Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Bildung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 181/60
Datum
03.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht verurteilt und revisioniert. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen, gibt ihr jedoch teilweise statt und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht möglicherweise die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB nicht geprüft hat. Weitere Sachrügen zur Beweiswürdigung und Strafhöhe bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichte haben bei Vorliegen einer noch nicht verbüßten Freiheitsstrafe aus einer anderen Entscheidung zu prüfen und zu entscheiden, ob nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist; bleibt diese Prüfung oder Entscheidung aus, ist die Sache zur Nachholung der Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Unstimmigkeiten in einer ersten flüchtigen Täterbeschreibung schließen die Verwertbarkeit einer späteren sicheren Wiedererkennung des Täters durch ein Opfer nicht aus; bei direkter Gegenüberstellung können Erinnerungsdetails hinzukommen.

3

Neues Vorbringen in der Revisionsinstanz, das im Tat- oder Prozessstoff zuvor nicht erhoben wurde (z. B. neue Beweismittel oder Hinweise auf Vorstrafen), ist im Revisionszug grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen (§ 337 StPO).

4

Das Gericht ist nur dann verpflichtet, einen Zeugen nach früheren Verurteilungen zu befragen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die den Verdacht nahelegen, dass solche Vorstrafen für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 19. November 1959

Rubrum

in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Winfried Ditmar aus ██ ██████, geboren am ███ ███ ███ in ██ ██, Landkreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Bunes, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Slitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. November 1959 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Sie hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht möglicherweise zu Unrecht die Bildung einer Gesamtstrafe zwischen der in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Zuchthausstrafe und einer anderen, zur Zeit der Hauptverhandlung in dieser Sache noch nicht verbüßten Freiheitsstrafe unterlassen hat (§ 79 StGB).

I. Schuldspruch

1. In der Nacht vom 6./7. Juli 1959 gegen 23.30 Uhr wurden die Schneiderin Luise ███ und der landwirtschaftliche Lehrling Gerda ███ auf dem Heimweg von einem Schützenfest in der Nähe eines Waldchens von dem Angeklagten überraschend angesprochen. Er stieß die Mädchen in den Straßengraben, so dass sie aufeinander zu liegen kamen, und legte sich auf die zu oberst liegende Luise ███, um mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. In dem anschließenden Handgemenge erreichte der Angeklagte durch Anwendung roher Gewalt und durch Drohungen, dass er trotz der Anwesenheit der Gerda ███ mit Luise ███ den Beischlaf vollziehen konnte.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten in erster Linie auf die Aussagen der überfallenen Mädchen gestützt, die den Beschwerdeführer während der polizeilichen Ermittlungen und in der Hauptverhandlung mit Bestimmtheit als Täter bezeichneten, obwohl ihre erste Personenbeschreibung bei der Polizei in einigen Punkten, nämlich hinsichtlich der Körpergröße und der Gesichtsform, von der äußeren Erscheinung des Angeklagten abwich. Zusätzlich verwertete die Strafkammer zur Überführung des Angeklagten die Aussagen der Tochter seines damaligen Arbeitgebers, Hannelore ████████, und des Landarbeiters ██████████; sie ergaben die Unwahrheit der Behauptung des Angeklagten, er sei in der Tatumacht schon gegen 22 Uhr zu Bett gegangen.

2. Vergeblich greift die Revision die Beweiswürdigung des Landgerichts an.

a) Sie meint, es verstoße gegen die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung, wenn das Landgericht die Unstimmigkeit der ersten Täterbeschreibung der Zeuginnen Luise ███ und Gerda ██████ damit erkläre, die Mädchen seien zu aufgeregt gewesen, um genaue Feststellungen zu machen, andererseits aber auf Grund eben der Aussagen dieser Zeuginnen zu dem Ergebnis komme, der Angeklagte sei der Täter gewesen.

Dem ist nicht so. Das Landgericht konnte sehr wohl der ersten Personenbeschreibung des Täters durch die überfallenen Mädchen keine allzu große Bedeutung beimessen und den Angeklagten gleichwohl als durch die Mädchen zuverlässig wiedererkannt ansehen, weil „Täterbeschreibungen im Allgemeinen sehr ungenau sind“ und weil die Zeuginnen, auf die mangelnde Übereinstimmung ihrer ersten Personenbeschreibung mit dem Aussehen des Angeklagten hingewiesen, dies damit erklärten, dass sie den Täter in der fraglichen Nacht niemals in seiner vollen Größe wahrgenommen hätten und auch zu aufgeregt gewesen seien, um genaue Feststellungen zu treffen.

Dass jemand eine mehr oder weniger flüchtig gesehene Person aus dem Gedächtnis nicht in allen Punkten richtig zu beschreiben vermag, schließt nicht aus, dass er diese Person bei einer erneuten Begegnung von Angesicht zu Angesicht mit Sicherheit wiedererkennt; denn beim „Wiedersehen“ können ihm Einzelheiten des Aussehens des anderen bewusst werden, die im bloßen Erinnerungsbild nicht haften blieben.

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass jeder Zeuge die Größe eines Menschen auch dann zuverlässig mit 1,80 m oder nur 1,60 m anzugeben vermag, wenn er ihn nicht in seiner vollen Größe gesehen hat.

b) Soweit die Revision im Rahmen der Sachrüge die Zeugin ████████ mit dem Hinweis auf deren Vorstrafe wegen Sittlichkeitsverbrechens zu erschüttern versucht, ferner, soweit sie auf ein Gutachten des Bundeskriminalamts über Erdproben Bezug nimmt, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden darf (vgl. § 337 StPO).

Falls die Revision mit dem Hinweis, zur Wahrheitserforschung hätte dem Landgericht die Befragung des Zeugen ███████ nach Vorstrafen geboten, einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO geltend machen will, fehlt es an der Angabe von Tatsachen, die dem Landgericht den Verdacht nahe gelegt haben sollen, █████ sei wegen Sittlichkeitsverbrechens vorbestraft. Nach den dienstlichen Äußerungen der Strafkammermitglieder wurde ██████ in der Hauptverhandlung nach Vorstrafen wegen Körperverletzung ausdrücklich befragt; nach anderen Vorstrafen brauchte nur befragt zu werden, wenn sich dem Landgericht Anhaltspunkte für solche Vorstrafen und deren Erheblichkeit für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen geboten hätten. Das war ersichtlich nicht der Fall.

3. Auch die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Schuldspruchs im Übrigen lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

II. Strafausspruch

1. Auch zum Strafausspruch erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet, soweit es sich gegen die ausgesprochene Strafe an sich wendet. Das Landgericht hat die Höhe dieser Strafe ausreichend begründet; es hat die Jugend des Angeklagten berücksichtigt, glaubt aber, in ihr allein keinen Grund zu einer milderen Bestrafung zu sehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, dass das Landgericht zur Frage der Bildung einer Gesamtstrafe aus der ausgesprochenen Zuchthausstrafe von vier Jahren und einer anderweit gegen den Angeklagten ausgesprochenen Freiheitsstrafe geschwiegen hat. Das angefochtene Urteil erwähnt zwar in seiner Begründung nichts von einer solchen Bestrafung, so dass das Revisionsgericht mangels einer Verfahrensrüge den Vortrag der Revision, der Angeklagte sei durch Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. August 1959 (StA Bielefeld 30 Ms 34/59) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, die für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht gekommen seien, nicht berücksichtigen darf. Indes ergibt sich aus dem Kopf des angefochtenen Urteils, dass sich der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung in anderer Sache in Strafhaft befunden hat. Das legt die Möglichkeit nahe, dass die Strafkammer unter Verletzung des § 79 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe unterlassen hat, und zwingt das Revisionsgericht, die Sache insoweit zur Nachholung einer Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (BGHSt 12, 1, 9).

3. Damit erledigt sich der weitere Hinweis der Revision, das Landgericht habe die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht geprüft. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer ohnehin über die Anrechnung der bis dahin erlittenen Untersuchungshaft und Strafhaft neu zu befinden haben.

RotbergSlitner
MartinBortzler