Verwerfung des Antrags nach §346 Abs.2 StPO wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 179/98
- Datum
- 07.05.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach Zustellung des den Antrag auslösenden Beschlusses gestellt wird.
Die Frist des § 346 Abs. 2 StPO beginnt mit der Zustellung des Beschlusses; eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Eingabe ist unzulässig zu verwerfen.
Fehlt es an einer Revisionsbegründung, ist die Revision nach §§ 344, 345 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Ein verspätet gestellter Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO bleibt ohne Erfolg; eine inhaltliche Überprüfung der zugrundeliegenden Revisionsgründe tritt zurück, wenn die Formerfordernisse nicht gewahrt sind.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 179/98 vom 7. Mai 1998 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat mit Urteil vom 19. Juni 1997 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Die Revision ist jedoch nicht begründet worden, so dass das Landgericht sie mit Beschluss vom 10. Oktober 1997 als unzulässig verworfen hat (§ 346 Abs. 1 StPO).
Dieser Beschluss ist dem Verteidiger des Beschuldigten am 20. Oktober 1997 zugestellt worden. Mit einem am 7. November 1997 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Beschuldigte die Aufhebung des Beschlusses beantragt.
Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO muss als unzulässig verworfen werden, weil der Beschuldigte ihn nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt hat.
Im Übrigen hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil das Landgericht die Revision wegen Fehlens der Revisionsbegründung (§§ 344, 345 StPO) zu Recht als unzulässig verworfen hat.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Athing |