Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung einer Tat nach §154 StPO und Schuldspruchänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 182/92
Datum
04.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in einem Tatzusammenhang gemäß §154 Abs.2 StPO ein und änderte den Schuldspruch des Landgerichts insoweit. Dadurch entfiel die hierfür festgesetzte Einzel Freiheitsstrafe, die Gesamtstrafe blieb jedoch unverändert. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Staatskasse trägt die Kosten für den eingestellten Teil.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafen.

2

Die Einstellung einzelner Taten berührt eine bereits festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe nicht, wenn sich aus den verbleibenden Einzelstrafen ergibt, dass das Tatgericht auch ohne die eingestellten Strafen keine niedrigere Gesamtstrafe festgestellt hätte.

3

Bei Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten für den eingestellten Teil.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit abändern und die weitergehende Revision verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler in den verbleibenden Feststellungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 14. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 182/92 4. Mai 1992

in der Strafsache gegen Karl-Heinz L. (aus H.), geboren am ███ 1957 in K.), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird im Falle II B 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Oktober 1991 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in fünf Fällen, davon in je einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Widerstandsunfähigen, mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Widerstandsunfähigen schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Falle II B 1 der Urteilsgründe (Vorfall vom Dezember 1988 zum Nachteil des 13-jährigen Dirk S. C.) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird davon allerdings nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht aus den verbleibenden Einzelstrafen von insgesamt drei Jahren und vier Monaten in Anbetracht des Schuldgehalts der Taten auf eine noch niedrigere als die

erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt hätte.

SalgerSteindorfTolksdorf
Meyer-GoßnerNehm