Revision wegen Verwehrung eines Sachverständigen: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 182/53
- Datum
- 25.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO ist nur zulässig, wenn das Gericht über die erforderliche Sachkunde verfügt und dies im Urteil hinreichend substantiiert darlegt.
Die richterliche Einschätzung, eigene Sachkunde genüge, unterliegt der Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts; fehlt eine sachliche Darlegung, ist das Ermessen pflichtwidrig ausgeübt.
Beschränkt die Versagung des sachverständigen Beweises die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt (insbesondere der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB), ist das Urteil gemäß § 338 Nr. 8 StPO aufzuheben.
Bei Vorbringen konkreter medizinischer Befunde oder Umstände (z. B. Schädelverletzung, längere Behandlung, Alkoholgenuss), die eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit plausibel erscheinen lassen, gebietet es die Sachgerechtigkeit, einen fachärztlichen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 7. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Kaufmann Karl-Heinz █, geboren am ████████████ 1909 in ███████, 2.2%, in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 7. Januar 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB verurteilt, weil er sich zu seiner damals fünfzehnjährigen Tochter Christine ins Bett legte, den entblößten Körper des Kindes küßte und mit der linken Hand den Geschlechtsteil berührte. Der Angeklagte handelte aus geschlechtlicher Erregung. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist begründet.
Die Verteidigung des Beschwerdeführers hatte u.a. – wie ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragt – einen medizinischen Sachverständigen darüber zu hören, daß der Schädelbasisbruch, den der Angeklagte 1950 durch einen Unfall erlitten habe, seine Schuldfähigkeit mindestens erheblich beeinträchtigt habe. Das Gericht hat sich die erforderliche Sachkunde selbst zugetraut, deshalb den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 StPO durch Beschluß abschlägig beschieden und im Urteil die Auffassung vertreten: der Schädelbasisbruch sei nicht geeignet gewesen, dem Täter für seine Handlungsweise den Schutz des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zuzubilligen, weil keine Umstände für eine mangelnde oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit ersichtlich seien.
Ob die Strafkammer die erforderliche Sachkunde besitzt, hat sie nach ihrem Ermessen zu entscheiden, das jedoch durch die richterliche Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts begrenzt ist. Wenn sie sich imstande glaubte, die Auswirkung eines Schädelbruchs auf die Geistesverfassung eines Angeklagten zu beurteilen, obwohl ihr die Einzelheiten des klinischen Befundes nicht bekannt waren, so mußte sie das durch sachkundige Ausführungen im Urteil belegen, will sie sich nicht den Verdacht aussetzen, sie habe ihr Ermessen nicht mehr pflichtgemäß ausgeübt. Der Tatrichter stellt fest, daß der Beschwerdeführer im Anschluß an den Unfall etwa 1 1/2 Jahre und bis etwa vier Monate vor der Tat in Behandlung des Dr. Ky gewesen ist und fünf bis sechs Glas Bier und ebensoviele Steinhäger getrunken hatte, bevor er sich an seiner Tochter verging. Im Gegensatz zur Annahme der Strafkammer sind also zwei Sachverhalte „ersichtlich“, von denen schon jeder für sich, erst recht aber beide in ihrem Zusammenwirken, einen psychopathologischen Tatbestand mit einem Krankheitswert im Sinne des § 51 StGB in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zur Folge gehabt haben können. Warum gleichwohl das Einsichtsvermögen und das Hemmungsvermögen des Täters weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, kann der Senat dem Urteil nicht entnehmen, weil es an jeder sachlichen Darlegung darüber fehlt; er muß daher bezweifeln, daß der Tatrichter die erforderliche Sachkunde besaß, die vielschichtigen psychiatrischen Fragen aus der völlig andersartigen Schau einer Hauptverhandlung und dem darin gewonnenen Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zuverlässig zu beantworten. Da der Beschluß des Gerichts die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte, nämlich dem Grad der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, unzulässig beschränkt hat, war das Urteil nach § 338 Nr. 8 StPO aufzuheben. Für die neue Hauptverhandlung wird die Zuziehung eines Facharztes geboten sein, der sich über die Auswirkungen der Schädelverletzung in Verbindung mit dem Alkoholgenuß auf die geistige Verfassung des Beschwerdeführers unter den Gesichtspunkten des § 51 StGB zu äußern haben wird.
Das weitere Vorbringen der Revision verkennt entweder die dem Senat durch § 337 StPO gezogenen Grenzen der Nachprüfung, oder es ist offensichtlich unbegründet.
| Hille | Groß | Martin | |||
| Engels | Dr. Augustin |