Einstellung eines Teils der Anklage; teilweiser Erfolg der Revision (4 StR 180/89)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 180/89
- Datum
- 27.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann nach §154 Abs.2 StPO insoweit eingestellt werden, als bestimmte Tatvorwürfe entfallen; die insoweit entstandenen Verfahrens- und Auslagenkosten trägt die Staatskasse.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in der Tenorformel entsprechend ändern, wenn die Nachprüfung Fehler hinsichtlich einzelner Taten ergibt.
Nach §349 Abs.2 StPO ist eine weitergehende Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei Entfall einer Einzelstrafe ist zu prüfen, ob ohne diese Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe zu erkennen gewesen wäre; fehlt diese Grundlage, bleibt die Gesamtstrafe bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 28. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 180/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ aus ██,
Hartmut Herbert geboren am ███ 1951 in ████,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1989 einstimmig
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten eine versuchte Nötigung zur Last liegt.
Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. September 1988 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, des Hausfriedensbruchs und der Beleidigung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe von 60 Tagessätzen wegen versuchter Nötigung auf eine niedrigere Gesamtstrafe als vier Jahre Freiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. UA 66).
Gründe
IV. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Jahnke | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Salger | Steindorf |