Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch nach Güterzugunglück wegen unterlassener Bremsprobe verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 179/57
Datum
17.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch zweier Zugbeamter nach einem Auffahrunfall mit Toten und Verletzten Revision ein und rügte ungenügende Aufklärung. Streitpunkt war, ob die unterlassene vollständige Bremsprobe kausal für die Unterbrechung der Hauptluftleitung war. Der BGH verwirft die Revision: Es blieb eine nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Unterbrechung erst nach Verlassen des Bahnhofs eintrat, sodass die Kausalität nicht sicher festgestellt werden konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Herbeiführung eines Unglückes muss die Pflichtverletzung als ursächlich für das eingetretene Erfolgsergebnis nachgewiesen werden; bloße Möglichkeit einer nachträglichen Ursache genügt nicht.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; eine Revisionsinstanz darf nicht an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung treten, sofern diese frei von Denkfehlern ist.

3

Die Unterlassung einer vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahme (z. B. vollständige Bremsprobe) begründet zwar Fahrlässigkeit, führt aber nur bei gesichert festgestellter Kausalität zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

4

Ein Augenschein durch das Gericht ist nur erforderlich, wenn die Auswertung der sonstigen Beweismittel zur Klärung nicht ausreicht; die Feststellung einer denkbaren alternativen Schadensursache kann eine Verurteilung ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 14. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen

1. den ehemaligen ██ █████ ████████, geboren am ████ in █████, 2. den ██, geboren am █ in █████,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei ███ ██████████ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 14. Januar 1957 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 1. November 1955 kurz nach 3 Uhr fuhr im Bahnhof ██████████ ein aus Richtung ██ kommender Güterzug mit 22 kohlenbeladenen Wagen mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf einen soeben in derselben Richtung ausfahrenden Güterzug von hinten auf. Dabei wurden aus einer Artistengruppe, die sich im letzten Wagen des ausfahrenden Zuges befand, zwei Personen getötet und sechs schwer verletzt. Der Schaden, der an den Fahrzeugen und Anlagen der Bundesbahn entstand, belief sich auf über eine Million DM. Die Ursache des Unglücks lag darin, dass die Hauptluftleitung des einfahrenden Güterzugs, die von seiner E-Lok zu den Güterwagen ausging, zwischen der Lok und dem ersten Güterwagen unterbrochen war.

In Anklage und Eröffnungsbeschluss war dem ███ BCD und dem Lokführer KC___ zur Last gelegt, das Unglück dadurch verschuldet zu haben, dass sie zwei Stunden vor dem Unfall bei dem Lokwechsel ihres Zuges auf dem Bahnhof in ██████████ die vorgeschriebene „vereinfachte“ Bremsprobe sehr nachlässig durchführten. So unterließ es der Angeklagte ███ vor Abfahrt des Zuges in ██████████, durch eine Bremsung von der Lok aus zu prüfen, ob die Bremsen in allen Wagen von der Lok her gelöst werden konnten. Der Angeklagte BCD versäumte vorschriftswidrig, sich durch eine Kontrolle am letzten Wagen von dem durchgängigen Funktionieren der Bremsen zu überzeugen.

Auch die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass beide Angeklagten die nach den Bestimmungen für den Bremsdienst (Brevo) vorgeschriebene Bremsprobe „in sehr fehlerhafter Weise“, nämlich so unzulänglich, wie es ihnen im Eröffnungsbeschluss vorgeworfen war, vornahmen. Sie hielt jedoch ihr Vorbringen für nicht sicher widerlegt, als Pflichtwidrigkeit sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen; denn es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, „dass die Ursache für die Unterbrechung der Luftleitung erst nach Verlassen des Bahnhofs ██████████ eintrat“. Sie hat deshalb die Angeklagten freigesprochen, weil sie nicht sicher für erwiesen hält, dass ihr Versäumnis für den Unfall ursächlich war.

Gegen den Freispruch richtet sich die Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf, das Landgericht habe in mehrfacher Beziehung seine Aufklärungspflicht verletzt, außerdem mit sachlichrechtlichen Einwendungen. Das Rechtsmittel muss erfolglos bleiben.

Wie die Beweiswürdigung der Strafkammer ergibt, sieht sie „die Unterbrechung der Luftleitung“, die möglicherweise erst hinter █████ eintrat, in einer Störung der ordnungsmäßigen Luftverbindung zwischen Lok und erstem Wagen. Weil diese Verbindung noch in ████████ vor Abfahrt des Zugs bestanden habe, ja möglicherweise noch in ███ fehle es am sicheren Nachweis dafür, dass das vorherige Unterlassen der Bremsprobe den Unfall herbeigeführt hat.

Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie bei der Vernehmung verschiedener Zeugen und Sachverständiger in der Hauptverhandlung manche Umstände nicht geklärt habe. Diese Rüge muss schon deshalb scheitern, weil sie nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig nicht damit begründet werden kann, einem Zeugen oder Sachverständigen seien in der Hauptverhandlung Fragen zu einzelnen Punkten nicht gestellt worden. Denn dies kann geschehen sein, auch wenn das Urteil die von der Revision vermissten Fragen nicht erörtert. Allenfalls könnte in diesem Mangel eine sachlichrechtliche Lücke des Urteils liegen. Indes ergibt im vorliegenden Fall die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass es in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Möglichkeit nicht für ausgeschlossen hielt, es könne der Hahn zwischen Lok und erstem Wagen durch einen Steinschlag geschlossen und dadurch die Verbindung unterbrochen worden sein.

Was die Revision gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung der Strafkammer, wonach möglicherweise die Bremsanlage in ████████ noch in Ordnung war, anführt, kann in diesem Rechtszug nicht beachtet werden; denn es richtet sich gegen die von Denkverstößen freie tatrichterliche Beweiswürdigung.

Zu einem Augenschein hatte die Strafkammer keinen Anlass, da sie alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auswertete, um eine Klärung herbeizuführen. Im Übrigen bliebe auch dann noch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass erst nach ███ die erwähnte Verbindung unterbrochen wurde, ██████ wenn schon vorher die Bremsen nicht funktioniert haben sollten. Dafür, dass diese etwaigen Mängel die Unterbrechung verursacht haben könnten, fehlt es an einem sicheren Anhalt.

Richtig ist allerdings, dass die Angeklagten nicht nur zu einer sogenannten „vereinfachten“ Bremsprobe verpflichtet waren, sondern eine vollständige Probe hätten durchführen müssen. Trotz dieser Unterlassung aber bleibt ihre Ursächlichkeit für den Unfall solange fraglich und unbewiesen, als die Möglichkeit nicht auszuräumen ist, dass die Verbindung zwischen Lok und erstem Wagen erst nach ██████████ ausfiel.

Diese Möglichkeit mag zwar außerordentlich gering gewesen sein. Sie kann aber nicht als rein gedankliche Möglichkeit bezeichnet werden, die der Tatrichter hätte außer Betracht lassen dürfen und müssen.

Die Annahme, die Angeklagten hätten sich einer Eisenbahntransportgefährdung schuldig gemacht, scheitert jedenfalls daran, dass es am Nachweis dafür fehlt, dass es durch ihre Pflichtwidrigkeit zu einer Gefahr für die Sicherheit des Transports gekommen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

JustizangestellterSauerLang-Hinrichsen
SeibertFlitner