Einstellung nach §154 Abs.2 StPO und Änderung des Schuldspruchs wegen Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 182/99
- Datum
- 11.05.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO einstellen, wenn aufgrund der bisherigen Feststellungen Zweifel an der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bestehen.
Eine teilweise Einstellung des Verfahrens berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht zwingend, sofern der verbleibende Unrechts- und Schuldgehalt die Angemessenheit der Gesamtstrafe trägt.
Die Revision ist nur dann zum Nachteil des Angeklagten begründet, wenn bei Überprüfung ein Rechtsfehler festgestellt wird; führt die teilweisen Einstellung und die hieraus folgende Änderung des Schuldspruchs nicht zu einer Rechtsverschlechterung, bleibt der übrige Schuldspruch bestehen.
Zweifel an der gesetzlichen Anknüpfung für die Anwendung deutschen Strafrechts (z.B. §7 Abs.2 Nr.2 StGB) können zur Verfahrenseinstellung führen, wenn die bisherigen Feststellungen dafür nicht tragfähig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 7. Dezember 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Dezember 1998 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (= Fall 5 der Anklage) verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung deutschen Strafrechts (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) vorliegen (vgl. BGH NStZ 1995, 440, 441).
Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die fünf bestehen bleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre sechs Monate, zwei Jahre, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate und ein Jahr Freiheitsstrafe) ausschließen, dass sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die – maßvolle – Gesamtstrafe ausgewirkt hatte.
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