Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Prüfung der Heranwachsenschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 180/66
- Datum
- 07.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tatbegehung als Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG ist das Gericht nach § 105 JGG verpflichtet zu prüfen, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist.
Auch wenn allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelangt, kann die Heranwachsenschaft ein strafmildernder Umstand bei der Strafzumessung sein.
Nach § 106 Abs. 2 JGG kann das Gericht von der nach § 161 Abs. 1 StGB vorgesehenen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte absehen, wenn dies aufgrund der Jugendbezogenheit der Tat geboten ist.
Erweist sich die unterlassene Prüfung der Jugendbezogenheit als erheblicher Verfahrensmangel, hebt der Revisionssenat den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück (§ 354 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Februar 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 180/66
URTEIL in der Strafsache gegen ██ ██ ██ geborene CD aus die Näherin Brika ███ geboren am █████ in ██ ███ wegen Meineids.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, ████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ █████ als Verteidiger, ██████████████████ ██████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 1966, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Außerdem hat es ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihre dauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. Die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Angeklagten hat Erfolg.
Zwar sind die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des Landgerichts offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat jedoch übersehen, dass die Angeklagte bei Leistung des Meineides noch Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war. Sie ist am 8. Juli 1944 geboren. Zur Zeit der Tat am 10. Mai 1965 hatte sie das 21. Lebensjahr also noch nicht vollendet. Die Strafkammer war daher nach § 105 JGG gehalten zu prüfen, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht Anwendung zu finden hatte. Kam das Letztere in Betracht, so konnte der Umstand, dass die Angeklagte zur Tatzeit noch Heranwachsende war, ein weiterer Strafmilderungsgrund sein. Ferner hatte die Strafkammer dann nach § 106 Abs. 2 JGG die Möglichkeit, von der bei einem erwachsenen Täter nach § 161 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschriebenen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abzusehen.
Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.
Sanders Scharpenseel Flitner Hürxthal Spiegel tae