Treffer
BGH Urteil

Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wegen lückenhafter Gesamtwürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 182/58
Datum
26.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Beanstandet wurde, dass das Landgericht bei der Feststellung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft frühere Taten nicht hinreichend dargestellt und verglichen habe. Ebenfalls wurde die unzureichende Würdigung einer längeren straffreien Zeit sowie situativer Tatmotive moniert. Das Gericht betont die Notwendigkeit einer umfassenden Gesamtwürdigung vor Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung der Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher ist die Gesamtwürdigung der Taten erforderlich; hierzu gehört grundsätzlich wenigstens eine kurzgefasste Darstellung der zugrunde liegenden Sachverhalte früherer Verurteilungen.

2

Schlüsse über die Gewohnheitsverbrechereigenschaft sind aus den konkreten Taten zu ziehen und dürfen sich nicht allein auf die bloße Existenz früherer Verurteilungen stützen.

3

Längere straffreie Zeiträume sind bei der Beurteilung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft besonders zu würdigen, da sie auf ein Erlöschen oder erhebliches Herabminden eines früheren verbrecherischen Hanges hinweisen können.

4

Sind Akten früherer Entscheidungen nicht oder nur unvollständig verfügbar (z. B. durch Vernichtung), hat das Gericht hinreichende Ermittlungen anzustellen, etwa durch Befragung des Beschuldigten oder sonstige Nachforschungen, um die maßgeblichen Tatbestände zu klären.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung darf nicht auf spekulativen Annahmen über künftige Lebensumstände beruhen; das Gericht hat die tatsächlichen Verhältnisse und Motive umfassend darzustellen und zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 3. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den aus ████ geborenen Heizungsmonteur Hugo F ██████ c/o ██ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████ als Urkundsbeamter,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 3. Februar 1958 im Strafaussprache einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der im Jahre 1896 geborene Angeklagte ist schon im Alter von 15 Jahren strafällig geworden und ist sodann bis zur Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten 22mal bestraft worden, darunter 12mal wegen Diebstahls, im Übrigen zum größten Teil wegen Betruges, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Seit 1917 sind gegen ihn über 25 Jahre Zuchthaus und etwa 4 Jahre Gefängnis verhängt worden. Im Jahre 1940 ist er bereits als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und erstmals die Sicherungsverwahrung angeordnet worden, aus der er 1945 entlassen worden ist. Im Jahre 1946 ist auf Grund einer neuen Verurteilung als Gewohnheitsverbrecher die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. 1952 wurde er aus dieser bedingt entlassen.

Im gegenwärtigen Verfahren ist er vom Landgericht wegen Diebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden, weil er von Februar bis Mai 1957 durch drei selbständige Handlungen eine Damenarmbanduhr, ein Paket mit einem Damenkostüm, einem Damenpullover und Damenshorts sowie eine weitere Damenarmbanduhr in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen hat (§ 242, 74 StGB). Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Auch die Revision hat gegen diesen Einzelangriffe nicht erhoben.

Sie wendet sich im Einzelnen gegen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Sie macht vor allem geltend, das Urteil habe bei seiner Würdigung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht in dem erforderlichen Umfange eine Gesamtwürdigung der von ihm begangenen Taten vorgenommen, insbesondere die Sachverhalte, die den früheren Urteilen zugrunde lagen, nicht mit den jetzt abgeurteilten Taten verglichen. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich vom 24. 11. 1952, dem Tag seiner Entlassung aus der gegen ihn im Jahre 1946 angeordneten Sicherungsverwahrung, bis zum Februar 1957 straffrei geführt habe. Ferner habe er die ihm vorgeworfenen neuen Taten nicht aus verbrecherischem Hang und Charakterschwäche, sondern teilweise deshalb verübt, um seine Ehefrau durch Geschenke an sich zu binden.

Neben dem Hauptantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung begehrt der Angeklagte hilfsweise die verhängte Strafe zum mindesten um die Zeit herabzusetzen, die seitens des Revisionsgerichts als Untersuchungshaft auf die Strafe nicht angerechnet wird. Hierzu beruft er sich auf die Ausführungen von Zacher in NJW 1958, S. 90 ff.

1.) Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind zutreffend festgestellt. Insoweit hat der Angeklagte Angriffe auch nicht erhoben.

Die Erfüllung der sachlichen Erfordernisse dieser Vorschrift ist jedoch nicht ausreichend dargetan. Bei der Gesamtwürdigung der Taten ist grundsätzlich eine wenigstens kurze Darstellung der in den früheren Urteilen festgestellten Sachverhalte erforderlich (5 StR 966/52 vom 30.4.1953).

Zu der ersten von der Strafkammer herangezogenen kennzeichnenden Tat, die dem Urteil der Strafkammer in Münster vom 13.7.1940 zugrunde liegt, wird keine Sachverhaltsschilderung gegeben (UA S. 3; 8, 9). Sollten die Akten durch Kriegseinwirkung vernichtet sein, so hätte das Landgericht jedenfalls versuchen müssen, etwa auf Grund einer Befragung des Angeklagten oder in sonstiger Weise den damals abgeurteilten Rückfalldiebstahl näher aufzuklären, um, sofern dies erfolgreich wäre, daraus Schlüsse auf die Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angeklagten zu ziehen.

Was die zweite vom Landgericht herangezogene Tat anlangt (Vorurteilung wegen Betruges im strafschärfenden Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unter Anordnung der Sicherungsverwahrung durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2.12.1946 – 9 b Ks 63/46 – UA S. 10 in Verbindung mit S. 3 unter Nr. 2), so enthält das Urteil zwar eine knappe Schilderung der vor dem Angeklagten nach 1945 begangenen Taten, u. a. auch von Betrugshandlungen zum Nachteil der Betreuungsstelle, der gegenüber er sich als ehemaliger politischer Gefangener ausgegeben hatte und von der er auf diese Weise laufend Wohlfahrtsunterstützung erlangte (UA S. 10). Es ist jedoch nicht erkennbar, welcher der beiden Verurteilungen aus dem Jahre 1946 diese Taten zugrunde liegen. Auch im Übrigen enthalten die Urteilsausführungen bei der Schilderung des kriminellen Werdegangs des Angeklagten nur wenig, teils überhaupt nichts Näheres über den von der Verurteilung jeweils betroffenen Sachverhalt. Schlüsse über die Eigenschaft eines Täters als Gewohnheitsverbrecher können jedoch grundsätzlich nur aus den Taten, dagegen nicht bereits aus den Verurteilungen und Vorstrafen gezogen werden.

Ferner hätte das Landgericht die Bedeutung der Tatsache näher prüfen müssen, dass sich der Angeklagte vom 24. 11. 1952 bis zum Februar 1957 straffrei geführt hat. Längere Zeitabschnitte dieser Art bedürfen stets einer besonderen Würdigung bei der Entscheidung der Frage, ob ein Täter Gewohnheitsverbrecher ist. Sie können u. a. darauf hindeuten, dass ein früher bestehender verbrecherischer Hang erloschen oder wesentlich herabgemindert worden ist. Hinzu kommt noch, dass dieser Zeitraum unmittelbar vor den jetzt abgeurteilten Taten liegt. Daher können auch diese in einem anderen Licht erscheinen. Dabei ist noch besonders zu berücksichtigen, dass der Angeklagte diese Handlungen nach seiner unwiderlegten Einlassung begangen hat, um seine Ehefrau, die sich von ihm abzuwenden drohte, durch Geschenke an sich zu binden. Hierdurch braucht zwar ein auf Willensschwäche beruhender Hang des Täters, jede sich bietende Gelegenheit zu Straftaten auszunutzen, nicht notwendig ausgeschlossen zu werden (vgl. RGSt 69, 129; 72, 296), jedoch können die Taten hier unter Berücksichtigung des ihnen zugrunde liegenden Beweggrundes in Verbindung mit dem unmittelbar vorangegangenen längeren straffreien Lebensabschnitt die Beurteilung rechtfertigen, dass sie nicht durch einen Hang, sondern durch die besondere Lage, in der sich der Angeklagte befand, bedingt sind. Hierzu hat die Strafkammer bisher nicht ausreichend Stellung genommen. Das Urteil musste daher im Strafausspruch aufgehoben werden.

Die Aufhebung umfasst auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Die Erwägungen, die das Landgericht zu dieser angeordnet hat, erwecken übrigens den Anschein, als ob es bei der Würdigung der häuslichen Verhältnisse, die der Angeklagte nach der Strafverbüßung vorfinden wird, den Erfolg der Scheidungsklage der Ehefrau von vornherein als sicher unterstellt. Eine solche Annahme wäre jedoch, bevor eine Entscheidung im Scheidungsrechtsstreit ergangen ist, rechtsbedenklich.

Das Landgericht wird den Sachverhalt unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben.

Bundesrichter Mantel

Rotberg ist durch Urlaubsabwesenheit, Bundesrichter Dr. Seibert durch Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.

RothbergSauer
Lang-Hinrichsen

Zitiert (1)