ████████████ die Fahrweise des Angeklagten „unmittelbar vor dem Unfall“ nichts aussagen konnte, vielmehr nur der technische Befund aus den Beschädigungen einwandfreie Schlüsse zuließ. Die Behauptung der Revision, das Urteil sei insoweit nicht frei von Widersprüchen, geht daher ins Leere.

c) Auch die Folgerung, welche die Kammer aus der Wahrunterstellung der Beweisbehauptung gezogen hat, der getötete ████████ habe an einer Herabsetzung der Sehkraft seines linken Auges und an peripheren Durchblutungsstörungen gelitten, lässt keine „fehlerhafte Beschränkung“ erkennen. Die Strafkammer hat gemeint, ein Mitverschulden des ███ deswegen nicht ausschließen zu können, weil ihm ein zumutbares Ausweichen auf den Mittelstreifen der Autobahn möglich gewesen sei, und hat das als wahr unterstellte Augenleiden als mögliche Ursache für die von ihr vermisste Reaktionsfähigkeit angesehen. Die Revision ist der Ansicht, die Kammer hätte aus dem Augenleiden des █████ █████ folgern „müssen“, dass dieser deswegen „fehlerhaft gefahren und so auf die Fahrbahn des Angeklagten gekommen sein kann“. Sie übersieht, dass der Zusammenstoß auf der Fahrbahn des ██ erfolgt ist.

d) Was die Revision weiterhin an angeblichen sachlichen Mängeln des Urteils vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für ihre Angriffe gegen die Strafzumessung. Der Angeklagte hat nach seinen eigenen Angaben von der Abfahrt in Hanau morgens 8.50 Uhr bis zur Ankunft in Helmstedt am nächsten Morgen um 4.54 Uhr nur ca. 4 Stunden und selbst diese nur in mehreren kurzen Perioden geschlafen. Darin, dass die Kammer hieraus in Anbetracht der Anstrengungen, die eine Rallye auch für einen Beifahrer mit sich bringt, auf eine Übermüdung des Angeklagten geschlossen hat, ist weder ein Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze zu sehen. Ebensowenig ist die weitere Folgerung, der Angeklagte habe dadurch in grober Weise gegen seine Sorgfaltspflicht als Kraftfahrer verstoßen, aus Rechtsgründen zu beanstanden.

ScharpenseelSandersHirxthal
MayrSpiegel