Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Auslagenerstattung wegen grober Fahrlässigkeit des Fahrzeughalters ausgeschlossen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 179/64
Datum
21.08.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, das Landgericht habe die Frage der Überwälzung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse nicht geprüft. Der BGH verwirft die Revision. Er hält fest, dass § 467 Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 des Untersuchungshaft-Entschädigungsgesetzes die Erstattung ausschließt, wenn der Beschuldigte die Verfahrenseinleitung durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat. Im vorliegenden Fall waren völlig abgefahrene Reifen für den Halter bei nur geringer Sorgfalt erkennbar, sodass ein Ausschluss ohne Ermessen gilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattung notwendiger Auslagen durch die Staatskasse nach § 467 Abs. 2 StPO ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Einleitung oder Durchführung des Strafverfahrens durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat; § 2 Abs. 1 des Untersuchungshaft-Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

2

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeughalter bei nur geringer Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass das Fahrzeug (insbesondere völlig abgefahrene Reifen) nicht verkehrssicher ist und dadurch einschlägige Vorschriften verletzt werden.

3

Ergibt sich ein naheliegender Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Halters (z. B. mangelhafte Bereifung) und dem Unfall, rechtfertigt dies die Eröffnung des Hauptverfahrens und begründet, dass der Beschuldigte die Verfahrenseinleitung veranlasst hat.

4

Liegt der in Satz 1 genannte Ausschlussgrund vor, besteht für das Gericht kein Ermessen, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen zu belasten; die Ablehnung der Erstattung ist unmittelbar anzuwenden.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 27. Februar 1964

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Helmut F ███ aus ████████████, geboren ████████████ 1938 in ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1964, an der teilgenommen haben:

Jagusch Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ ██ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██████ bei der Urteilsverkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 27. Februar 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist darauf beschränkt, dass das Landgericht nicht geprüft habe, „inwieweit die außergerichtlichen Kosten des Angeklagten █████ der Staatskasse zu überbürden seien“.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Das Landgericht hat zwar ausgeführt, die dem Angeklagten ████ als Fahrzeughalter vorgeworfene fahrlässige Tötung sei „nicht zu beweisen“, weil nicht festgestellt werden könne, dass Frau ███ nicht angefahren worden wäre, wenn sich die Reifen in verkehrssicherem Zustand befunden hätten. Das Verschulden des Mitangeklagten van ████ hat das Landgericht indes allein darin gefunden, dass er mit dem Kraftwagen des Angeklagten ████████ verkehrswidriger Weise zum Überholen eines vorausfahrenden Kraftwagens angesetzt hatte. Bei dem hierwegen nötig gewordenen Versuch, das Überholen abzubrechen, hätten dann die Räder infolge des starken Bremsens blockiert. Der Wagen sei daher nicht mehr lenkbar gewesen und sei deshalb auf den Gehweg geraten, wo er dann Frau ██████ erfasst habe. Bei blockierten Rädern rutsche das Fahrzeug auch mit verkehrssicheren Reifen.

Gegen diesen letzten Satz bestehen keine rechtlichen Bedenken. Darin besteht aber auch kein begründeter Verdacht mehr, dass der Unfall durch den mangelhaften Zustand der Reifen, weswegen allein den Angeklagten ██████ eine Mitverantwortung für den Tod der Frau ██████ treffen konnte, verursacht worden ist.

Gleichwohl konnte das Landgericht die notwendigen Auslagen des Angeklagten █████ der Staatskasse nicht gemäß § 467 Abs. 2 StPO auferlegen. Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass das Landgericht das Verfahren wegen Verletzung der §§ 7 Abs. 1 StVO, 31 Abs. 2 StVZO, 21 StVG, die mit der dem Angeklagten zur Last gelegten fahrlässigen Tötung tateinheitlich zusammentrafen, wegen Verjährung eingestellt hat. Wegen dieser Übertretungen hätte das Hauptverfahren überhaupt nicht mehr eröffnet werden können. Denn schon bei der Abfassung der Anklageschrift am 17. Januar 1963 war die Strafverfolgung der am 14. Oktober 1962 begangenen Übertretungen verjährt.

Jedoch ist der Anspruch des Angeklagten auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft ausgeschlossen, der in den Fällen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend gilt. Danach besteht kein Anspruch auf Auslagenerstattung, wenn der Angeklagte die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat. Dieser Fall ist hier gegeben.

Er musste als Halter des Kraftwagens bei auch nur geringer Sorgfalt erkennen, dass die Hinterreifen völlig abgefahren, also nicht mehr verkehrssicher waren. Er hat somit die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 StVO, 31 Abs. 2 StVZO, 21 StVG grob fahrlässig übertreten.

Es lag nahe, dass der Verkehrsunfall, der den Tod der Frau ████████ zur Folge hatte, auf den mangelhaften Zustand der Reifen zurückzuführen sein konnte. Nur durch eine Hauptverhandlung konnte der Hergang des Unfalls, der sich auf regennasser Straße bei hoher Geschwindigkeit ereignete, zuverlässig geklärt werden. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss sind demgemäß davon ausgegangen, dass es dadurch zu dem Unfall gekommen ist, dass van ████ gerade wegen des schlechten Zustandes der Reifen zu hoher Geschwindigkeit fuhr. Durch eine strafbare, grob fahrlässig begangene Handlung hat also ██ die Einleitung des Strafverfahrens auch gegen sich selbst veranlasst.

Die Überbürdung seiner Auslagen auf die Staatskasse ist daher nach § 467 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 1 des Untersuchungshaft-Entschädigungsgesetzes ausgeschlossen. Für eine Ermessensentscheidung des Landgerichts ist kein Raum. Die Revision muss daher verworfen werden.

JaguschFlitnerSpiegel
KrummeBortzler