Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unvollständiger Feststellungen bei Verführung Minderjähriger (§175a Nr.3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 183/51
Datum
31.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verbrechens nach §175a Nr.3 StGB verurteilt, die Revision rügte Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH hob das Urteil auf, weil entscheidungserhebliche Feststellungen fehlten und ein minderjähriger Zeuge nicht vernommen worden war. Nach §244 Abs.2 StPO hätte das Landgericht nach dem Verbleib des Jugendlichen forschen und dessen innere Einstellung klären müssen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Verführung im Sinne des §175a Nr.3 StGB setzt voraus, dass der Volljährige bewusst die geschlechtliche Unerfahrenheit und die geringere Widerstandskraft des Minderjährigen ausnutzt und dessen Bereitschaft zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen hervorruft.

2

Zur Feststellung des subjektiven Elements der Verführung gehört die Ermittlung der inneren Einstellung des minderjährigen Beteiligten; hierfür kann die Vernehmung des Jugendlichen als Zeuge erforderlich sein.

3

Hat der Tatrichter zur Klärung des Sachverhalts noch erheblichen Aufklärungsbedarf, hat er nach §244 Abs.2 StPO nach dem Verbleib fehlender Zeugen zu forschen und sie, wenn möglich, zu vernehmen.

4

Stellt das Gericht infolge unzureichender Feststellungen die subjektiven Tatmerkmale nicht vollständig fest, kann das Revisionsgericht das Urteil aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.

5

Wenn der Angeklagte behauptet, der Jugendliche sei als gleichgestellter Partner anzusehen gewesen, muss das Gericht konkrete Feststellungen treffen, die diese Behauptung widerlegen, andernfalls fehlt es an einer tragfähigen Beweiswürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 28. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den prakt. Arzt Dr. med. Heinrich Georg S. ██ aus ███, geboren am ███ 1915, in ██, wegen Sittlichkeitsverbrechen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ███ als ██████████ der Bundesanwaltschaft, Justizassistent ██ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. November 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist praktischer Arzt. Er hat im letzten Kriege durch eine schwere Verwundung einen Unterschenkel verloren und ist ledig. Er ist bisexuell veranlagt. Im Sommer 1950 unternahm er mit den damals noch minderjährigen Horst H. (geb. 1936) und Günther ████ (geb. 1933) mehrere Fahrten auf seinem Motorrad und hielt sie frei. Bei den Übernachtungen kam es zwischen dem Angeklagten und seinen Gästen zur gegenseitigen Onanie, und zwar bei ███ in zwei Nächten, bei ████ in einer Nacht, bei diesem auch zum Schenkelverkehr.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Normen.

Die Verfahrensbeschwerde, die gemeinsam mit der Sachbeschwerde erörtert werden kann, beanstandet, die Strafkammer habe den minderjährigen ████ nicht als Zeugen vernommen; dieser sei zwar während der polizeilichen Ermittlungen nicht aufzufinden gewesen, jedoch etwa drei Wochen vor der Hauptverhandlung wieder ins Elternhaus zurückgekehrt. Es sei möglich, dass ████, wenn er vernommen worden wäre, eine Verführung durch den Angeklagten in Abrede gestellt hätte; ausserdem hätte sich dann ergeben, dass er schon 17 und nicht erst 14 Jahre alt sei. In dieser Unterlassung erblickt die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.

Der Begriff der Verführung im Sinne des fortgeltenden § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Volljährige bewusst die geschlechtliche Unerfahrenheit und die geringere Widerstandskraft des Minderjährigen ausgenutzt und dass er bewusst dessen Bereitschaft zur Vornahme oder Duldung der unzüchtigen Handlungen hervorgerufen hat. Der Angeklagte gibt die Unzucht zu. Die Strafkammer konnte sich auch auf Grund der Einlassung des Angeklagten darüber, wie sich die Bekanntschaft entwickelt und schließlich zu geschlechtlichen Verfehlungen geführt hat, ohne Rechtsirrtum die Überzeugung verschaffen, dass der Angeklagte durch die wiederholten Motorradfahrten, die gastweise Bewirtung und durch die an die Jugendlichen gerichteten Aufforderungen inzuwirken nicht nötig geworden ist, ob es dessen aber überhaupt bedurfte, ob nicht vielmehr der Minderjährige von sich aus schon zur Unzucht bereit war und die anfängliche Zurückhaltung des Angeklagten nur zu seinem Vorteil ausgewertet hat, darüber konnte das Gericht vorliegend nur Gewissheit gewinnen, wenn es den Jugendlichen als Zeugen vernahm und sich dadurch ein Bild seiner Persönlichkeit, vornehmlich in geschlechtlicher Hinsicht, verschaffte (RGSt 70, 199). Bei verständiger Würdigung der Sachlage musste daher der Tatrichter um eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bemüht bleiben (§ 244 Abs. 2 StPO), indem er nach dem Verbleib des Jugendlichen forschen liess, weil nur dieser über seine innere Einstellung zu dem unsittlichen Ansinnen verlässlich Auskunft geben konnte, nachdem er das vom Angeklagten verfolgte Ziel erkannt hatte. Das gilt in besonderem Masse für die Vorgänge bei der zweiten Übernachtung (vgl. RG. Urt. v. ██████████).

Unvollständig sind die Feststellungen, die die Strafkammer im Falle ██ getroffen hat. Diesen hatte sein Freund ███ erzählt, er habe mit dem Angeklagten onaniert. ███ Kenntnis dieser Tat veranlasste ██, den Angeklagten in der Sache zu begleiten, wobei er glaubte, damit rechnen zu können, dass er als älterer und grösserer Junge vom Angeklagten nicht zum Onanieren aufgefordert werden würde. Als der Angeklagte abends im Hotel seinen Gast bat, sich zu ihm ins Bett zu legen, ahnte dieser die Absicht und kam auch zu ihm. Nach diesen Feststellungen hat sich also ██ Gedanken darüber gemacht, der Angeklagte könne auch an ihn unsittlich herantreten, wenngleich er gehofft hat, er werde nicht in diese Lage kommen. Der Tatrichter hat ihm geglaubt, dass er von sich aus zur Unzucht nicht bereit war. Selbst wenn aber der Minderjährige unzüchtige Vorfälle in Kauf genommen haben sollte, so war diese bedingte Bereitschaft nach der Überzeugung des Tatrichters nur darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte sich ██ durch die früheren Fahrten und Bewirtungen zu Dank (bedingtes Einverständnis mit der Vornahme und Duldung unzüchtiger Handlungen) hervorgerufen und ihn so bereit gemacht hatte, sich seiner Aufforderung eventuell nicht zu versagen. Eine solche Betrachtungsweise ist an sich rechtlich möglich. Indes verteidigt sich der Angeklagte damit, ██ sei für solche Sachen (Onanie) eingenommen, er habe ihm erzählt, sein Freund ██ habe ihm von seinen geschlechtlichen Erlebnissen auf den Motorradfahrten berichtet, was auch zutraf. Damit stellte der Angeklagte in Abrede, dass er mit seinen Einladungen den Minderjährigen zu seinen Ansinnen willensmässig habe bereit machen wollen. Seine Schutzbehauptung ging dahin, er habe ██ von vornherein als einen gleichgestellten Partner ansehen müssen und auch angesehen. Das Urteil sagt aber nichts darüber, aus welchen Anzeichen der Angeklagte erkannt hat, dass es entgegen seiner Annahme doch nötig gewesen sei, auf den Minderjährigen einzuwirken, um ihn zu den vorgenannten Unzuchtshandlungen überhaupt geneigt zu machen. In Betrachtung der Umstände, die zu Gunsten des Angeklagten sprechen, hätte das Gericht dessen Einlassungen dahin widerlegen müssen, dass er die ablehnende Haltung des Partners erkannt und daher auch mit dem Bewusstsein gehandelt habe, einen Jugendlichen zu verführen.

Da es an diesen Feststellungen fehlt, kann der Senat nicht prüfen, ob das Landgericht den Begriff der Verführung in seinen subjektiven Elementen in vollem Umfang richtig erkannt und einwandfrei nachgewiesen hat.

Im Falle ██████ war das Urteil auf die Sachbeschwerde, im Falle ████ auch auf die Verfahrensrüge aufzuheben.

EngelsDr. Augustin
Dr. HülleDr. Jagusch