Revision verworfen: Strafzumessung bei fahrlässiger Tötung (4 StR 179/61)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 179/61
- Datum
- 02.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf die Strafkammer innerhalb der leichten Fahrlässigkeit Unterschiede in der Schuldwürdigkeit berücksichtigen und unter besonderen tatbezogenen Umständen eine Strafverschärfung vornehmen.
Die in den Urteilsgründen verwendete Bezeichnung ‚Leichtfertigkeit‘ ist im Gesamtzusammenhang auszulegen und stellt nicht automatisch einen über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehenden höheren Schuldtatbestand dar.
Die Strafkammer muss nicht in den Urteilsgründen darlegen, ob sie zu ihrer Kenntnis früherer Straftaten Akten beigezogen hat; sie kann sich die Kenntnis etwa durch Befragung des Angeklagten verschaffen.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, dass die Strafzumessung auf rechtlich tragfähigen Erwägungen beruht und keine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 28. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Peter Erich ███ aus ███, dort geboren am ███ ████ ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. Februar 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Trier vom 22. August 1960 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.
Auf seine Revision hatte der Senat dieses Urteil am 25. November 1960 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (4 StR 445/60).
Das Landgericht hat nunmehr gegen den Angeklagten wiederum eine Gefängnisstrafe von vier Monaten ausgesprochen.
Dagegen richtet sich die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten. Sie ist unbegründet.
1. Die Revision meint, es sei rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer die Umstände, mit denen sie das leicht fahrlässige Verhalten des Angeklagten bei Behandlung der Schuldfrage begründet habe, nochmals bei der Strafzumessung, und zwar strafschärfend, berücksichtigt habe. Ein leicht fahrlässiges Verhalten könne überhaupt niemals strafschärfend gewertet werden. Die Strafzumessungserwägungen ließen zudem zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht bei Bemessung der Strafe davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte nur leicht fahrlässig gehandelt habe. Denn in den Strafzumessungserwägungen heiße es, „die Leichtfertigkeit“, mit der der Angeklagte sich über die ihm im vorliegenden Falle obliegenden Sorgfaltspflichten hinweggesetzt habe, sei ihm schon bei früheren Gelegenheiten zum Verhängnis geworden. Mit „Leichtfertigkeit“ bezeichne man im Sprachgebrauch ein schwerer wiegendes Verhalten als ein leicht fahrlässiges.
Indessen ergibt sich aus den Strafzumessungserwägungen, dass die Strafkammer bei Benutzung des Wortes „Leichtfertigkeit“ in Wirklichkeit nicht an einen schwereren Schuldvorwurf gedacht hat, sondern gleichwohl bei der Strafzumessung nur von einem „leicht fahrlässigen“ Verhalten des Angeklagten ausgegangen ist. Denn wenige Sätze später hebt sie ausdrücklich hervor, dem Angeklagten müsse durch eine empfindliche Freiheitsstrafe vor Augen geführt werden, „dass selbst eine leichte Fahrlässigkeit im Straßenverkehr nicht geduldet werden kann“.
Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass auch im Rahmen der leichten Fahrlässigkeit Unterschiede bestehen und dass das Landgericht auch die besondere Art, in der der Angeklagte leicht fahrlässig gehandelt hat, in seinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen durfte. So hat es ohne Rechtsirrtum strafschärfend gewürdigt, dass der Angeklagte vermöge seiner langjährigen Fahrpraxis als Lastkraftwagenfahrer wusste, dass bei Fahrten wie der hier ausgeführten auf der rechten Seite seines Wagens ein vom Führersitz nicht einsehbarer toter Winkel bestand, und dies dennoch nicht beachtet hat. Weniger schwer wäre der Vorwurf, dass der Angeklagte nach geringerer Fahrpraxis in dieser Weise versagt hat, obwohl er jene Tatsache hätte wissen müssen. Ferner hat die Strafkammer rechtsbedenkenfrei als straferschwerend angesehen, „dass dem Angeklagten aus seiner Erfahrung bekannt war, dass sich Kinder bei seinem Aufenthalt in den Ortschaften mit Vorliebe um sein Fahrzeug herum aufhielten“. Ein minder schwerer Vorwurf wäre es gewesen, wenn ihm das nur hätte bekannt sein müssen.
2. Zu Unrecht bemängelt die Revision, dass das Landgericht sich nicht ausreichend über die Vorstrafen des Angeklagten unterrichtet habe. Die Strafzumessungserwägungen ergeben, dass dies hinreichend geschehen ist. Die Akten früherer Strafverfahren mussten zu diesem Zwecke nicht unbedingt beigezogen werden. Die Strafkammer konnte sich auch durch Befragung des Angeklagten unterrichten. Ob sie sich in dieser oder anderer Weise Kenntnis von den früheren Straftaten des Angeklagten verschafft hat, brauchte sie in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht erkennen zu lassen.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
| Krumme | Sauer | Bortzler | |||
| Martin | Flitner |