Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Antrags nach §346 Abs.2 StPO wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 179/98
Datum
07.05.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beschuldigte beantragte nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil er nicht binnen einer Woche nach Zustellung gestellt wurde. In der Sache hätte der Antrag ebenfalls keinen Erfolg gehabt, da die Revision wegen fehlender Begründung zu Recht als unzulässig verworfen worden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach Zustellung des den Antrag auslösenden Beschlusses gestellt wird.

2

Die Frist des § 346 Abs. 2 StPO beginnt mit der Zustellung des Beschlusses; eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Eingabe ist unzulässig zu verwerfen.

3

Fehlt es an einer Revisionsbegründung, ist die Revision nach §§ 344, 345 StPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Ein verspätet gestellter Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO bleibt ohne Erfolg; eine inhaltliche Überprüfung der zugrundeliegenden Revisionsgründe tritt zurück, wenn die Formerfordernisse nicht gewahrt sind.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 179/98 vom 7. Mai 1998 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat mit Urteil vom 19. Juni 1997 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Die Revision ist jedoch nicht begründet worden, so dass das Landgericht sie mit Beschluss vom 10. Oktober 1997 als unzulässig verworfen hat (§ 346 Abs. 1 StPO).

Dieser Beschluss ist dem Verteidiger des Beschuldigten am 20. Oktober 1997 zugestellt worden. Mit einem am 7. November 1997 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Beschuldigte die Aufhebung des Beschlusses beantragt.

Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO muss als unzulässig verworfen werden, weil der Beschuldigte ihn nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt hat.

Im Übrigen hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil das Landgericht die Revision wegen Fehlens der Revisionsbegründung (§§ 344, 345 StPO) zu Recht als unzulässig verworfen hat.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing