Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 183/59
Datum
10.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrensfehler und Rechtsfehler gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes. Das BGH verwirft die Revision und bestätigt die Beweiswürdigung des Tatrichters. Ein Augenschein war nicht erforderlich, da andere Beweismittel (Zeugenaussagen, Lichtbilder) den Zweck ersetzten; spekulative Beweisanträge wurden zu Recht abgelehnt. Die Untersuchungshaft wird anteilig auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter kann einen Antrag auf Augenschein (§ 244 Abs. 5 StPO) ablehnen, wenn andere Beweismittel dessen Zweck in zulässiger Weise ersetzen und damit keine weitere Aufklärung erforderlich ist.

2

Bei ausreichend erkennbaren Merkmalen dürfen auch bei Tageslicht aufgenommene Lichtbilder zur Beurteilung nächtlicher Sichtverhältnisse herangezogen werden, sofern aus ihnen verlässliche Schlüsse gezogen werden können und keine Verstöße gegen Erfahrungssätze vorliegen.

3

Ein Beweisantrag erfordert konkrete tatsächliche Anhaltspunkte; bloße Vermutungen oder spekulative Vorschläge zur Beweiserhebung (z. B. psychoanalytische Tests ohne tatsächliche Grundlage) können zurückgewiesen werden.

4

Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO ist dann erfüllt, wenn durch vorhandene Vernehmungen und Beweismittel ein weitergehender Ermittlungsbedarf nicht angezeigt ist.

5

Angaben, die eine Verletzung der Denkgesetze oder Erfahrungssätze behaupten (§ 261 StPO), müssen substantiiert dargelegt werden; unkonkrete Rügen gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Emil R___ aus ████, dort geboren am ████, in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. Dezember 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem Dezember 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hatte in der Nacht zum 6. September 1958 in einer Stehbierhalle in H___ beobachtet, dass der taubstumme Hilfsarbeiter B___ viel Geld bei sich hatte. Als B___ gegen 2 Uhr stark angetrunken fortging, schloss der Angeklagte sich ihm an, um ihn niederzuschlagen und ihm Geld wegzunehmen. Nachdem sie zusammen durch mehrere Straßen gegangen waren, bogen sie in die weniger bebaute ██ ████████ ein. Hier schlug der Angeklagte den Taubstummen zu Boden, trat ihn heftig gegen Rücken und Gesicht und schlug weiterhin auf ihn ein. Bevor er aber B___ Taschen durchsuchen konnte, rief ihn der Zeuge Sch___ an, der ihn aus einer Entfernung von einigen Metern beobachtet hatte. Aus Furcht, erkannt und ergriffen zu werden, entriss er B___ nur noch die Armbanduhr, die dieser mit einem Gliederarmband an seinem linken Arm befestigt hatte, und lief davon. Er wurde aber kurz darauf von einer herbeigerufenen Polizeifunkstreife gestellt und festgenommen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen.

1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung u.a. beantragt, „... einen Ortstermin bei Dunkelheit abzuhalten“. Dass der „Beweissatz“, wie die Revision behauptet, gelautet habe, „dass die Zeugen Ru___ und Sch___ von ihren Standpunkten aus ihre Wahrnehmungen nicht machen konnten“, wird weder durch die Sitzungsniederschrift noch durch den dieser anliegenden schriftlichen Beweisantrag bestätigt, mag sich aber aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergeben. Nach ihnen hat die Strafkammer diesen Antrag unter Berufung auf § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt, weil die Aussagen der Zeugen Sch___ und █████ zum Teil durch die glaubwürdige Aussage ████ bestätigt werden, weil die Flucht des Angeklagten nach Sch___s Anruf mit der Einlassung, von B___ gleichgeschlechtlich belästigt worden zu sein, in Widerspruch steht sowie sein schlechtes Gewissen beweist und weil die vom Tatort aufgenommenen Lichtbilder zu der Überzeugung der Strafkammer beitragen haben, dass Sch___ und █████ das Tatgeschehen von ihrem Standpunkt aus genau beobachten konnten. Damit blieb der Tatrichter in den Grenzen des ihm durch § 244 Abs. 5 StPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens. Er hat nicht, wie dies in dem in BGHSt 8, 177 erörterten Verfahren der Fall war, den zur Entkräftung einer Zeugenaussage bestimmten Antrag auf Einnahme eines Augenscheins lediglich mit der Begründung abgelehnt, dass er den Zeugen für glaubhaft halte (vgl. BGH a.a.O. S. 181), sondern das Beweismittel des Augenscheins durch andere Beweisunterlagen, nämlich die Aussage des Zeugen K___, die eigenen Angaben des Angeklagten und die in Heft Blatt 29 der Hauptakten befindlichen Lichtbilder ersetzt. Dass dies zulässig ist, steht seit dem grundlegenden Urteil des Reichsgerichts in RGSt 47, 100 ff. in Rechtsprechung und Rechtslehre fest (vgl. auch Löwe/Rosenberg Anm. 26 und Eb. Schmidt Anm. 76 zu § 244 StPO). Auf den Lichtbildern sind die dem Tatort gegenüber befindliche Straßenlaterne und die in erheblicher Höhe über dem Tatort befindlichen Baumkronen, auf die die Revision hinweist, deutlich zu erkennen. Den Bildern konnte der Tatrichter, obwohl sie bei Tageslicht aufgenommen sind, ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze entnehmen, dass die beiden Zeugen trotz der durch die Nachtzeit bedingten Dunkelheit bei ihrer geringen Entfernung vom Tatort und unter den gegebenen Beleuchtungsverhältnissen das beobachten konnten, was sie bekundet haben. Hinzu kommt, dass der taubstumme ████ die beiden herbeieilenden Zeugen nach der Flucht des Angeklagten sofort mit heftigen Gesten auf das Fehlen seiner Armbanduhr hingewiesen hat. Bei dieser Beweislage bestand auch keine Verpflichtung des Tatrichters zu weiterer Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO.

2. Der weitere Antrag des Verteidigers, „einen psychoanalytischen Alkoholtest über die evtl. vorhandene homosexuelle Neigung des Zeugen ███ unter Alkoholeinfluss durch einen Sachverständigen einzuholen“, stützte sich auf keine Tatsachen, die einen Anhalt für eine derartige Veranlagung des Zeugen K___ geboten hätten. Dementsprechend wird auch in der Revisionsbegründungsschrift nur von der „möglicherweise vorhandenen gleichgeschlechtlichen Veranlagung unter Alkoholeinfluss“ gesprochen. Mithin lag kein Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsvorschlag ohne tatsächliche Grundlagen vor, den die Strafkammer nicht zu bescheiden brauchte. Daher kommt es nicht darauf an, ob ein ordnungsgemäß begründeter Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen mit der Begründung hätte abgelehnt werden dürfen, die das Landgericht für die Ablehnung dieser Anregung überflüssigerweise gegeben hat. Seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO hat der Tatrichter hier dadurch genügt, dass er die Zeugin █████ darüber vernommen hat, ob sie Beobachtungen in jener Hinsicht gemacht hat. Sie ist Betreuerin des Taubstummenvereins H___ und kennt den Angeklagten daher seit vielen Jahren; ihr ist in dieser langen Zeit niemals etwas über sexuelle Abartigkeiten B___s bekannt geworden; sie wusste vielmehr, dass er eine Freundin gehabt hatte, mit der er eine Zeitlang verlobt gewesen war. Danach hat die Strafkammer die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen in dieser Richtung mit Recht verneint.

II. Soweit die Revision die Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO mit der Begründung rügt, dass sich aus der Beweiswürdigung Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze des täglichen Lebens ergeben, greifen ihre Ausführungen in das Gebiet des sachlichen Rechts hinüber. Sie sind offensichtlich unbegründet.

Auch im Übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachveranlasste Prüfung des ganzen Urteils keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

SauerHoepnerFlitner
RothbergHübner