Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – fahrlässige Tötung beim Abschleppen nach Beschleunigung in Gefällstrecke

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 183/58
Datum
10.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, nachdem der abgeschleppte Wagen bei Erhöhung der Geschwindigkeit in einer Gefällstrecke ins Schleudern geriet. Zentrales Problem war die Pflicht des Zugfahrers, beim Beschleunigen die Tauglichkeit des geschleppten Fahrzeugs zu prüfen. Der BGH verwirft die Revision und hält die angewandte Beweiswürdigung und die Annahme besonderer Sorgfaltspflichten des Zugfahrers für rechtlich unbedenklich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Abschleppen trifft den Führer des Zugfahrzeugs eine erhöhte Sorgfaltspflicht; er muss insbesondere bei Erhöhung der Geschwindigkeit und in Gefällstrecken prüfen, ob das gezogene Fahrzeug den veränderten Betriebsbedingungen gewachsen ist.

2

Wer durch Beschleunigen in einer Gefällstrecke veränderte Fahrbedingungen herbeiführt, muss mit daraus resultierenden Fahrfehlern des geschleppten Fahrzeugs rechnen und seine Fahrweise entsprechend anpassen.

3

Kann der Angeklagte durch rechtzeitige Beobachtung des geschleppten Fahrzeugs Anzeichen eines Schleuderns erkennen und durch sofortige Geschwindigkeitsminderung weiteren Schaden verhindern, begründet unterlassene Beobachtung Fahrlässigkeit.

4

Die Revision ist nicht deswegen begründet, weil das Gericht ein Beweismittel nicht in vollem Umfang erörtert hat; gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist die Revision insoweit unergiebig.

5

Das Gericht darf zugunsten des Angeklagten die günstigere Tatsachenannahme treffen, solange es von der Unrichtigkeit der Behauptung nicht überzeugt ist; hypothetische Erwägungen sind unschädlich, sofern sie nicht Grundlage des Schuldspruchs bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 29. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██████████████ Werner ███ aus X (dort geboren) wegen █████████████

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. ███████████████, Bundesrichter Dr. Kühne, Bundesrichter als beisitzende Richter, ██████████████████ ███████ in der Verhandlung; Oberstaatsanwalt Dr. Dre ██ bei der Erklärung, ███ Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Rechtsanwalt

die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Januar 1958 als kostenpflichtiges Rechtsmittel verworfen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten █████████ verurteilt. Der Sachverhalt, wie ihn das Landgericht zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus folgendem:

Am 16. ██████ 1957 ließ der Angeklagte von einem Lastwagen, den er lenkte, einen alten, zum Verschrotten aufgekauften Personenwagen (Ford Taunus) abschleppen. Die Verbindung zwischen dem Zugwagen und dem durch ein etwa 5 m langes Drahtseil verbundenen Ford Taunus hatte der Kraftfahrer ██████████. Das Lenkrad des alten Wagens hatte einen nicht unerheblichen leeren Gang. Zwischen dem Ortsteil Witten-Schnee und Witten-Mitte durchfuhren beide eine längere Gefällstrecke, innerhalb welcher der Angeklagte die vorherige Geschwindigkeit von 20 km/h auf etwa das Doppelte erhöhte. Dabei geriet der geschleppte Wagen ins Schleudern und prallte auf der rechten Seite der Fahrbahn gegen einen Baum. Unmittelbar davor stand ein Fußgänger, der 26-jährige Textilarbeiter Heinrich Voß, der tödlich verletzt wurde.

II. Die Strafkammer geht bei ihrer Beurteilung zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er die ursprüngliche Geschwindigkeit nicht über 40 km/h unmittelbar vor dem Unfall gesteigert habe. Sie verurteilt ihn aus folgenden Erwägungen:

Zwar habe der geschleppte Ford Taunus sich bei Geradeausfahrt nicht anders verhalten, weil ein Fahrzeug von dessen Art bei einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h nicht ohne weiteres in Schleudern geraten könne. Mit einem solchen Betriebsvorgang habe aber der Angeklagte rechnen müssen. Denn, wie allgemein bekannt sei, sei das Abschleppen eines Fahrzeugs ganz besonders schwierig, weil dessen Gelingen vor allem davon abhänge, dass das Schleppseil straff gehalten und dadurch eine sichere Führung des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet sei. Was im vorliegenden Fall zweifelhaft sei, wenn, wie es hier der Fall gewesen sei, die Geschwindigkeit des Zugwagens, noch dazu in einer Gefällstrecke, merklich erhöht werde. Ohnehin stelle das Abschleppen an die Fahrkunst und die Aufmerksamkeit vor allem des Führers des Zugfahrzeugs Anforderungen, nicht nur in technischer, sondern auch in psychischer Hinsicht, denn er sei in seiner eigenen Fahrinitiative beschränkt. Im vorliegenden Fall hätten erhebliche Mängel des im Schlepp befindlichen Wagens dessen Lenkung sowohl objektiv wie subjektiv erschwert und die Steuerungsmöglichkeiten des Lenkers gänzlich ausgeschaltet.

Das Verschulden des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, dass er gerade in einer Gefällstrecke fast auf das Doppelte der vorher gefahrenen Geschwindigkeit beschleunigt habe. Dadurch habe er für veränderte Fahrbedingungen gesorgt. Beide Fahrzeuge seien auf einer kurzen Strecke mit wegigem Gefälle ununterbrochen bergab gefahren. Auf diese veränderte Lage habe sich der Angeklagte nicht eingestellt. Obwohl er, wie der Angeklagte wusste, ein geschickter Fahrer gewesen sei, habe der Angeklagte damit rechnen müssen, dass er derartigen besonderen Anforderungen nicht gewachsen sei. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass dann, wenn der Angeklagte die bisherige Geschwindigkeit von 20 km/h auch in der Gefällstrecke beibehalten hätte, entweder keine Schleuderbewegungen des geschleppten Fahrzeugs aufgetreten wären oder diese Schleuderbewegungen rechtzeitig und wirksam hätten abgestellt werden können.

III. Die Angriffe der Revision müssen erfolglos bleiben.

1. Der Vorwurf, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den vernommenen technischen Sachverständigen nicht eingehend genug gehört habe, kann keine Beachtung finden. Denn mit dem Einwand, ein Beweismittel sei in der Hauptverhandlung nicht in vollem Umfange ausgewertet worden, kann eine Revision im Allgemeinen nicht durchdringen.

2. Sachlich-rechtlich unbedenklich ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe nach Erhöhung der Geschwindigkeit in der Gefällstrecke mit Fehlern in den Fahrverrichtungen des geschleppten Fahrzeugs rechnen müssen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, habe der Angeklagte, bevor er sich halb der Gefällstrecke der Geschwindigkeit von 40 km/h näherte, sich vergewissern müssen, ob sein im Schlepp befindliches Fahrzeug den damit beginnenden besonderen Schwierigkeiten gewachsen war. Der Angeklagte hätte den Unfall vermeiden können. Wie nämlich die Strafkammer feststellt, hätten die recht kraftigen Schleuderbewegungen des geschleppten Fahrzeugs über etwa ███████████ ergeben, dass der Angeklagte dann, wenn er sich mit Beginn der Steigerung der Geschwindigkeit durch einen Blick auf das geschleppte Fahrzeug nach dessen Fahrbewegungen erkundigt hätte, dem Anfang des Schleuderns wahrgenommen haben würde und in der Lage gewesen wäre, durch sofortige Ermäßigung der Geschwindigkeit die Ursache weiteren Schleuderns zu beseitigen. Die Möglichkeit, dass Bendgioch beim Eintritt besonderer Schwierigkeiten dem Angeklagten hätte laut zurufen können, war keine ausreichende Sicherung. Denn eine Verständigung mit Bendgioch hätte dem Angeklagten zu spät kommen können, wenn sie überhaupt bei dem Lärm des Lastwagens möglich gewesen wäre.

3. Die Strafkammer hat bei Würdigung der Fahrweise Bendgiochs, der zwar angeklagt war, aber von der Strafkammer freigesprochen worden ist, dass der Angeklagte in der Gefällstrecke noch schneller als mit 40 km/h gefahren sei, weil dies Bendgioch unwidersprochen behauptet habe. Von der Richtigkeit dieser Behauptung vermochte die Strafkammer sich allerdings nicht zu überzeugen. Sie hat deshalb zuungunsten des Angeklagten die Richtigkeit der Behauptung Bendgiochs angenommen, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren sei. Die Ausführungen enthalten nicht, wie die Revision meint, einen Widerspruch. Die Strafkammer durfte, ja sie musste von jedem der beiden Angeklagten die günstigere Möglichkeit in Betracht ziehen, solange sie sich nicht von der Unrichtigkeit seiner Behauptung überzeugen konnte. Innerhalb des Rahmens der Urteilsgründe, als sich mit der Frage nach der Geschwindigkeit der einzelnen Angeklagten beschäftigt, widerspricht sich die Strafkammer an keiner Stelle, auch nicht bei Erörterung der Schuld des Angeklagten, denn Grundlage des Schuldvorwurfs ist die Annahme, dass er nur 40 km/h gefahren sei.

Allerdings stellt die Strafkammer auf Seite 7 der Urteilsabschrift auch die Überlegung an, wie sich der Unfall dann erklären lasse, wenn kein Fehler Bendgiochs in der Bedienung des geschleppten Fahrzeugs mitgewirkt habe. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass dann die Schleuderbewegungen des Ford Taunus nur auf eine noch erheblich höhere Geschwindigkeit in Verbindung mit den Mängeln des Fahrzeugs, namentlich dem leeren Gang in der Lenkung, zurückzuführen wären. In diesem Fall wäre die Fahrlässigkeit des Angeklagten zu bejahen. Diese Erwägungen waren nur dann bedenklich, wenn der von der Strafkammer als möglich in Betracht gezogene Fall einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/h die tatsächliche Grundlage des Schuldspruchs gebildet hätte. Das trifft nicht zu. Vielmehr hat der Fall, den die Strafkammer lediglich erwogen hat, ein nur hypothetischer Fall gewesen.

4. Für den Angeklagten hat die Strafkammer sowohl im Schuld- wie im Strafausspruch berücksichtigt, dass zu seiner Entlastung die Möglichkeit bestand, dass er die Schleuderbewegungen Bendgiochs habe kommen sehen. Sie hat rechtlich nicht zu beanstanden davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Fahrfehler Bendgiochs habe erkennen können. Aus diesem Grunde durfte sie auch bei der Strafzumessung berücksichtigen, dass er unter der Einwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung künftig ein ordentlicher und besonnener Fahrer sein werde, der besondere Pflichten im Straßenverkehr mit der erforderlichen Sorgfalt beachten werde. Sie hat ihm die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB versagt. Was die Revision hiergegen geltend macht, ist offensichtlich unbegründet. Ob auch die Annahme der Strafkammer, es stehe überdies das öffentliche Interesse einer Strafaussetzung entgegen, rechtlich bedenkenfrei ist, kann auf sich beruhen, zumal die hierauf bezüglichen Ausführungen der Strafkammer nur Hilfserwägungen sind.