Treffer
BGH Beschluss

Einstellung eines Teils der Anklage; teilweiser Erfolg der Revision (4 StR 180/89)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 180/89
Datum
27.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellt das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO ein, soweit dem Angeklagten versuchte Nötigung vorgeworfen wurde, und ordnet die Kosten hierzu der Staatskasse zu. Auf die Revision wird der Schuldspruch hinsichtlich der übrigen Taten geändert (Vergewaltigung in zwei Fällen, Hausfriedensbruch, Beleidigung). Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen, da keine zuungunsten des Angeklagten wirkende Rechtsverletzung vorliegt. Der Senat prüft, ob der Wegfall einer Einzelstrafe die Gesamtstrafe gemindert hätte und verneint dies.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann nach §154 Abs.2 StPO insoweit eingestellt werden, als bestimmte Tatvorwürfe entfallen; die insoweit entstandenen Verfahrens- und Auslagenkosten trägt die Staatskasse.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in der Tenorformel entsprechend ändern, wenn die Nachprüfung Fehler hinsichtlich einzelner Taten ergibt.

3

Nach §349 Abs.2 StPO ist eine weitergehende Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Bei Entfall einer Einzelstrafe ist zu prüfen, ob ohne diese Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe zu erkennen gewesen wäre; fehlt diese Grundlage, bleibt die Gesamtstrafe bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 28. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 180/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ aus ██,

Hartmut Herbert geboren am ███ 1951 in ████,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1989 einstimmig

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten eine versuchte Nötigung zur Last liegt.

Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. September 1988 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, des Hausfriedensbruchs und der Beleidigung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe von 60 Tagessätzen wegen versuchter Nötigung auf eine niedrigere Gesamtstrafe als vier Jahre Freiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. UA 66).

Gründe

IV. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

JahnkeLaufhütteMeyer-Goßner
SalgerSteindorf