Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung nach §346 Abs.2 StPO wegen unbegründeter Revisionsrüge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 179/92
Datum
04.05.1992
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt nach §346 Abs.2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts, nachdem das Amtsgericht seine Revision als unzulässig verworfen hatte. Das Revisionsgericht bestätigt die Zurückweisung, da die Revisionsbegründungsfrist (§345 Abs.1 StPO) eingehalten werden musste und keine Wiedereinsetzung beantragt wurde. Ein unzureichend begründeter §346-Antrag kann nicht ersatzweise als Wiedereinsetzungsantrag gewertet werden; eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der in §345 Abs.1 StPO bestimmten Frist eingeht.

2

Ein Antrag nach §346 Abs.2 StPO setzt zwar Zulässigkeit voraus, begründet aber keinen Anspruch auf Entscheidung, wenn die Revisionsbegründungsfrist versäumt wurde.

3

Fehlt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§44 ff. StPO), kann ein nach §346 Abs.2 StPO gestellter, unzureichend begründeter Antrag nicht als solcher Wiedereinsetzungsantrag umgedeutet werden.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht von Amts wegen zu gewähren; sie bedarf eines gesonderten, substantiierten Antrags der betroffenen Partei.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 179/92 BESCHLUSS vom 4. Mai 1992 in der Strafsache gegen L[REDACTED] aus H[REDACTED], dort geboren am Steffen C[REDACTED] 1963, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Mai 1992 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat nach Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichts Halle vom 17. Februar 1992, durch den seine Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts als unzulässig verworfen worden ist, die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Bezirksgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist die Revision nicht begründet hat.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach §§ 44 ff. StPO hat der Angeklagte nicht gestellt. Mangels näherer Begründung seines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO kann dieser auch nicht in einen Wiedereinsetzungsantrag umgedeutet werden. Daher kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht in Betracht.

SteindorfSalgerNehm
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