Fahrerpflicht zur Prüfung bei erkennbaren Mängeln – Freispruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 180/64
- Datum
- 26.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Führer eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug sich in vorschriftsmäßigem Zustand befindet; er haftet nicht nur für solche Mängel, die er bei zumutbarer Sorgfalt nicht erkennen konnte (§ 7 Abs.1 S.2 StVO, § 31 Abs.1 S.2 StVZO).
Die Beschäftigung eines Kraftfahrzeugmeisters durch den Halter reduziert nur dessen eigene Verantwortung, entbindet aber den Fahrzeugführer nicht von seiner gesetzlichen Prüf- und Beobachtungspflicht; die Verantwortlichkeiten bestehen nebeneinander.
Fährt der Fahrer ein Fahrzeug wiederholt oder ständig, muss er erkennbare äußere Mängel durch Sichtprüfung und gegebenenfalls durch Bremsprobe vor Fahrtantritt oder durch besondere Beobachtung der Bremswirkung während der Fahrt feststellen; das Unterlassen solcher Maßnahmen kann Pflichtverletzung darstellen.
Fehlen im Tat- oder Berufungsurteil angemessene Feststellungen zur Möglichkeit der Erkennbarkeit von Mängeln und zur Sorgfalt des Fahrers, ist dies ein sachlich-rechtlicher Mangel, der Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 28. November 1963
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein StVO § 7; StVZO § 31
Soweit es sich um bei zumutbarer Sorgfalt erkennbare Mängel handelt, wird die Mitverantwortlichkeit des Fahrers nicht dadurch beseitigt, dass der Fahrzeughalter zur Instandhaltung der Fahrzeuge einen Kraftfahrzeugmeister beschäftigt.
BGH, Urt. v. 26. Juni 1964 – 4 StR 180/64 – LG Essen
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Arnold ███ aus ███, geboren am █████████ 1925 in ███, Kreis ██, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Oberstaatsanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle für Recht,
erkannt:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Dagegen richtet sich die Revision des Nebenklägers. Sie ist begründet.
Das Landgericht hat festgestellt:
Am 16. Mai 1962 fuhr der Angeklagte mit einem Lastkraftwagen der Firma K.-Eisenhandel bei sonnigem Wetter durch die leicht abfallende, asphaltierte Holsterhauser Straße in Essen mit etwa 25 km/h. Auf dem Lastwagen waren etwa 2 Tonnen Rundmoniereisen derart geladen, dass die Eisenstäbe hinten und vorne über das Fahrzeug hinausragten. Für diese Langstahltransporte ist das Fahrzeug zugelassen. Der Angeklagte wollte nach links in die Straße Achenbachhang einbiegen. Vorher wollte er in der Holsterhauser Straße noch einen entgegenkommenden Personenkraftwagen vorbeilassen. Deswegen setzte er zunächst seine Geschwindigkeit „ein wenig“ herab. Etwa 10 m vor der Einmündung nahm er dann „eine starke Vollbremsung mit der Fußbremse“ vor. Dabei zog das Fahrzeug stark nach links hinüber, ohne dass der Angeklagte es verhindern konnte. Auf der linken Fahrbahnseite stieß er mit dem Personenkraftwagen zusammen. Dabei verletzten die vorne überhängenden Moniereisen dessen Fahrer tödlich.
Das Landgericht hat auf Grund der Ausführungen zweier Kraftfahrzeugsachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass der Unfall auf dem schadhaften Zustand der Bremsen des Lastkraftwagens beruht, der auch sonst erhebliche Mängel aufwies und sich in einem „schon äußerlich erkennbaren, völlig verlotterten Gesamtzustand“ befand. Bei der Vollbremsung trat, so hat das Landgericht festgestellt, zunächst nur an dem linken Vorderrad Bremswirkung ein. Dadurch wurde der Wagen nach links gezogen. An den Hinterrädern war die Bremswirkung „völlig unzulänglich“; hinten klemmte die Bremswelle, der Hub der Bremskolben war zu groß, die Bremswellen waren stark ausgeschlagen und die Bremsbeläge verschlissen. Durch die allein auf die Vorderräder wirkende Vollbremsung wurde „das Fahrzeug auf Grund seiner eigenen Masse und seiner Ladung kopflastig“. Dadurch kam es zum Blockieren der Vorderräder, so dass der Wagen ohne die Möglichkeit anderer Steuerung schräg nach links geschoben wurde.
Das Landgericht hat zwei Mitangeklagte als schuldig an dem Unfall zu Strafen verurteilt, nämlich den Leiter des Lagerbetriebs und des Fuhrparks der Fahrzeughalterin, der aus 17 Fahrzeugen bestand; er war für die „verwaltende Überprüfung des Kraftfahrzeugparks in technischer Hinsicht“ verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung der Termine zur Vorführung der Fahrzeuge bei den Haupt- und Zwischenuntersuchungen. Der andere, Kraftfahrzeugmeister im Betrieb der Firma, hatte die technische Betreuung und Pflege der Kraftfahrzeuge wahrzunehmen.
Den Angeklagten hat das Landgericht freigesprochen, weil nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass er „den schlechten Zustand der Bremsen etwa gekannt hatte oder hätte erkennen müssen“.
Dagegen bestehen auf Grund der Urteilsfeststellungen rechtliche Bedenken.
Gemäß dem § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO und dem § 31 Abs. 1 Satz 2 StVZO ist in erster Linie der Führer eines Kraftfahrzeugs dafür verantwortlich, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet und dass es anderenfalls sofort aus dem Verkehr gezogen wird. Nicht verantwortlich ist er „nur für solche Mängel, die er bei aller ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen konnte“ (BGH DAR 1961, 341). Selbst wenn der Halter des Fahrzeugs ihn nur ein einziges Mal mit der Führung beauftragt und ihm dabei versichert, das Fahrzeug sei in Ordnung, muss sich der Führer vor der Fahrt von der Betriebssicherheit des Fahrzeugs dadurch überzeugen, dass er es auf erkennbare Mängel hin prüft (BGHSt 17, 277, 278/279). Unterlässt er dies, so muss er die Wirkung der Bremsen während der Fahrt besonders aufmerksam beobachten (BGH VRS 15, 431; 22, 212). Das alles gilt erst recht, wenn der Fahrer das Fahrzeug wiederholt oder gar ständig fährt.
Dadurch, dass der Fahrzeughalter einen Kraftfahrzeugmeister zur Instandhaltung seiner Kraftfahrzeuge angestellt hat, kann er nur seine eigene Verantwortlichkeit in gewisser Weise einschränken, nicht die gesetzliche Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers. Für Mängel, die dieser bei der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt erkennen konnte, muss er einstehen. Die Verantwortlichkeiten des Fahrzeugführers und des Halters oder seiner dazu bestellten Aufsichtsperson bestehen nebeneinander.
Dem Urteil zufolge war der Unfallwagen sechs Monate vor dem Unfall nach Generalüberholung zur Hauptuntersuchung dem Technischen Überwachungsverein vorgeführt und den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechend befunden worden. Seitdem hatte keine Zwischenuntersuchung mehr stattgefunden, obwohl solche mindestens alle drei Monate durchgeführt werden müssen (Anl. VIII zur Straßenverkehrszulassungsordnung, Nr. 9 Abs. 1). Der Lastwagen war in der Zwischenzeit viel gefahren worden; der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe den Wagen „seit etwa 10 Wochen jeweils an fünf Tagen in der Woche gefahren“. Deswegen durfte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, dass der Wagen sechs Monate zuvor geprüft und in Ordnung befunden worden war (vgl. BGH VRS 22, 212).
Der mangelhafte Zustand des Wagens, wie er im Urteil geschildert ist, kann nicht unvermittelt eingetreten sein. Sowohl der für den Unfall allerdings nicht ursächliche schlechte Zustand der Reifen (Durchscheuern bis auf die Leinwand) wie die als Unfallursache festgestellten Mängel der Bremsanlage müssen im Lauf der Zeit immer mehr und mehr hervortreten sein. Einem erfahrenen Berufs-Lastwagenfahrer kann es keine Schwierigkeiten bereiten, bei auch nur geringer Sorgfalt durch Bremsprobe mit beladenem Fahrzeug vor Fahrtantritt den völligen Verschleiß der Bremsbeläge und die falsche Einstellung der Bremskolben, von den übrigen Mängeln der Bremsanlage ganz abgesehen, zu erkennen. Der „schlechte, um nicht zu sagen: verlotterte Gesamtzustand“ des Lastwagens war „schon äußerlich erkennbar“. Das hätte den Angeklagten als den seit Wochen ständigen Fahrer zu besonders gewissenhafter Nachprüfung veranlassen müssen.
Der Angeklagte hat eingewandt, er habe während der Zeit, in der er den Wagen gefahren habe, „nie eine Vollbremsung wie im vorliegenden Falle durchgeführt“. Gerade das Unterlassen von Bremsversuchen spricht unter diesen Umständen für mangelnde Sorgfalt des Angeklagten. Das Landgericht hat jedoch auch nicht geprüft, ob diese Unterlassung mit der allgemeinen Erfahrung in Einklang steht. Die „Vollbremsung im vorliegenden Falle“ bestand darin, dass der Angeklagte aus seiner niedrigen, bereits „ein wenig“ unter 25 km/h liegenden Geschwindigkeit heraus auf etwa 10 m durch Betätigung der Fußbremse zum Halten kommen wollte. Die Notwendigkeit, auf diese Weise zu bremsen, wird im täglichen städtischen Fahrbetrieb häufig eintreten.
Auf alle diese Umstände ist das Landgericht nicht eingegangen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils.
| Jagusch | Flitner | Mayr | |||
| Krumme | Bortzler |