Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Geldstrafenbemessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 179/76
Datum
15.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter wurden verworfen; die Revision eines weiteren Angeklagten hatte nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur erneuten Strafzumessung zurück, weil die Kammer die für die Tatzeit geltende Höchstgeldstrafe nicht beachtet und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, ob Milderungstatbestände berücksichtigt wurden. Zudem ist die Berechnung des Tagessatzes und dessen Angemessenheit nach § 40 Abs. 2 StGB darzulegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Festsetzung einer Geldstrafe ist die zur Tatzeit geltende höchstzulässige Geldstrafe zu beachten; überschreitet der verhängte Betrag diese Grenze, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Der Tatrichter hat bei Geldstrafen die Anwendung möglicher Milderungsregelungen (vgl. §§ 49, 27 Abs. 2 StGB) in den Urteilsgründen zu erkennen zu geben, andernfalls fehlt die Nachvollziehbarkeit des Strafausspruchs.

3

Bei der Bemessung des Tagessatzes ist die Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens konkret darzulegen; bloße Feststellungen ohne nachvollziehbare Rechenweise genügen nicht.

4

Die Angemessenheit einer Geldstrafe im Sinne des § 40 Abs. 2 StGB ist zu prüfen und zu begründen, insbesondere wenn die Geldstrafe mehrere Monatsnettoeinkommen übersteigt; unterbleibt dies, ist die Entscheidung über die Strafe zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum – Strafkammer Recklinghausen –, 1. Dezember 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Adolf Karl ██, geboren am ████████ 1929 in ██,

2. die Hausfrau Ursula Agnes ████, geboren am ████ 1931 in ██████,

3. den Steuerbevollmächtigten Dieter Wilhelm ███, geboren am ███ 1932 in ███,

wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Juli 1976 einstimmig

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten Adolf und Ursula ███ gegen das Urteil des Landgerichts Bochum – Strafkammer Recklinghausen – vom 1. Dezember 1975 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten Adolf und Ursula ████████ ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Revision des Angeklagten ███ hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Die Strafkammer hat eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 DM ausgesprochen. Dabei hat sie Art. 299 Abs. 2 EGStGB nicht beachtet; zur Tatzeit (1971) betrug die Höchstgeldstrafe nur 10.000 DM (§§ 263, 27 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF). Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, ob das Landgericht die Strafe – wie erforderlich – nach den §§ 49, 27 Abs. 2 StGB gemildert hat. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

Bei der Festsetzung der Tagessätze wird der neue Tatrichter klarzustellen haben, wie das Nettoeinkommen errechnet ist (vgl. dazu OLG Celle NJW 1975, 2029 = JR 1975, 471 mit Anm. Tröndle). Ist erneut von einem monatlichen Nettoverdienst von 3.000 DM auszugehen, bedarf es auch der Darlegung, ob eine Geldstrafe in Höhe des mehrfachen monatlichen Gesamtnettoeinkommens den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen ist (§ 40 Abs. 2 StGB).

Für den erkrankten und am Unterschreiben verhinderten RiBGH Dr. Spiegel

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