Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen unzulässiger Berichtigung der Urteilsformel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 180/68
Datum
26.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags und rügte insbesondere die nachträgliche Berichtigung der verkündeten Urteilsformel. Der BGH hielt die Berichtigung für unzulässig, weil das Versehen nicht offenkundig war und dadurch ein Widerspruch zwischen Formel und Urteilsgründen entstand. Aufgrund dieses unauflösbaren Widerspruchs hob der Senat den Schuldspruch auf, ließ die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Berichtigung der verkündeten Urteilsformel ist nur zulässig, wenn das Versehen offenkundig ist und die Berichtigung keine nachträgliche sachliche Änderung des Urteils verbirgt.

2

Besteht ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel und den schriftlichen Urteilsgründen, führt dies zur Aufhebung des Schuldspruchs; die getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben hiervon unberührt.

3

Bei Zurückverweisung zur neuen Verhandlung ist das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten; Einzelstrafen dürfen zu Lasten des Angeklagten die bisher in den Gründen festgesetzten Beträge nicht überschreiten.

4

Ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB ist nicht von Amts wegen anzuordnen, sofern die vorhandenen Umstände dies nicht zwingend erfordern.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Trier, 16. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter ██████ aus ████, █, geboren am ████████ ████ in ██████████, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Trier vom 16. November 1967 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. 1. Der erste Satz der in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsformel lautet:

„Unter Freispruch im übrigen wird der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in einem Falle in Tateinheit mit Widerstandsleistung und Fahrens ohne Führerschein unter Einbeziehung der in dem Verfahren 5 Ms 58/67 der Staatsanwaltschaft Trier durch Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Bitburg vom 28. Juli 1967 rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten, an deren Stelle eine Zuchthausstrafe von einem Monat und zehn Tagen tritt, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.“

Mit Beschluss vom 6. Dezember 1967 haben die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts diesen Satz der Urteilsformel dahin berichtigt, dass er wie folgt lauten solle:

„Unter Freispruch .... und Fahrens ohne Führerschein und wegen eines weiteren Falles der Widerstandsleistung in Tateinheit mit Fahrens ohne Führerschein unter Einbeziehung .... verurteilt.“

Demgemäß ist in den Gründen des Urteils ausgeführt, dass für den Fall des versuchten Totschlags in Tateinheit mit Fahrens ohne Führerschein und Widerstandsleistung eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und für den weiteren Fall der Widerstandsleistung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten verhängt worden sei. Die Revision des Angeklagten hält den Berichtigungsbeschluss für unzulässig.

2. Der Revision kann in diesem Punkte der Erfolg nicht versagt werden.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine fehlerhaft verkündete Urteilsformel unter Umständen berichtigt werden darf, ja dass es unter eng begrenzten Voraussetzungen sogar zulässig sein kann, dass die verkündete Urteilsformel durch den Berichtigungsbeschluss in das Gegenteil verkehrt wird (vgl. die Entscheidung BGHSt 5, 5, die auch einen Überblick über die recht uneinheitlichen Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung gibt; ferner BGHSt 12, 374, 376; Jagusch in der Anmerkung bei LM Nr. 7 zu § 268 StPO = BGHSt 5, 5; Geier in Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 268 StPO Anm. 5).

Einen der vorliegenden Sache ähnlich gelagerten Fall hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung 1 StR 424/60 vom 22. November 1960 behandelt. Dort hat es der 1. Strafsenat für zulässig erklärt, dass durch Berichtigungsbeschluss die Formel des verkündeten Urteils dahin ergänzt wurde, dass der Angeklagte außer wegen der mehreren, in der verkündeten Urteilsformel angeführten selbständigen Straftaten auch wegen eines weiteren selbständigen Vergehens des Betrugs verurteilt wurde. Es müsse, so hat der 1. Strafsenat ausgeführt, „zweifelsfrei feststehen, dass sich hinter der Berichtigung nicht etwa eine nachträgliche sachliche Änderung verbirgt“. Die Berichtigung sei „dann zulässig, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle Beteiligten klar zutage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung offensichtlich ist“. Die Offenkundigkeit des Versehens bei der Abfassung der verkündeten Urteilsformel und die Zulässigkeit seiner Berichtigung hat der 1. Strafsenat daraus gefolgert, dass bei allen Beteiligten kein Zweifel darüber bestand, dass bei der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe auch die Verurteilung des Angeklagten wegen des den Gegenstand der Berichtigung bildenden Vergehens des Betrugs eingehend behandelt worden war.

Insoweit besteht ein entscheidender Unterschied zu der vorliegenden Sache. Der Verteidiger hat am Schluss der Revisionsbegründung ausgeführt, nach seinen Notizen sei in der mündlichen Urteilsbegründung erwähnt worden, dass das Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und mit einem einheitlichen (wahrscheinlich fortgesetzten) Vergehen des Widerstandes, der auch das Verhalten des Angeklagten in Altscheid mitumfasst habe, zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt habe. Auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 6. Mai 1968 erklärt, er habe „die mündliche Urteilsbegründung dahin verstanden, als sei der Angeklagte in den Fällen Rautenbergstraße und Altscheid wegen einer einzigen fortgesetzten Tat, der zwei Einzelakte zugrunde liegen, verurteilt worden“.

Unter diesen Umständen war es am Ende der Urteilsverkündung für die Beteiligten nicht offenkundig, wegen welcher Handlungen im einzelnen der Angeklagte schuldig befunden und zu welchen Einzelstrafen er verurteilt worden war. Die Urteilsformel durfte daher nicht nachträglich in der Weise ergänzt werden, dass der Schuldspruch auch „wegen eines weiteren Falles der Widerstandsleistung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein“ eingefügt wurde.

3. Ist sonach die nachträgliche Berichtigung der Urteilsformel unbeachtlich und unwirksam, so leidet das Urteil in seiner Gesamtheit (Urteilsformel und schriftliche Urteilsgründe) an einem unlösbaren Widerspruch. Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte nur einer Straftat, nach den Urteilsgründen ist er zweier Straftaten schuldig. Hierwegen muss das Urteil im Schuldspruch aufgehoben werden.

Von dem Rechtsfehler werden jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht berührt. Sie sind rechtsfehlerfrei zustande gekommen und werden daher aufrechterhalten (vgl. BGHSt 14, 31).

II. Auf die Aufklärungsrüge, die die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB und daher nur den Strafausspruch betrifft, braucht infolge der Aufhebung des Schuldspruchs nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die von der Revision angeführten Umstände das Schwurgericht zur Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen von Amts wegen genötigt hätten. Dem Angeklagten ist es jedoch unbenommen, im weiteren Verfahren einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.

III. Auch zur Sachrüge sind abschließende Äußerungen nicht veranlasst. Der Senat bemerkt nur:

1. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich eindeutig, dass das Schwurgericht den Angeklagten nur hinsichtlich seines Verhaltens in der Adrigstraße und in der Primerstraße freisprechen wollte und freigesprochen hat.

2. Da nur die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben, wird das Schwurgericht erneut zu prüfen haben, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von seinen Handlungen und deren Folgen gemacht hat und wie weit er die möglichen nachteiligen Folgen billigend in Kauf genommen hat.

a) Auf Grund der bisherigen Feststellungen liegt der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags durchaus nicht fern. Allerdings lässt das angefochtene Urteil nicht in allen Punkten mit der nötigen Klarheit erkennen, ob diejenigen Voraussetzungen erfüllt sind, die nach der in NJW 1968, 660 abgedruckten Entscheidung des Senats an das Vorhandensein des bedingten Tötungsvorsatzes gestellt werden müssen.

b) Auf Grund der Feststellungen können keine Bedenken gegen die Auffassung erhoben werden, dass der Angeklagte sowohl in der Rautenbergstraße als dann auch in Altscheid je eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig geworden ist. Nachdem der Angeklagte in der Rautenbergstraße seiner Festnahme entgangen war, hätte er den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen entkommen können. Er fuhr durch mehrere Ortschaften. Nur durch Funkverbindung der Polizei war es möglich, einen Polizeiwagen nach Altscheid zu beordern, sodass dieser den Angeklagten dort nicht etwa einholen, sondern ihn „abfangen“ konnte. Ob dies überhaupt möglich sein werde sowie wann, wo und unter welchen Umständen es geschehen werde, konnte der Angeklagte schwerlich voraussehen. Deswegen wird hinsichtlich der beiden Vorfälle ein Fortsetzungszusammenhang oder eine natürliche Handlungseinheit kaum in Betracht gezogen werden können.

c) Zutreffend hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen ausgesprochen, dass die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als minderschwere Straftat die beiden Vergehen des Widerstandes nicht zur Tateinheit verbinden kann, zumal mit einem von diesen das schwere Verbrechen des Totschlagversuchs tateinheitlich zusammentrifft.

d) Das Schwurgericht ist nicht darauf eingegangen, ob das Verhalten des Angeklagten sowohl in der Rautenbergstraße als in Altscheid den Tatbestand je eines Vergehens gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt (vgl. hierzu BGHSt 22, 6). Durch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO, die nur die Änderung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten in Art und Höhe der Strafe verbietet, ist das Schwurgericht insoweit nicht an einer Ergänzung des bisherigen Schuldspruchs gehindert.

3. Bedenken bestehen dagegen, dass das Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten den Gesichtspunkt verwertet hat, dass er „vor allem auch schon wegen Widerstandsleistung im Zusammenhang mit einer notwendig gewordenen Festnahme bestraft“ worden sei. Aus dem Urteil (UA S. 5) ist nämlich ersichtlich, dass die – allerdings schon im Oktober 1966 begangene – Widerstandsleistung erst am 2. Mai 1967, also erst nach den jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten (Tatzeit: 12. März 1967) abgeurteilt worden ist.

IV. Abschließend hält der Senat noch folgende Hinweise für die weitere Sachbehandlung für geboten:

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist (vgl. oben Abschnitt III Nr. 1), muss es dabei sein Bewenden haben. Im übrigen hat das Schwurgericht das gesamte dem Angeklagten in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss vorgeworfene Verhalten vorbehaltlich der bereits geschehenen oder auch künftig möglichen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §§ 154, 154a StPO erneut zu würdigen und abzuurteilen. Es ist dabei lediglich an die aufrechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen gebunden, die es nicht mehr selbständig zu wiederholen braucht.

Wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) dürfen die Einzelstrafen für die Vorfälle in der Rautenbergstraße einerseits und in Altscheid andererseits die Einzelstrafen nicht überschreiten, die das Schwurgericht den Gründen des angefochtenen Urteils zufolge festgesetzt hatte. Sollte das Schwurgericht jedoch das gesamte Handeln des Angeklagten als eine einzige einheitliche Straftat beurteilen – an den Hinweis im obigen Abschnitt III unter Nr. 2 ist es nicht gebunden –, so darf die dafür zu verhängende Strafe die bisherige Einzelstrafe, die für den Vorfall in der Rautenbergstraße den Gründen des angefochtenen Urteils zufolge festgesetzt war, überschreiten. Nur ist in jedem Falle darauf zu achten, dass auch unter Berücksichtigung der einbezogenen Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht Bitburg vom 28. Juli 1967 die bisherige Gesamtstrafe nicht erhöht wird.

RotbergBortzlerSpiegel
FallerMayr