Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Meineids

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 180/62
Datum
06.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; sie rügte Verfahrens- und Sachfehler in der Revision. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung. Das Landgericht habe die Beweiswürdigung sachgerecht vorgenommen; Rechtsfehler bei Vereidigung und die Aufklärungsrüge werden verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO darf nur unterbleiben, wenn zum Zeitpunkt der Vernehmung ein Verdacht der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last liegenden Straftat besteht.

2

„Beteiligung“ im Sinne der Unterlassung der Vereidigung setzt strafbares Mitwirken in gleicher Richtung wie der Angeklagte voraus; Opfer der zu untersuchenden Straftat sind nicht als Beteiligte zu qualifizieren.

3

Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Würdigung darüber, ob ein Verdacht der Beteiligung vorliegt und deshalb ein Zeuge vereidigt werden musste, nur auf Rechtsfehler überprüfen.

4

Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, der Tatrichter müsse gegenüber bereits vernommenen Zeugen weitere konkrete Fragen oder Vorhaltungen angestellt haben; dies ist nicht revisionsrechtlich nachprüfbar.

5

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters bindet das Revisionsgericht, solange sie nicht gegen Denkgesetze verstößt oder willkürlich ist; eine nicht zwingende, aber denklogisch mögliche Auslegung ist nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 25. Januar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ die Hausfrau Martha Agnes ████████ geborene ███████, geboren am ████ 1906 in ██ wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 25. Januar 1962 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. 1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

2. Die Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen:

Am Abend des 30. Dezember 1960 suchten der Gewerkschaftssekretär ███████, der Elektromonteur ██████ und zwei Mädchen, darunter die 16 Jahre alte Marlis ████, das Gewerkschaftshaus in Wanne-Eickel auf, um dort bei Wein und Bier in ███ Zimmer ungestört beisammen sein zu können. Als Marlis einmal die Toilette aufgesucht hatte, wartete ██████████ im Vorzimmer auf sie. Im Vorzimmer brannte zwar kein Licht. Es fiel aber ein Lichtschein durch die mit einer großen Glasscheibe versehene Tür aus ███ Zimmer herein. Als das Mädchen zurückkam, wurde es von ███████ umfaßt und so auf den Fußboden gelegt, daß sein Kopf nur etwa zwei Schritte von dem im Vorzimmer stehenden Ofen entfernt war. Dann legte er sich auf das Mädchen, um mit ihm geschlechtlich zu verkehren. In diesem Augenblick betrat die Angeklagte, die als Putzfrau im Gewerkschaftshaus tätig war, vom Flur her das Vorzimmer. ███████████ rief ihr zu, sie solle draußen bleiben, das Zimmer sei besetzt. Die Angeklagte erwiderte, sie könne nicht draußen bleiben, sie müsse Kohlen auf den Ofen legen. Dann fuhr sie, da sie die Anwesenheit der beiden auf dem Boden Liegenden bemerkt hatte, fort: sie sollten sich nicht stören lassen, sie sehe so etwas nicht. Nachdem sie Kohlen in den Ofen geschüttet hatte, verließ sie sodann den Raum.

Auf Grund einer von den Eltern der Marlis ███ erstatteten Strafanzeige wurde ein Ermittlungsverfahren gegen ███████ wegen versuchter Notzucht und gegen ████████ wegen Beihilfe dazu eingeleitet. Darin wurden u.a. ███████ als Beschuldigter und Marlis ███████ sowie die Angeklagte als Zeugen mehrfach von der Polizei gehört. Da sich Widersprüche ergaben, wurde schließlich die Angeklagte am 7. April 1961 von dem Ermittlungsrichter zwecks Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage vernommen. Sie sagte dabei aus, sie habe, während sie das Vorzimmer betreten und sich darin aufgehalten habe, niemand gesehen und es sei auch niemand im Vorzimmer gewesen. Es sei unwahr, daß ein im Vorzimmer anwesender Mann zu ihr gesagt habe, sie solle machen, daß sie rauskomme, und daß sie sich dann entschuldigt habe.

Auf diese Aussage leistete die Angeklagte den Zeugeneid.

Auf Grund der Aussagen, die ███████ und Marlis ██████ in der Hauptverhandlung gemacht und beeidet haben, sowie auf Grund einer Ortsbesichtigung hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagte in den angeführten Punkten ihre Zeugenaussage bewußt unwahr gemacht und beschworen hat.

II. 1. Die Verfahrensrügen

a) Die Revision meint, das Landgericht hätte die Zeugen ████████ und Marlis ███ gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen müssen. Diese Rüge ist unbegründet.

Der Revision ist zuzugeben, daß der Begriff der „Beteiligung“ an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat in weitem Sinne zu verstehen ist. Deswegen hat der Bundesgerichtshof in einem Strafverfahren wegen falscher Aussage, die der damalige Angeklagte in einem Zivilrechtsstreit als Zeuge über eine frühere strafbare Handlung gemacht hat, den Teilnehmer an dieser früheren Straftat zugleich als Beteiligten an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat, nämlich an dem dem Angeklagten zur Last gelegten Meineid oder fahrlässigen Falscheid, angesehen (BGHSt 6, 382 ff.). Ob der Angeklagte in einem Zivilrechtsstreit wie in dem damals entschiedenen Fall – oder, wie hier, in einem Strafverfahren die falsche Aussage gemacht haben soll, kann nach den Gedanken jener Entscheidung keinen Unterschied begründen.

„Beteiligt“ ist aber nur derjenige, der an dem fraglichen Vorgang in derselben Richtung wie der Angeklagte, und zwar in strafbarer Weise mitgewirkt hat (vgl. RGSt 57, 186/187; BGHSt 4, 255, 256). Darauf hat der Bundesgerichtshof auch in der erwähnten Entscheidung BGHSt 6, 382 hingewiesen (aaO S. 383). Deswegen kann die Zeugin Marlis ████ nicht als Beteiligte an dem der Angeklagten zur Last gelegten Meineid erachtet werden. An der versuchten Notzucht, zu deren Aufklärung die Angeklagte vom Ermittlungsrichter als Zeugin vernommen und vereidigt wurde, hat das Mädchen nicht in strafbarer Weise mitgewirkt; sie soll vielmehr das Opfer dieser Straftat gewesen sein.

Bezüglich des Zeugen ███████ sind folgende Erwägungen maßgebend:

Von der Vereidigung eines Zeugen kann nach § 60 Nr. 3 StPO nur abgesehen werden, wenn gegen ihn im Zeitpunkt seiner Vernehmung der Verdacht der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last liegenden Straftat besteht. Darüber, ob ein solcher Verdacht anzunehmen ist – auch ein entfernter Verdacht reicht aus (vgl. BGHSt 4, 255, 256; RGSt 44, 380, 385; 59, 166, 167/168) –, hat der Tatrichter zu befinden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.

Die Nachprüfung ergibt, daß die Vereidigung des Zeugen ████████ nicht auf einem Rechtsirrtum beruht.

Ob der Zeuge ███████ überhaupt noch der versuchten Notzucht verdächtig sein konnte, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls hat die Angeklagte, selbst wenn sich ███████████ der versuchten Notzucht schuldig gemacht haben sollte, daran nicht in strafbarer Weise mitgewirkt. Als Gehilfin zur versuchten Notzucht kommt sie schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr Tatbeitrag nur in einer Unterlassung gefunden werden kann, sie zur Verhinderung der etwaigen Straftat ██████████ rechtlich nicht verpflichtet war. Daß das Landgericht auch den Verdacht, die Angeklagte habe ██████ begünstigt, verneint hat, läßt das angefochtene Urteil deutlich erkennen. Das Landgericht hat nämlich der Angeklagten den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB nur deshalb zugebilligt, weil sich die Möglichkeit nicht ausschließen ließ, daß sie irrtümlich annahm, durch ihre unwahren Aussagen vor der Polizei „die verdächtigten Notzuchtstäter gedeckt, d.h. begünstigt zu haben“ (UA 7). Das wird von den Feststellungen getragen. Denn die Angeklagte hat entgegen den ihr bei ihrer eidlichen Vernehmung bereits bekannten Aussagen ████████ und des Mädchens, daß dieses während des Aufenthalts der Angeklagten im Vorzimmer ganz ruhig unter ███████ auf dem Boden gelegen sei, █████████████ ihre jedes Sachwissen ableugnenden Bekundungen zwar nicht belastet, aber auch nicht entlastet.

Das Landgericht hat also ein in die gleiche Richtung gehendes Zusammenwirken zwischen der Angeklagten und ███████ verneint. Es hat somit ohne Rechtsirrtum ███████ nicht der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat – in dem weiten Sinne der Entscheidung BGHSt 6, 382 – verstanden für verdächtig gehalten.

b) Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, das Landgericht habe unterlassen, die Reihenfolge zu prüfen, in der die Äußerung ██████ „draußen bleiben, das Zimmer ist besetzt“ und die Worte der Angeklagten „entschuldigen Sie, ich muß Kohlen auf den Ofen legen“ gefallen seien; eine solche Aufklärung wäre möglich gewesen, wenn das Gericht ███████ eine von ihm früher vor der Polizei gemachte Aussage vorgehalten hätte.

Diese Rüge ist unzulässig. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, der Tatrichter hätte an einen von ihm tatsächlich vernommenen Zeugen noch weitere Fragen und Vorhaltungen richten müssen. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an einen vernommenen Zeugen gestellt und welche Vorhaltungen ihm gemacht worden sind, ob der Tatrichter die vermißte Aufklärung also nicht schon – vergeblich – versucht hat.

Ob das Urteil des Tatrichters Widersprüche und denkgesetzliche Fehler erkennen läßt, ist auf die Sachrüge zu prüfen.

2. Die Sachrüge

a) Entgegen der Meinung der Revision sind dem angefochtenen Urteil Widersprüche, Denkfehler oder Unklarheiten, die zum Nachteil der Beschwerdeführerin wirken könnten, nicht zu entnehmen.

Das Landgericht hat die Reihenfolge, in der die Angeklagte und ████████ die in Rede stehenden Äußerungen gemacht haben, geprüft. Es hat die Einlassung der Angeklagten für widerlegt angesehen und rechtlich unangreifbar festgestellt, daß sie auf ████████ Zuruf, sie solle draußen bleiben, erwidert hat, sie könne nicht draußen bleiben, weil sie Kohlen auf den Ofen legen müsse. Daß diese Äußerungen und die weitere Bemerkung der Angeklagten, die beiden sollten sich nicht stören lassen, sie sehe so etwas nicht, in dieser Reihenfolge gefallen sind, hat das Landgericht auf Grund der im Urteil wiedergegebenen Aussagen der Zeugen ██████ und Marlis █████ für erwiesen erachtet.

Einen Widerspruch oder eine Erfahrungswidrigkeit brauchte das Landgericht auch nicht darin zu finden, daß Marlis ████ nur einen Teil der von der Angeklagten und von ███████ gemachten Äußerungen gehört hat, während sie die letzte, von ████████████████ Bemerkung der Angeklagten – die beiden sollten sich nicht stören lassen, sie sehe so etwas nicht – nicht bestätigen konnte.

Das Landgericht hat es auf Grund einer Ortsbesichtigung für unwahrscheinlich angesehen, daß die Angeklagte in dem kleinen Vorzimmer, das durch den aus ███████ Zimmer einfallenden Lichtschein erhellt wurde, die mit ihren Köpfen nahe am Ofen liegenden beiden Personen übersehen haben könnte. Es ist denkgesetzlich einwandfrei und hält sich im Rahmen einer zulässigen Beweiswürdigung, daß das Landgericht in seiner Überzeugung von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen durch diese „Unwahrscheinlichkeit des Übersehens“ (UA 6) bestärkt worden ist.

Die Auslegung, die der Tatrichter den eidlichen Bekundungen der Angeklagten gibt, braucht nicht zwingend zu sein; sie ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie nur denkgesetzlich möglich ist. Nach den im Urteil angeführten Beweistatsachen kann es rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, die Angeklagte habe, obwohl sie bemerkt hatte und also wußte, daß ██████████ und Marlis █████ im Vorzimmer aufeinander auf dem Boden lagen, mit Bestimmtheit bekundet, es sei niemand im Vorzimmer gewesen.

Die Feststellungen tragen somit den Schuldspruch wegen Meineids.

b) Da das Urteil auch im übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen läßt, muß die Revision verworfen werden.

KrummeLang-HinrichsenBortzler
MartinFlitner