Aufhebung der Unterbringungsanordnung im psychiatrischen Krankenhaus und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 180/76
- Datum
- 27.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, dass der Betroffene geistesschwach ist oder an einer länger andauernden, krankhaften seelischen Störung bzw. schweren anderen seelischen Abartigkeit leidet.
Die Herabminderung oder das Fehlen der Schuldfähigkeit muss auf einem dauerhaften, krankhaften Zustand beruhen; bloße Charaktermängel genügen nicht als Grundlage für Unterbringung.
Beruht verminderte Schuldfähigkeit im Wesentlichen auf Intoxikation durch Alkohol oder Arzneimittel, rechtfertigt eine Unterbringung nur, wenn eine krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit oder eine krankhaft verminderte Widerstandsfähigkeit (Sucht) vorliegt.
Für die Anordnung der Unterbringung sind überzeugende Feststellungen zum dauerhaften Krankheitsbild erforderlich; vorläufige oder nur auf Einzelfällen beruhende Feststellungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 16. Dezember 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ den Wurmestellengehilfen Dietmar █ aus ████, geboren ███ 1949 in █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 16. Dezember 1975 im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Strafkammer hat zwar an mehreren Stellen des Urteils ausgeführt, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei. Aus dem Urteilszusammenhang kann jedoch entnommen werden, dass das Landgericht das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit nicht verneinen wollte.
Dagegen ist die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bisher nicht einwandfrei begründet. Diese Maßregel kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für solche Personen angeordnet werden, die entweder geistesschwach sind oder an einer länger jedenfalls nicht nur vorübergehenden krankhaften seelischen Störung oder schweren anderen seelischen Abartigkeit leiden. Sie dient ausschließlich dazu, kranke oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder, falls dies nicht möglich ist, sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH LM Nr. 4 zu § 42b StGB – alt –). Das Fehlen oder die Herabminderung der Schuldfähigkeit muss auf einem länger dauernden Zustand beruhen, der krankhaft und nicht bloß ein Charaktermangel ist (BGHSt 5, 60). Beruht die verminderte Schuldfähigkeit wesentlich auf einer Intoxikation durch Alkohol oder Medikamente, so kann der Betroffene nur dann untergebracht werden, wenn seine Alkoholempfindlichkeit krankhaft gesteigert ist oder wenn sein Widerstand gegen die Versuchung, Alkohol zu trinken oder Medikamente zu nehmen, krankhaft vermindert ist (Alkohol- oder Tablettensucht; vgl. BGHSt a. a. O.). An diesem Rechtszustand hat sich durch die Neufassung der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches nichts geändert.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bisher nicht dargetan. Die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten führt das Landgericht in dem allein der Unterbringungsanordnung zugrunde gelegten Fall Ingenleuf auf die Einnahme von Alkohol und Valium in Verbindung mit der charakterlichen Abnormität des Angeklagten („milieugeschädigter, schizoider, selbstunsicherer Psychopath mit hysterischen und infantilen Zügen“) und auf seinen Depressionszustand infolge der Trennung von seiner Ehefrau zurück. Bei der nur wenige Wochen vorher begangenen Tat (Fall 1) hat das Landgericht eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich verneint. Im Fall 3 hat es zwar nicht ausschließen, aber auch nicht positiv feststellen können, dass der Angeklagte nach Einnahme von sieben oder acht Valiumtabletten infolge der „Krisensituation“ und seiner charakterlichen Abartigkeit erheblich vermindert schuldfähig war. Danach ist bisher nicht dargetan, dass die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Fall 2 auf einem dauernden als krankhaft zu beurteilenden Zustand beruhte. Die Frage der Unterbringung muss daher nochmals geprüft werden.
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