Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 180/54
Datum
19.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge wurden überwiegend verworfen; lediglich die tateinheitliche Annahme des Raufhandels für den ersten Abschnitt wurde aufgehoben. Der BGH bestätigte die gemeinschaftliche, bewusst gewollte Tatbegehung und die Kausalität des Handelns für den Todeserfolg, verwarf hingegen die Anknüpfung des Raufhandels an eine zeitlich getrennte Tathandlung. Notwehr- und Nothilfevorbringen wurde als unbegründet erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinschaftlichem, bewusst gewolltem Zusammenwirken mehrerer Täter ist der Erfolg jedes einzelnen dem Verhalten der Gruppe zuzurechnen; eine konkrete Zuordnung eines einzelnen Schlagakts ist nicht erforderlich, um die Merkmale schwerer Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge zu erfüllen.

2

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen tatbezogenem Verhalten und Todeserfolg liegt auch dann vor, wenn der Tod erst infolge eines Sturzes nach einem Schlag eingetreten ist.

3

Wer sich freiwillig an einer Rauferei beteiligt, kann sich nicht auf Notwehr oder Nothilfe berufen, solange seine Handlung im Rahmen der Rauferei bleibt; eine Notwehrlage endet mit der Beendigung des Angriffs.

4

Handlungen, die nach Beendigung eines gemeinschaftlichen Angriffs vorgenommen werden und ein neues gemeinsames Opfer betreffen, sind zeitlich und sachlich von dem vorherigen Streit zu trennen und können nicht dem früheren Raufhandel zugerechnet werden; sie begründen gegebenenfalls selbständige Tatbestände.

5

Die Beurteilung, ob mehrere Tathandlungen als selbständige strafbare Handlungen oder als natürliche Handlungseinheit anzusehen sind, liegt im Wesentlichen im Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

Vorinstanzen

Schwurgericht Arnsberg, 26. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Schausteller Helmut █████ aus ██ ██ ███, geboren am █, 2. den Schausteller Günter ██████, geboren am █, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Krumme, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ der Bundesanwaltschaft, als Vertreter, Justizangestellter ████████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom 26. Januar 1954 werden mit der Maßgabe verworfen, dass im Urteilssatz die Worte "beide Delikte" wegfallen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge, beide Straftaten begangen in Tateinheit mit Raufhandel, zu Gesamtgefängnisstrafen von einem Jahr mit acht Monaten verurteilt. Die Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts; sie sind im Ergebnis unbegründet.

1. Die rechtliche Würdigung des Tatrichters begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als sie sich mit dem Angriff gegen Johanne ████, also dem letzten Teil der nächtlichen Auseinandersetzung, befasst. Beide Angeklagten haben nach den Urteilsfeststellungen in bewusster und gewollter Zusammenarbeit, wobei jeder die Tat des anderen als seine eigene wollte, auf ihr Opfer eingeschlagen, der eine mit der Faust, der andere mit einer 4 cm breiten und 2 cm dicken Latte. An den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen ist ███ gestorben. Es spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, ob der Schädelbasisbruch und die Verletzung der Gehirnmasse durch den Schlag mit der Latte hervorgerufen wurden oder durch den Sturz des getroffenen ███ auf den Boden: Auch im letzten Falle besteht hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der Täter und dem Erfolg kein Zweifel. Deshalb geht auch der Vorwurf der Revision fehl, das Schwurgericht hätte die Todesursache eindeutig aufklären müssen. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der §§ 226, 47 StGB sind somit nachgewiesen. Für ein bloß fahrlässiges Handeln des Helmut ██████, wie dies die Revision zur Erörterung stellt, ergibt sich aus der Sachschilderung kein Anhalt. Dass die Angeklagten nicht in Notwehr gehandelt haben, lässt schon der Sachverhalt ersehen: Sie verfolgten gemeinsam den fliehenden ███, obwohl er ihnen, beide Arme über seinen Kopf erhebend, zugerufen hatte, er habe doch gar nichts getan, und damit unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er mit den Angeklagten nichts zu tun haben wollte.

Das Schwurgericht hat auch rechtsirrtumsfrei dargelegt, dass beide Angeklagten in vorwerfbarer Weise den eingetretenen Erfolg nicht vorausgesehen haben (§ 56 StGB). Bei Anwendung der gebotenen und von ihnen auch nach ihrer Persönlichkeit zu verlangenden Sorgfalt hätten sie erkennen können, dass ein wuchtiger Schlag mit der Latte den Tod eines Menschen herbeiführen konnte.

Gegen die Annahme eines tateinheitlich mit der Körperverletzung begangenen Vergehens des Raufhandels (§ 227 StGB) bestehen hier keine Bedenken; die Angeklagten haben durch ihren gemeinschaftlichen Angriff den Tod des ███ verursacht; sie sind nicht ohne ihr Verschulden in den Streit hineingezogen worden.

2. Der Nachprüfung der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten gegenüber █████████ ist vorauszuschicken, dass das Revisionsgericht nur von dem Sachverhalt ausgehen darf, den das Schwurgericht festgestellt hat. Ob die Feststellungen "auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht hätten getroffen werden dürfen", ob weiterhin "bei entsprechender Würdigung" der Angaben der Zeugin ██ ein anderes Beweisergebnis erzielt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erforschen. Die Berufung der Angeklagten auf Notwehr und Nothilfe hat das Schwurgericht für unbegründet erachtet; diese rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist im Ergebnis zutreffend. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon das Anfassen des ███ am Rockaufschlag einen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 53 StGB darstellt und ob █████████ zu dessen Abwehr berechtigt war. Dieser "Angriff" war jedenfalls beendet, als der Angeklagte Günter ██████ von ihm abließ, da sich █████████ nicht zur Wehr setzte. Die nunmehr mit heftigen Worten geführte Auseinandersetzung zwischen Günter ██████ und █████████ endete damit, dass beide ihren Mut und ihre Kraft auf die Probe stellen wollten; es sollte sich erweisen, ob sich Günter ██████ "dem █████████ gegenüber nicht hätte erlauben können, was er dem ███ getan hatte", und ob er █████████ die angedrohten Schläge verabreichen könne. █████████ forderte ihn zum Kampf heraus, zog selbst die Jacke aus und "nahm mit aufgekrempelten Ärmeln Boxerstellung ein". Beide waren also zum Kampf entschlossen. Unter solchen Umständen kann sich aber keiner von ihnen auf den Schutz des § 53 StGB berufen, solange sich ihre Tätigkeit im Rahmen einer Rauferei hielt (RGSt 72, 184; 73, 342), Günter ██████ auch deshalb nicht, weil er █████████ einen Kinnhaken versetzte, bevor dieser sich ihm kampfbereit voll zugewandt hatte. Durch diese Feststellungen ist die Behauptung des Angeklagten Günter ██████ widerlegt, er habe █████████ nur abwehren wollen. Dazu kommt, dass die von beiden gewollte tatsächliche Auseinandersetzung in einen gegen █████████ gerichteten gemeinschaftlichen Angriff ausartete, als Helmut ██████ hinzutrat und mit einer Latte auf diesen einschlug, während Günter ██████ seinen Gegner zum dritten Male mit der Faust schlug; der Angriff setzte sich in dem Nacheilen und Zuschlagen auf den fliehenden █████████ fort. Wenn das Schwurgericht feststellt, die Körperverletzungen seien von beiden Brüdern gemeinsam als Angriff "gedacht und auch ausgeführt" worden, so ergibt sich daraus eindeutig die Überzeugung des Tatrichters, dass Günter ██████ das Eingreifen seines Bruders bemerkt und äußerlich erkennbar gebilligt hat. Von einer Notwehr kann bei dieser Sachlage ebensowenig die Rede sein wie von einer Nothilfe des Helmut ██████ zugunsten seines Bruders. Diesem Angeklagten war es zwar nicht verwehrt, Johannes ███ die Latte zu entreißen, um zu verhindern, dass sich dieser mit dem gefährlichen Gegenstand an der Auseinandersetzung beteilige; er durfte aber nicht seinerseits mit der Latte auf █████████ einschlagen, weil sich sein Bruder nicht in Abwehr eines Angriffes befand. Er hätte sich daher darauf beschränken müssen, eine Einmischung des ███ in den Streit zu verhindern.

Da keine Notwehrlage gegeben war, kann auch von einer Notwehrüberschreitung (§ 53 Abs. 3 StGB) nicht gesprochen werden. Nach den Urteilsgründen haben sich die Angeklagten allerdings dahin eingelassen, sie hätten die Voraussetzungen einer Notwehr und Nothilfe für gegeben erachtet. Damit hat sich der Tatrichter zwar nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass das Schwurgericht diesem Vorbringen den Glauben versagt hat. Ersichtlich hat es aus dem gesamten Verhalten der beiden Angeklagten, die sogar noch dem fliehenden ███ nacheilten und ihn zusammenschlugen, die Überzeugung gewonnen, dass sie nicht abwehren und einander helfen, sondern angreifen wollten, dass also ihre Einlassung nicht den Tatsachen entspricht.

Soweit das Schwurgericht in diesem Vorgehen der Angeklagten auch den Tatbestand des Raufhandels als verwirklicht ansieht, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Der gemeinschaftliche Angriff der beiden Beschwerdeführer auf █████████ hat nicht zum tödlichen Erfolg oder einer schweren Körperverletzung des Verfolgten geführt; mit der Flucht des █████████ war dieser Teil der Auseinandersetzung abgeschlossen. Auf Grund eines neuen gemeinschaftlichen Entschlusses wandten sich beide Angeklagten nun Johannes ████ zu, der bis dahin untätig am Verkaufsstand █████ ████████████████ war. Die Ursache zu dessen Tod müsste aber zeitlich während des Angriffes gegen █████████ gesetzt worden sein und sachlich immer innerhalb des durch den Streit mit diesem gezogenen Rahmens liegen, um diesen Vorgang mit █████████ ebenfalls als Raufhandel würdigen zu können; Handlungen nach Beendigung eines Angriffes fallen nicht unter den Tatbestand des § 227 StGB (RGSt 61, 272). Im Schuldspruch hat daher die tateinheitliche Verurteilung wegen Raufhandels für den ersten Abschnitt des Kampfes zu entfallen. Auf den Strafaussprach hat sich dieser Rechtsirrtum, wie die Strafzumessungserwägungen eindeutig ergeben, zuungunsten der Angeklagten in keiner Weise ausgewirkt.

3. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht angenommen, dass die beiden Straftaten gefährliche Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel zueinander in Realkonkurrenz stehen (§ 74 StGB). Ob mehrere Taten als selbständige strafbare Handlungen anzusehen sind oder eine natürliche Handlungseinheit bilden, ist im Wesentlichen der Beurteilung des Tatrichters überlassen. Wenn das Schwurgericht ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass die beiden Angeklagten ohne Anlass nach Beendigung ihrer Auseinandersetzung mit █████████ sich ein neues Opfer ihrer Streitlust suchten und auf Grund eines neuen Entschlusses sich gemeinsam dem ███ zuwandten, angenommen hat, dass die beiden Abschnitte des nächtlichen Geschehens selbständige Taten darstellen, so lässt sich diese Würdigung mit Rechtsgründen nicht angreifen (vgl. BGHSt 4, 219).

Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die Frage, ob die beiden ersten Faustschläge, die Günter ██████ dem █████████ wegen einer etwaigen Einwilligung des █████████ nicht rechtswidrig waren (vgl. BGHSt 4, 88), kann offen bleiben. Wie seine Ausführungen mit Sicherheit ergeben, hat nämlich das Schwurgericht hinsichtlich dieses Angeklagten die gefährliche Körperverletzung erst in dem dritten Faustschlag gesehen, der den sich wieder aufrichtenden █████████ in dem Augenblick traf, als er von Helmut ██████ den Schlag mit der Latte empfing. Die Strafzumessungsgründe bieten keinen Anhalt für die Annahme, dass der Tatrichter bei der Strafenbildung von einer anderen Auffassung ausgegangen ist.

Die Revisionen beider Angeklagten können daher keinen Erfolg haben.

Dr. PeetzKrummeHübner
Dr. AugustinDr. Mannzen