Revision verworfen: Strafklageverbrauch und Beiordnung eines Offizialverteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 180/51
- Datum
- 10.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung durch ein Gericht der Besatzungsmacht schließt eine spätere Strafverfolgung in einem deutschen Gericht nur aus, wenn das frühere rechtskräftige Urteil nach seinem Inhalt die gleichen nach deutschem Recht zu beurteilenden Tatbestände erfasst.
Nach Art. K § 24 Abs. 2 VO 72 ist die Verfolgung auf Grund desselben Tatbestands wegen einer anderen strafbaren Handlung zulässig, sofern das erstinstanzliche Urteil diese andere Tat nicht nach deutschem Recht abgeurteilt hat.
Die nachträgliche Befragung eines Richters der Kontrollkommission über den Inhalt eines Schuldspruchs ist nach Art. X Abs. 2 VO 72 nur vor Abschluss des Verfahrens oder vor der Überprüfung des Urteils zulässig; eine nachträgliche Auskunftseinholung ist unzulässig.
Bei Beiordnung eines Offizialverteidigers obliegt die Auswahl dem Vorsitzenden; der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rechtsanwalts und kann daraus allein keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung ableiten.
Bei der Strafzumessung kann ein deutsches Gericht eine bereits im Ausland verhängte Strafe nach den Grundsätzen des § 7 StGB angemessen berücksichtigen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter Tadeus ██, geboren am █ 1917 in ██████, Kreis ██████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, PR, ersuchten wegen schweren Raubes, schweren Diebstahls und Beamtennötigung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1951, an der teilgenommen haben: Groß Dr. ████████████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in ███████████████████ vom Dezember 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist mit den Polen ████ und █████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, schweren Raubes in zwei Fällen, schweren versuchten Diebstahls in zwei Fällen und Beamtennötigung zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Im Jahre 1948 lebte der Angeklagte in einem D.P.-Lager in ██████. Kurz nach der Währungsumstellung verabredete er mit seinen polnischen Lagergenossen A, ███, █████ und X, Lebensmittel aus dem Kreise ███████ zu stehlen. Im Juli 1948 fuhren sie zusammen nach ███. Unterwegs verteilte ███ Schusswaffen unter sie. In der folgenden Nacht verübten sie einen Einbruchdiebstahl bei einem Bauern in ███████ und erbeuteten hauptsächlich Lebensmittel. In der Nacht vom 23. zum 24. Juli versuchten sie zwei schwere Diebstähle im Dorfe █████, wurden dabei gestört und flohen. In der nächsten Nacht brachen sie bei einem Bauern in ████ ein und stahlen unter anderem zwei Fahrräder. Am 26. Juli erschoss ███ den deutschen Polizeiwachtmeister, der die Vorlage von Ausweispapieren verlangt hatte. Die Leiche wurde von allen gemeinsam im Wald vergraben. Das Fahrrad des Beamten nahmen sie an sich und verschafften den übrigen Beteiligten Räder. Darauf überfielen sie zwei vorbeifahrende Deutsche, Heinz ███████ und Frau ███████, mit vorgehaltener Pistole, nahmen ihnen die Fahrräder ab, fesselten und knebelten sie, ließen sie im Walde zurück, während sie sich auf diesen entfernten. In der folgenden Nacht wurden sie in ██ von einem mit einer Pistole bewaffneten deutschen ███████████████ verfolgt. Sie schossen auf ihn, ohne zu treffen, zogen sich nach einem kurzen Feuergefecht zurück und entkamen.
Wegen der Ermordung des Polizeiwachtmeisters ███ verurteilte das Obergericht der Britischen Kontrollkommission in Braunschweig durch Urteil vom 22. Juli 1949 den Polen ██ zum Tode durch den Strang, die übrigen Angeklagten ██████████ zu Gefängnisstrafen. ██ wurde aus prozessualen Gründen freigesprochen. Gegen ihn erkannte Gefängnisstrafe von zehn Jahren bis zum 8. August 1950.
Der Angeklagte hat sich in der Vorinstanz vergeblich darauf berufen, dass er durch das Urteil vom 22. Juli 1949 auch wegen der den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden Straftaten abgeurteilt worden sei. Mit der Revision macht er geltend, dass die Strafklage verbraucht sei. Die Rüge geht fehl.
Gründe
Die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die Besatzungsmächte legt den deutschen Gerichten nur insoweit Beschränkungen auf, als die Besatzungsmächte auf Grund der ihnen vorbehaltenen Befugnisse in die den deutschen Gerichten überlassene Gerichtsgewalt im Einzelfall eingreifen. Die Gerichte der Kontrollkommission in der britischen Zone sind nach Art. II und III VO 68 (betreffend Gerichte der Kontrollkommission) für alle Personen im britischen Kontrollgebiet mit Ausnahme der der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden alliierten Streitkräfte zuständig und befugt, auch Verstöße gegen deutsche Strafgesetze zu ahnden. Sie sind daher auch berechtigt, Straftaten, die nicht allein gegen Vorschriften der Besatzungsmacht verstoßen, zugleich nach deutschem Recht abzuurteilen. Die Aburteilung nach allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten ist aber nach dem für sie geltenden Verfahrensrecht nicht vorgeschrieben. Die Verurteilung wegen Verletzung einer bestimmten Strafnorm schließt auch die Verfolgung auf Grund eines anderen Strafgesetzes nicht aus, wenn sich die Tat nach diesem als eine andere strafbare Handlung darstellt, also ein anderes Rechtsgut verletzt; denn in Art. K § 24 Abs. 2 VO 72 (betreffend Strafverfahren vor Gerichten der Kontrollkommission) ist die Verfolgung auf Grund desselben Tatbestandes wegen einer anderen strafbaren Handlung ausdrücklich zugelassen. Der Umfang der Rechtskraft des Urteils vom 22. Juli 1949 richtet sich daher allein danach, welche nach deutschem Recht strafbaren Handlungen das Gericht der Britischen Kontrollkommission auf Grund des ihm unterbreiteten Sachverhalts aburteilen wollte.
Der Angeklagte ist gemäß Anlieferungsbefehl nach der Schuldigsprechung des Gerichts der Kontrollkommission vom 22. Juli 1949, der nach Anhang zur VO 72 die ihm im § 77 vorgeschriebene Formel des Schuldspruchs enthält, nur der Beihilfe bei der Vermeidung der Verhaftung von mutmaßlichen Missetätern gegen MilRegVO Art. I Abs. 10 (gemeint ist Nr. 10) und Art. C II schuldig befunden worden. Die übrigen vor und nach der Ermordung des ███ begangenen Straftaten, die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bilden, sind aus formellen Gründen nicht mitverhandelt und auch nicht mitabgeurteilt worden, wie das █████████████ auf Grund der Aussage des Kriminalinspektors einwandfrei feststellt, welcher der Verhandlung vor dem Obergericht der Kontrollkommission als deutscher Verbindungsbeamter zum britischen Ankläger beigewohnt hat.
Dem entspricht die Mitteilung der Public Safety c/o British Resident ███ vom 12. Mai 1950, wonach wegen weiterer, einzeln aufgeführter im █████████████-Verfahren abgeurteilter Straftaten des █████ nach der Entscheidung des ZT and Legal Branch CCG vor einem deutschen Gericht zu verhandeln sei, und auch die Tatsache, dass wegen des bewaffneten Raubüberfalls auf Frau ███ und Heinz ███████ in einem besonderen Verfahren vor dem Obergericht der Britischen Kontrollkommission am 9. Oktober 1949 zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist. Die Höhe der (gegen ███████████████ in einem Fall verhängten) Strafe lässt ebenfalls erkennen, dass die übrigen Straftaten des an diesem Raubüberfall und an mehreren Einbruchdiebstählen und der Erschießung des ██████████████ beteiligten Angeklagten ██ nicht durch die am 22. Juli 1949 verhängte Strafe von zwei Jahren mitabgeurteilt oder im Strafmaß berücksichtigt sein können. Der britische Ankläger hat diese Straftaten auch in der Schlussvortrag nicht erwähnt. Eine weitere Aufklärung durch Beiziehung der Akten des Obergerichts ist nicht möglich, da die Akten nicht auffindbar sind. Die vom Angeklagten beantragte Einholung einer Auskunft des Richters des Obergerichts ist nicht zulässig, denn eine Befragung des Richters über den Schuldspruch und das Urteil kann gemäß Art. X Abs. 2 VO 72 nur vor dem Abschluss des Prozesses oder vor der Überprüfung des Urteils durch das Berufungsgericht der Kontrollkommission gefordert werden. Nach allen dem Revisionsgericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ist aber ein rechtskräftiges Urteil wegen der dem Angeklagten jetzt zur Last gelegten strafbaren Handlungen noch nicht ergangen, sondern nur wegen einer einzelnen Tat, der Beteiligung an der Ermordung des ███, die mit den übrigen Straftaten keine fortgesetzte Handlung und auch keine natürliche Handlungseinheit bildet. Die Strafklage ist daher nicht verbraucht. Das Schwurgericht hat überdies der nach seiner Ansicht nicht mit Sicherheit auszuschließenden Möglichkeit, dass das vom Obergericht der Kontrollkommission gegen den Angeklagten erlassene Urteil die verbotene Führung von Waffen mit umfasst, die bei den weiteren Straftaten erschwerend gewirkt hat, dadurch Rechnung getragen, dass es dem Angeklagten die vom Obergericht verhängte Strafe in entsprechender Anwendung des § 7 StGB bei der Strafzumessung zu einem angemessenen Teil angerechnet hat.
Die Revision rügt auch zu Unrecht, dass die Verteidigung durch die Ablehnung der Bestellung eines polnischen Rechtsanwalts zum Offizialverteidiger unzulässig beschränkt worden sei. Dem Angeklagten war ein deutscher Rechtsanwalt als Offizialverteidiger beigeordnet worden. Sein daraufhin gestellter Antrag, ihn anstelle dieses Anwalts einen polnischen Rechtsanwalt als Offizialverteidiger zuzuteilen, war unzulässig, da die Auswahl des Verteidigers dem Vorsitzenden zusteht und der Angeklagte gegenüber dem bestellten Verteidiger kein Ablehnungsrecht hat. Der Angeklagte ist daher dadurch, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts seinem Wunsche nicht entsprochen hat, in seiner Verteidigung nicht unzulässig beschränkt, denn dies setzt voraus, dass er auf Grund der Verfahrensvorschriften Anspruch auf eine bestimmte Prozesshandlung hat (RG DIZ 1914, 307, LeipzZ 1916, 1198 Nr. 24). Der Angeklagte ist auch dadurch nicht beschwert, dass das Landgericht seinen Antrag nach § 138 Abs. 2 StPO abgelehnt hat. Die Bestellung eines Wahlverteidigers ist begrifflich ausgeschlossen. Das Gericht hat möglicherweise die Zulassung einer anderen nach § 138 Abs. 1 StPO zum Verteidiger geeigneten Person als Wahlverteidiger ablehnen wollen, was nicht beantragt war. Hierdurch war der Angeklagte nicht gehindert, einen anderen Rechtsanwalt, der einem deutschen Gericht zugelassen ist und die polnische Sprache beherrscht, von seinem Verteidiger zu wählen. Auf der unrichtigen Anwendung des § 138 StPO beruht das Urteil nicht. Im Übrigen ist den Belangen des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten dadurch Rechnung getragen, dass ausweislich des Protokolls ein Dolmetscher der polnischen Sprache zur Hauptverhandlung zugezogen worden ist.
Die auf Grund der allgemeinen sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils hat ebenfalls keine den Angeklagten beschwerende Gesetzesverletzung ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
| Groß | Dr. Augustin | Dr. Kleinewefers | |||
| Dr. Krumme | Dr. Jagusch |