BGH: Mordmerkmal „Grausamkeit“ bei Abwehrkampf nicht belegt – Schuldspruch auf Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 180/97
- Datum
- 26.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auswechslung eines Pflichtverteidigers setzt konkrete, gegebenenfalls nachzuweisende Umstände voraus, die eine nachhaltige, nicht behebbare Erschütterung des Vertrauensverhältnisses erkennen lassen und eine sachgerechte Verteidigung besorgen lassen.
Das Mordmerkmal der Grausamkeit (§ 211 Abs. 2 StGB) erfordert, dass dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zugefügt werden, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Erfolgt eine Tötung von Beginn an mit direktem Tötungsvorsatz und wird ein zur sofortigen Tötung geeignetes Tatmittel eingesetzt, tragen allein durch Gegenwehr bedingte weitere Verletzungshandlungen die Annahme von Grausamkeit nicht, wenn übermäßige Schmerzen oder Qualen nicht festgestellt sind.
Bei der Bewertung „sonst niedriger Beweggründe“ (§ 211 Abs. 2 StGB) sind bei fortdauernder Bindung an die Wertvorstellungen der Herkunftskultur die besonderen Anschauungen des ausländischen Täters in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Ist nach den Feststellungen das Vorliegen weiterer Mordmerkmale nicht zu erwarten, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch von Mord auf Totschlag ändern, sofern § 265 StPO (Hinweispflicht) gewahrt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 5. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL
4 StR 180/97 vom 26. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███ Ali Reza G ████, geboren am ███ 1965 in [REDACTED] (Iran), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ ██ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ █ aus ███████ als Verteidiger, Justizobersekretärin █████ ███ der Verhandlung, Justizangestellte ██ bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 5. Dezember 1996 dahin geändert, a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
I.
Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, seinem Antrag auf Abberufung des Pflichtverteidigers und Bestellung eines anderen Verteidigers sei zu Unrecht nicht entsprochen worden, ist unbegründet.
Nach dem Vortrag der Revision beantragte der Angeklagte etwa 2 1/2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung die Entpflichtung des ihm auf seinen Wunsch beigeordneten Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines anderen Verteidigers, weil der Pflichtverteidiger ihn nur einmal zu einem kurzen Gespräch aufgesucht habe. Der Vorsitzende der Strafkammer nahm daraufhin telefonisch Rücksprache mit dem Pflichtverteidiger, der erklärte, den Angeklagten am folgenden Tag im Beisein eines Dolmetschers aufzusuchen. Mit einem am ersten Tag der Hauptverhandlung übergebenen Schreiben beantragte der Angeklagte erneut einen „Wechsel“ seines Pflichtverteidigers, weil dieser ihn erst eine Woche vor dem Hauptverhandlungstermin aufgesucht habe, er „in zwei Monaten nur kurz“ bei ihm gewesen sei, der Angeklagte kein Vertrauen zu dem Anwalt habe, weil dieser ihn „belüge“, und der Pflichtverteidiger „keine Ahnung“ von ihm und seinem (früheren) Leben mit seiner Ehefrau dem Tatopfer habe.
Der Vorsitzende der Strafkammer lehnte nach Anhörung des Verteidigers und des Staatsanwalts die Entpflichtung mit der Begründung ab, es seien keine Umstände für ein gestörtes Vertrauensverhältnis erkennbar.
Der Pflichtverteidiger sei dem Angeklagten auf seinen Antrag hin beigeordnet worden, er habe Akteneinsicht genommen und den Angeklagten zweimal zu einem ausführlichen Gespräch über 10 Stunden aufgesucht.
Diese Entscheidung, gegen die sich der Beschwerdeführer mit seiner Rüge wendet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden: Voraussetzung für die Annahme eines wichtigen Grundes zur Ersetzung eines Pflichtverteidigers ist, daß konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls auch nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, daß eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, die besorgen läßt, daß die Verteidigung nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 143 Rdn. 310, 314 f.; BGHSt 5). Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem bestellten Verteidiger so nachhaltig gestört war, daß für den Vorsitzenden erkennbar die sachgerechte Ausübung des Mandats unmöglich war, enthielten die Erklärungen des Angeklagten nicht; die Ablehnung des Widerrufs der Bestellung des Verteidigers war daher nicht ermessens- und somit auch nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2, 3).
Die Tatsache, daß der Pflichtverteidiger zwei Monate nach Beendigung der Hauptverhandlung einem erneuten Entpflichtungsantrag des Angeklagten nicht widersprochen, sondern er – ohne dies mit bestimmten Tatsachen zu belegen – erklärt hat, aus seiner Sicht das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten „tief gestört“ sei, und daraufhin der bisherige Verteidiger entpflichtet und dem Angeklagten ein anderer Verteidiger beigeordnet wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn hieraus kann der Schluß, daß eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem zunächst bestellten Pflichtverteidiger während der Hauptverhandlung vorlag und der Vorsitzende der Strafkammer dies hätte erkennen müssen (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2), nicht gezogen werden.
II.
Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte ist iranischer Staatsangehöriger. Er bekennt sich zum Islam schiitischer Glaubensrichtung und ist in einer „nach traditionellen iranischen Sitten und Gebräuchen“ lebenden Familie aufgewachsen. Er heiratete im Jahre 1988 die Sekretärin Zahra ████████, das spätere Tatopfer, und lebte mit ihr „in der Folgezeit weiterhin im Verband seiner Großfamilie“. Im Oktober 1994 reiste er mit ihr und den aus der Ehe hervorgegangenen beiden Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Nach einiger Zeit kam es zur Trennung der Eheleute. Zahra ███ lernte einen Tamilen aus Sri Lanka kennen und ging mit ihm eine intime Beziehung ein. Als der Angeklagte hiervon erfuhr, geriet er in „hochgradige Erregung“ und drohte seiner Ehefrau an, „er werde sie töten, falls sie nicht die Beziehung zu dem ‚Tamilen‘ beende und mit den Kindern zu ihm zurückkomme“. Zahra ██████ „sah diese Drohung als ernst gemeint an“, geriet in Angst, kehrte aber nicht zum Angeklagten zurück.
Am Tattag wollte der Angeklagte seine Ehefrau in deren Wohnung aufsuchen. Er nahm ein Tapetenmesser mit herausschiebbarer Klinge und eine an einem Holzstabchen befestigte Rasierklinge mit. Als er seine Ehefrau und den „Tamilen“ sah, geriet er in Wut, und es kam zu einer Auseinandersetzung. „In dieser Situation empfand der Angeklagte das nach seiner Moralauffassung und den Ehrvorstellungen seines Lebenskreises skandalöse und todeswürdige ehewidrige Verhalten seiner Ehefrau als Provokation, die er nicht mehr hinzunehmen bereit war. Aus Zorn, Wut und Haß gegen die Zahra ███ faßte er spätestens jetzt den Entschluß, seine Ehefrau zur Strafe für deren eheliche Untreue zu töten.“ In Ausführung dieses Vorhabens verschaffte er sich gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung. Dort „stach er sogleich mit Tötungswillen auf die Zahra █████ ein“. Es kam zwischen beiden zu einem „Kampfgeschehen“, wobei der Angeklagte mit einem Küchenmesser – mit einer Klingenlänge von 17,5 cm – auf sie einstach. „Im Verlaufe des Kampfes versuchte die Zahra ███ vergeblich, sich des Messerangriffs des Angeklagten zu erwehren, wobei ihre Hände und Arme durch insgesamt 22 zum Teil massive Abwehrverletzungen gezeichnet wurden.“ In dieser Phase des Geschehens brachte ihr der Angeklagte – in im einzelnen nicht feststellbarer Reihenfolge – mit dem Küchenmesser fünf Einstichverletzungen im Bereich der linken Lunge sowie drei Stich- und Schnittverletzungen am Herzen bei, „wobei hierdurch – gegen Ende des Kampfgeschehens – ihr Herz eröffnet wurde. Danach war Zahra ██████████ längstens 30 Sekunden abwehrfähig und verstarb binnen etwa einer Minute ‚unter Einwirkung der Einstiche in die Brustregion‘.“ Nachdem sie zu Boden gegangen war, brachte ihr der Angeklagte – postmortal – auch mit dem Tapetenmesser und der Rasierklinge weitere Verletzungen im Genital-, Gesäß- und Halsbereich bei. Insgesamt erlitt die Geschädigte 54 Stich- und Schnittwunden; „die große Anzahl der Stich- und Schnittwunden ist mit den Abwehrversuchen der Zahra ██████ gegen den Messerangriff des Angeklagten zu erklären“. Das von Zahra ███ bewußt erlebte Tötungsgeschehen dauerte „mehrere Minuten“.
2. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB „grausam“ getötet, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung „grausam“ getötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGHSt 3, 264; 37, 40; BGHR StGB § 211 Abs. 2 grausam 1; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 211 Rdn. 7 m.w.N.). Es geht auch zutreffend davon aus, daß maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte objektiv „grausam“ getötet hat, allein die Phase des Tatgeschehens ist, in deren Verlauf er dem Tatopfer die acht Stich- und Schnittverletzungen im Brustkorbbereich und die Abwehrverletzungen zugefügt hat. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, daß der Angeklagte bereits beim ersten Stich mit direktem Tötungsvorsatz handelte und dabei das zur sofortigen Tötung geeignete Messer auch einsetzte; lediglich das (berechtigte) Abwehrverhalten des Opfers führte dazu, daß der Angeklagte sein (Tötungs-)Ziel nur durch die weiteren Stiche erreichen konnte.
Zwar könnte möglicherweise das Mordmerkmal „grausam“ auch dann erfüllt sein, wenn die Gegenwehr des Opfers den Täter zu einer Vielzahl qualvoller Messerstiche veranlaßt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 grausam 1; vgl. zu dieser im Schrifttum umstrittenen Frage auch Witt, NStZ 1996, 90, 93 f. m.w.N.). Jedoch belegen die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen nicht, daß der Angeklagte seinem Opfer Schmerzen oder Qualen zugefügt hat, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen. Damit ist auch der Schluß der Strafkammer nicht gerechtfertigt, daß sein Opfer durch die Art der Tatausführung übermäßige Schmerzen erleide (vgl. im übrigen zur inneren Tatseite beim Mordmerkmal „grausam“ BGH NStZ 1982, 1189, 1190; Witt aaO S. 379). Der Vorwurf „grausamen“ Tötens, der sich hier auch nicht aus den Umständen der Tötung ergibt (vgl. Lackner/Kühl, StGB 22. Aufl. § 211 Rdn. 10), muß daher entfallen.
3. Rechtsfehlerfrei hat das Schwurgericht das Vorliegen anderer Mordmerkmale, namentlich eine Tötung aus „sonst niedrigen Beweggründen“, verneint. Es geht davon aus, „die starke Bindung des kaum assimilierten Angeklagten an die besonderen religiösen und moralischen Leitbilder seines Herkunftslandes“ lasse seine Beweggründe zu der Tat „nicht als nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verwerflich, ja verachtlich erscheinen“ im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Da bei der Prüfung der Frage, ob Tötungsbeweggründe als „niedrig“ zu bewerten sind, die besonderen Anschauungen und Wertvorstellungen berücksichtigt werden müssen, denen ein in der Bundesrepublik Deutschland lebender ausländischer Täter wegen seiner fortdauernden Bindung an die heimatische Kultur verhaftet ist (BGH, Urteil vom 8. September 1982 – 3 StR 228/82; vgl. auch BGH StV 1996, 208 mit Anm. Fabricius; Tröndle aaO Rdn. 5 jeweils m.w.N.), ist diese Wertung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
4. Da weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Mordes tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch von Mord auf Totschlag ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte wurde bereits in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kommt [SA Bd. III Bl. 579].
5. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da nunmehr nur noch eine zeitige Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 212 Abs. 1 StGB), bedarf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Umstände des Falles zu einer Strafrahmenverschiebung im Sinne von BGHSt 30, 105 Anlaß geben, keiner Entscheidung.
| Meyer-Goßner | Kuckein | Solin-Stojanovic | |||
| Maatz | Athing |
Zitiert von (5)
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