Revision wegen versuchter Notzucht und gefährlicher Körperverletzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 182/64
- Datum
- 17.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen den Strafausspruch ist nur begründet, wenn Rechtsfehler in den Strafzumessungserwägungen oder eine unzutreffende Würdigung des Tatbildes vorliegen.
Bei der Strafzumessung ist alkoholbedingte Enthemmung als mildernder Umstand zu berücksichtigen; sie kann jedoch hinter der Schwere der angewandten Gewalt zurücktreten.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn Art und Ablauf der Tat auf besondere Gefährlichkeit, Gewaltbereitschaft oder Rückfallgefahr schließen lassen.
Wiederholte Gewalthandlungen (Schläge, Haltegriffe, Tötungsdrohungen, Nachtreten) rechtfertigen eine strengere Strafbemessung und können die Gewährung von Bewährung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 24. März 1964
Rubrum
4 StR 182/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ████, dort, den Kraftfahrer Werner, geboren ████████████████████████████, wegen versuchter Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter ███████████████████, ██████████████████████ Geschäftsstelle, als ██████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 24. März 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine in zulässiger Weise auf den Strafausspruch und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision ist unbegründet.
Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, ebenfalls nicht die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Die Einzelangriffe der Revision auf diese gehen fehl. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass der Angeklagte unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols gehandelt hat, ebenso nicht, dass er zum ersten Mal auf sittlichem Gebiet entgleist und gleichzeitig gewalttätig geworden ist. Das geschah in einer für den primitiven Gewaltverbrecher bezeichnenden Weise. Denn der Angeklagte schlug nach den Urteilsfeststellungen seinem Opfer mehrfach ins Gesicht, um es gefügig zu machen. Er fasste es an den Hals, als es um Hilfe rief und auf ihn einschlug. Er drohte ihm, es umzubringen, wenn es nicht mit ihm komme. Als sein Opfer beim Handgemenge zu Boden gestürzt war, trat der Angeklagte mit Straßenschuhen nach ihm. Die vom Landgericht daraus gezogenen Folgerungen sind rechtsbedenkenfrei.
| Krumme | Bortzler | Spiegel | |||
| Flitner | Mayr |