Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 179/80
- Datum
- 20.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung einer Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO muss der Revisionsführer konkret und substantiiert darlegen, welche Mängel in Gutachten vorliegen und weshalb diese die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erforderten.
Das Fehlen einer Übersetzung der Urteilsgründe kurz vor Ablauf einer Begründungsfrist begründet nicht von sich aus einen Verfahrensfehler, sondern kann allenfalls Anlass zu einem Wiedereinsetzungsantrag geben; ohne einen solchen Antrag bleibt der Vortrag unbeachtlich.
Sind die Feststellungen des Tatgerichts ausreichend, die Voraussetzungen eines Totschlagsversuchs zu tragen, bleibt eine darauf gestützte Verurteilung bei erfolgloser Sachrüge in der Revision bestehen.
Die Abweisung der Anwendung mildernder Voraussetzungen des § 213 StGB ist frei von Rechtsfehlern, wenn das Tatgericht nachvollziehbar darlegt, weshalb weder die erste noch die zweite Alternative vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 4. Dezember 1979
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
4 StR 179/80
in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Ismail B. aus ██████, geboren am ████████████ 1938 in ██ ███████, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1980, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. F. Meyer, Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █ in der Verhandlung, Bundesanwältin ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus █████████ als Verteidiger,
Justizangestellter ██████ der Verhandlung, Justizamtsinspektor ████████████ der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 1979 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperrfrist von fünf Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Soweit die Revision die Sachkunde der vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen ███ und Dr. ███████████████ beanstandet, reichen die Ausführungen nicht aus, um Aufklärungsrügen gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu begründen. Mängel in den Gutachten, die das Gericht hätten veranlassen müssen, weitere Sachverständige hinzuzuziehen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 244 Rn. 58), werden nicht vorgetragen.
Auch der Hinweis, dass dem Angeklagten eine Woche vor Ablauf der Begründungsfrist noch keine Übersetzung der Urteilsgründe in die türkische Sprache vorlag, vermag einen den Bestand des Urteils berührenden Verfahrensfehler nicht aufzuzeigen. Insoweit kann es sich allenfalls um die Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag handeln; ein solcher ist jedoch nicht gestellt worden.
II. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insbesondere tragen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme eines Totschlagsversuchs. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, weshalb sie sich gehindert sah, die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB zu bejahen. Auch die Ablehnung der zweiten Alternative dieser Vorschrift ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Knoblich | Spiegel | Engelhardt | |||
| Meyer | Goydke |