Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 179/52
Datum
30.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem elfjährigen Mädchen zu neun Monaten Haft verurteilt, nachdem er im dunklen Zugabteil deren Knie und Kniekehlen gestreichelt hatte. Die Revision rügte eine fehlerhafte Tatbestandswürdigung und unzulässige Verwertung früherer Taten. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat die Handlung als unzüchtig und in wollüstiger Absicht zutreffend beurteilt; Beweis- und Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unzucht im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst sexuelle Handlungen, die das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit verletzen und in wollüstiger Absicht vorgenommen werden.

2

Bei der Beurteilung, ob eine Handlung unzüchtig ist, sind die Absicht des Täters, die Einzelheiten der Tat und die Begleitumstände maßgeblich; die Prüfung erfolgt am Einzelfall.

3

Das Ausnutzen von Dunkelheit und körperlicher Nähe zur Befriedigung eigener Geschlechtslust kann bereits bei Berührung vermeintlich harmloser Körperstellen (z. B. Knie) unzüchtig und strafbar sein.

4

Wollüstige Absicht kann aus dem Gesamtzusammenhang und dem Verhalten des Täters sowie aus zeitlich nahen, gleichgerichteten Handlungen geschlossen werden.

5

Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; eine tatrichterliche Würdigung und Beweiswürdigung ist nur bei erkennbaren Rechtsverstößen zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Konrad K. geboren am █████ in ██ wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Januar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist nicht begründet.

Nach den Urteilsfeststellungen streichelte der Angeklagte im Ruhrschnellzug Köln-Witten während der Fahrt durch einen Tunnel im dunklen Abteil der ihm gegenübersitzenden, elf Jahre alten, ihn nicht bekannten Ursula M. die Kniee und berührte beim weiteren Zugreifen auch die Kniekehlen; vorher hatte er mit seinen Schuhspitzen gegen diejenigen des Mädchens gestoßen und war den langsam zurückweichenden Füßen des Kindes ständig nachgedrängt. Ursula nahm, als er sie streichelte, sofort eine Abwehrstellung ein, worauf der Angeklagte von ihr abließ. Sie hatte auch daran Anstoß genommen, dass sie vom Angeklagten in seltsamer Weise angeschaut und angelächelt worden war.

Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts führt das Landgericht aus: Das Betasten der Kniee und der Kniekehlen des Mädchens unter Ausnutzung der Dunkelheit sei kein harmloses Berühren oder eine ungehörige Zudringlichkeit. Es widerspreche den Sittlichkeits- und Schamgefühlen der Allgemeinheit, wenn ein erwachsener Mann Befriedigung eigener Geschlechtslust unter solchen Umständen suche, zu denen er in keiner persönlichen Beziehung zu dem Kinde stehe.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verkannt. Darunter fallen Handlungen, die das Schamund Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Hinsicht verletzen und in wollüstiger Absicht vorgenommen werden. Für die Entscheidung der Frage, ob eine Handlung als unzüchtig anzusehen ist, kommt es auf die Beurteilung des einzelnen Falles an. Von wesentlicher Bedeutung sind bei dessen rechtlicher Würdigung die Absicht des Täters, die Einzelheiten der Tat und die Begleitumstände, unter denen sie sich abspielt. Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist das Landgericht ausgegangen. Es hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass das Streicheln der Kniee und der Kniekehlen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzte. Doch ist der Tatrichter nach dem Zusammenhang der Gründe unverkennbar von dieser Auffassung ausgegangen. Wenn der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die durch die gemeinsame Fahrt in einem Eisenbahnabteil bedingte körperliche Nähe der Reisenden und die Dunkelheit während der Fahrt durch einen Tunnel dazu ausgenutzt hat, seiner Sinneslust durch Streicheln der nackten Kniee und Kniekehlen eines elfjährigen, ohne Begleitung reisenden Mädchens zu frönen, so kann die im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, die Handlungsweise des Angeklagten sei kein harmloses Berühren des Körpers des Mädchens und keine ungehörige Zudringlichkeit, mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. RGSt 67, 170, 173). Dabei tritt ein Widerspruch in der Urteilsbegründung entgegen der Meinung der Revision nicht hervor. Auch die innere Tatseite ist nachgewiesen. Das Landgericht stellt fest, das Betasten der Kniee des Mädchens, das nach seiner Entwicklung für einen erwachsenen Menschen als Kind im Alter von 11 Jahren erkennbar war, sei zur Befriedigung der eigenen Geschlechtslust des Täters geschehen, der gleichen Sinneslust, die ihn vorher zu heimlichem, unzüchtigem Greifen unter den Rock an den nackten Oberschenkel bis an den Schlüpferansatz hinauf der gleichfalls mitreisenden Christa S. gebracht hatte; er habe die ihm gebotene Gelegenheit zur Befriedigung seines geschlechtlichen Verlangens benutzt, demnach in wollüstiger Absicht gehandelt.

Der Angeklagte war sonach schon beim Betasten der Kniee und der Kniekehlen des Kindes von Sinneslust getrieben; er hat also nicht in weitergehenden Griffen seine geschlechtliche Erregung erst gesucht.

Stellt sich seine Tat somit als vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und nicht als Versuch dar, so ist es für die rechtliche Würdigung nicht von Bedeutung, ob er etwa zudringlicher werden wollte, wenn er keinen Widerstand finden würde.

Zu Unrecht macht die Revision schließlich dem Landgericht zum Vorwurf, dass es das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Christa ███████ bei der Beweiswürdigung verwertet hat. Ob diese Tat, wie es feststellt, kurze Zeit vor der Belästigung der Ursula M. geschah, oder ob, wie die Revision errechnet, zwischen den beiden Verfehlungen ein Zeitraum von über einer Stunde lag, ist nicht entscheidend. Auch wenn das letztere anzunehmen wäre, konnte das Landgericht doch davon ausgehen, dass beide Taten „aus der gleichen Sinneslust geschehen sind“.

Da das Urteil auch im Übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsverstoß erkennen lässt, kann seine Revision keinen Erfolg haben.

HörchnerGroßHille
EngelsDr. Augustin