Revision gegen Unterbringung nach §63 StGB: Aufhebung mangels Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 179/81
- Datum
- 14.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass die Gesamtwürdigung ergibt, dass infolge einer die Schuldfähigkeit ausschließenden oder vermindernden krankhaften seelischen Störung erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die Annahme der Gefährlichkeit und die Prognose erheblicher rechtswidriger Taten müssen durch konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zur Verbindung zwischen der seelischen Störung und vergangenen oder zu erwartenden Taten begründet werden.
Allein die Feststellung einer aufgrund der Störung mangelnden Steuerungsfähigkeit genügt nicht, wenn die konkreten Tatbeiträge – insbesondere Bagatelldelikte – nicht den Erheblichkeitsmaßstab des §63 StGB erfüllen.
Fehlen ausreichende Feststellungen, ob frühere erhebliche Straftaten Folge der Krankheitserscheinung waren oder ob konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftige Eskalation vorliegen, ist die Anordnung nach §63 StGB aufzuheben und zur ergänzenden Tatsachenfeststellung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 15. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 179/81 in dem Sicherungsverfahren gegen Ulrich ████████ aus ████, geboren am ███████ 1937 in ████ █████
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben unter Aufrechterhaltung der zum Tatgeschehen (räuberischer Kaufhausdiebstahl vom 25. August 1979) getroffenen Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat hinsichtlich des Maßregelaussprachs Erfolg.
Soweit die Revision sich gegen die Feststellung und rechtliche Würdigung des eigentlichen Tatgeschehens wendet, ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. März 1981 ausgeführt hat, unbegründet. Die Anordnung nach § 63 StGB kann jedoch keinen Bestand haben.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nur zulässig, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines die Schuldfähigkeit ausschließenden oder vermindernden Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Die Annahme der Strafkammer, dies sei bei dem Beschuldigten der Fall, wird von den Feststellungen nicht getragen.
In der Zeit von Juni 1961 bis Februar 1977 beging der Beschuldigte eine Reihe von teils versuchten, teils vollendeten Einbruch- und Einstiegsdiebstählen. Der Wert der jeweiligen Tatbeute lag zwischen 30.000 DM (1961) und 148,50 DM (1977). Bei einer Tat (1963) führte der Beschuldigte eine scharf geladene Schusswaffe mit sich, bei einer anderen (1967) bedrohte er zwei Personen mit einer solchen Waffe. Bei einer Tat (1972) entwendete er ein Schnellfeuer-Selbstladegewehr. Wegen dieser Taten verbüßte der Beschuldigte Freiheitsstrafen unterschiedlicher Dauer, zuletzt bis zum 5. April 1979.
Am 25. August 1979 entwendete der Beschuldigte in einem Kaufhaus ein Taschenbuch und einen Gegenstand aus einem Ständer mit Büroartikeln im Gesamtwert von höchstens 20 DM. Als er von einem Kaufhausdetektiv gestellt wurde, riss er sich gewaltsam los und floh. Hinsichtlich dieser letzten Tat wurde erstmals festgestellt, dass der Beschuldigte „bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung – nämlich auf Grund eines psychotischen Krankheitsprozesses – unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen, insbesondere aber unfähig war, nach dieser eventuellen Einsicht zu handeln (§ 20 StGB)” (UA 10). Dieser Formulierung in den Gründen des angefochtenen Urteils ent-
nimmt der Senat, dass die Strafkammer zwar nicht die Einsichtsfähigkeit („eventuell”), wohl aber die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten mit Sicherheit verneinen wollte. In diesem Verständnis ist die getroffene Feststellung nicht zu beanstanden.
Da der zuletzt begangene Diebstahl – trotz Verwirklichung des § 252 StGB – keine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB darstellt, wie auch die Strafkammer nicht verkennt (UA 11), kommt die Unterbringung nur in Betracht, wenn entweder schon die früheren, erheblichen Straftaten Folge der krankhaften seelischen Störung waren oder andere Umstände die Erwartung begründen, der Beschuldigte werde in Zukunft infolge seines Zustandes schwerere Taten begehen. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Ob bereits die früheren, über zwei Jahre (UA 8) zurückliegenden Taten Folgen der – damals noch unerkannten – krankhaften seelischen Störung waren, wird nicht erörtert. Der Aussage, es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte „in Zukunft, wie auch früher, infolge seiner fatalen Affektverdichtung und ausgeprägten Neigung zu impulsivem, triebhaftem Handeln erneut Einbruchdiebstähle mit erheblicher Beute begehen und dabei ein erheblich größeres Ausmaß an Gewalt als bei der jetzigen Tat anwenden” werde (UA 11), fehlt eine Begründung durch konkrete Darlegungen.
RiBGH Dr. Knoblich ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert
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