Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Blutschande wegen Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 179/51
Datum
20.12.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen versuchter Blutschande und versuchter Notzucht; er hatte die Vernehmung seiner Tochter und seines Sohnes als Zeugen beantragt. Zentral war, ob das Gericht die Beweisanträge erschöpfend nach § 244 Abs. 2 StPO gewürdigt hat. Der BGH gab der Sachrüge statt, hob die Verurteilung wegen versuchter Blutschande auf und wies die Revision im Übrigen zurück, da das Landgericht die Zeugenvorladung ohne ausreichende Prüfung ablehnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung von Beweisanträgen durch das Gericht muss nach § 244 Abs. 2 StPO auf einer erschöpfenden Würdigung der vorgebrachten Umstände beruhen; eine bloße pauschale Feststellung der Unbeachtlichkeit genügt nicht.

2

Sind die beantragten Zeugenaussagen geeignet, die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin erheblich zu erschüttern oder eine behauptete Entlastung (z. B. Erpressung) aufzuklären, sind diese Zeugen grundsätzlich zur Vernehmung zuzulassen.

3

Verstößt die Strafkammer durch nicht erschöpfende Prüfung gegen § 244 Abs. 2 StPO, rechtfertigt dieser Verfahrensfehler die Aufhebung des Urteils insoweit, als die Beweiswürdigung betroffen ist.

4

Bei Tateinheit mehrerer Delikte kann die fehlerhafte Nichtberücksichtigung relevanter Beweismittel zur Aufhebung der Verurteilung wegen desjenigen Delikts führen, dessen tatbestandliche Beurteilung auf der mangelhaften Beweiswürdigung beruht.

Vorinstanzen

Landgericht █████, 23. November 1950

Tenor

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts █████ vom 23. November 1950 stattgegeben und das Urteil aufgehoben, soweit es den Angeklagten wegen versuchter Blutschande verurteilt hat. Im übrigen hat er die Revision verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte, der Arbeiter Johann ██, ist wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 und § 43 StGB vom Landgericht █████ zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Tochter Margarete, die zur Tatzeit 16 Jahre alt war, in der Nacht vom 23. zum 24. Dezember 1949 in der Küche des elterlichen Hauses in ████████ in zuchtiger Absicht angefasst und sie zu geschlechtlichen Handlungen zu veranlassen versucht hat. Margarete habe sich dem Angeklagten widersetzt und sei in ihr Zimmer geflüchtet. Der Angeklagte habe sie verfolgt und versucht, sie in ihr Zimmer zu drängen. Dabei habe er sie an den Haaren gepackt und zu Boden geworfen. Margarete habe geschrien, worauf die Mutter des Angeklagten hinzugekommen sei und den Angeklagten zur Rede gestellt habe. Dieser habe sich dann zurückgezogen.

Der Angeklagte hat in seiner Verteidigung die Beweisanträge gestellt, seine Tochter Margarete und seinen Sohn Gerd als Zeugen zu vernehmen. Er ist der Auffassung, dass das Gericht, wenn es den Angaben der Margarete folge, zu dem Ergebnis kommen müsse, dass Margarete nie mit ihm Verkehr gehabt habe. Es ergebe sich aus dem Urteil, dass nur von einem Versuch die Rede sei. Margarete habe ihm aber dennoch die behauptete Ausführung angedroht, um ihn zu erpressen. Das zeige ihren moralischen Tiefstand, der schon früher in dem Verkehr mit ihrem Bruder zum Ausdruck gekommen sei. Die Bestätigung dieser Behauptung durch den Zeugen Gerd sei notwendig, um die Glaubwürdigkeit der Margarete zu erschüttern.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Es hat die Beweisanträge des Angeklagten abgelehnt, weil es die Glaubwürdigkeit der Margarete nicht für erschüttert hielt und die Vernehmung der Zeugen für die Beweiswürdigung ohne Bedeutung sei.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit versuchter Notzucht verurteilt. Es hat dabei angenommen, dass der Angeklagte seine Tochter Margarete in zuchtiger Absicht angefasst und sie zu geschlechtlichen Handlungen zu veranlassen versucht habe. Margarete habe sich dem Angeklagten widersetzt und sei in ihr Zimmer geflüchtet. Der Angeklagte habe sie verfolgt und versucht, sie in ihr Zimmer zu drängen. Dabei habe er sie an den Haaren gepackt und zu Boden geworfen. Margarete habe geschrien, worauf die Mutter des Angeklagten hinzugekommen sei und den Angeklagten zur Rede gestellt habe. Dieser habe sich dann zurückgezogen.

Der Angeklagte hat in seiner Verteidigung die Beweisanträge gestellt, seine Tochter Margarete und seinen Sohn Gerd als Zeugen zu vernehmen. Er ist der Auffassung, dass das Gericht, wenn es den Angaben der Margarete folge, zu dem Ergebnis kommen müsse, dass Margarete nie mit ihm Verkehr gehabt habe. Es ergebe sich aus dem Urteil, dass nur von einem Versuch die Rede sei. Margarete habe ihm aber dennoch die behauptete Ausführung angedroht, um ihn zu erpressen. Das zeige ihren moralischen Tiefstand, der schon früher in dem Verkehr mit ihrem Bruder zum Ausdruck gekommen sei. Die Bestätigung dieser Behauptung durch den Zeugen Gerd sei notwendig, um die Glaubwürdigkeit der Margarete zu erschüttern.

Das Landgericht hat die Beweisanträge des Angeklagten abgelehnt, weil es die Glaubwürdigkeit der Margarete nicht für erschüttert hielt und die Vernehmung der Zeugen für die Beweiswürdigung ohne Bedeutung sei.

Diese Auffassung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Die Ablehnung der Beweisanträge verstößt gegen § 244 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat die Beweisanträge des Angeklagten nicht erschöpfend gewürdigt. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Vernehmung der Zeugen Gerd und Margarete geeignet gewesen wäre, die Glaubwürdigkeit der Margarete zu erschüttern. Die Behauptung des Angeklagten, Margarete habe ihn erpresst, indem sie ihm die behauptete Ausführung der Tat angedroht habe, hätte durch die Vernehmung der Zeugen geklärt werden müssen. Das Landgericht hat sich damit begnügt, die Glaubwürdigkeit der Margarete nicht für erschüttert zu halten, ohne die Beweisanträge des Angeklagten erschöpfend zu würdigen.

Die Revision des Angeklagten hat daher mit der Sachrüge Erfolg. Das Urteil des Landgerichts war aufzuheben, soweit es den Angeklagten wegen versuchter Blutschande verurteilt hat. Im übrigen war die Revision zu verwerfen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Sie hat dabei angenommen, dass der Angeklagte seine Tochter Margarete in zuchtiger Absicht angefasst und sie zu geschlechtlichen Handlungen zu veranlassen versucht habe. Margarete habe sich dem Angeklagten widersetzt und sei in ihr Zimmer geflüchtet. Der Angeklagte habe sie verfolgt und versucht, sie in ihr Zimmer zu drängen. Dabei habe er sie an den Haaren gepackt und zu Boden geworfen. Margarete habe geschrien, worauf die Mutter des Angeklagten hinzugekommen sei und den Angeklagten zur Rede gestellt habe. Dieser habe sich dann zurückgezogen.

Der Angeklagte hat in seiner Verteidigung die Beweisanträge gestellt, seine Tochter Margarete und seinen Sohn Gerd als Zeugen zu vernehmen. Er ist der Auffassung, dass das Gericht, wenn es den Angaben der Margarete folge, zu dem Ergebnis kommen müsse, dass Margarete nie mit ihm Verkehr gehabt habe. Es ergebe sich aus dem Urteil, dass nur von einem Versuch die Rede sei. Margarete habe ihm aber dennoch die behauptete Ausführung angedroht, um ihn zu erpressen. Das zeige ihren moralischen Tiefstand, der schon früher in dem Verkehr mit ihrem Bruder zum Ausdruck gekommen sei. Die Bestätigung dieser Behauptung durch den Zeugen Gerd sei notwendig, um die Glaubwürdigkeit der Margarete zu erschüttern.

Die Strafkammer hat die Beweisanträge des Angeklagten abgelehnt, weil sie die Glaubwürdigkeit der Margarete nicht für erschüttert hielt und die Vernehmung der Zeugen für die Beweiswürdigung ohne Bedeutung sei.

Diese Auffassung der Strafkammer ist rechtsfehlerhaft. Die Ablehnung der Beweisanträge verstößt gegen § 244 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat die Beweisanträge des Angeklagten nicht erschöpfend gewürdigt. Sie hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Vernehmung der Zeugen Gerd und Margarete geeignet gewesen wäre, die Glaubwürdigkeit der Margarete zu erschüttern. Die Behauptung des Angeklagten, Margarete habe ihn erpresst, indem sie ihm die behauptete Ausführung der Tat angedroht habe, hätte durch die Vernehmung der Zeugen geklärt werden müssen. Die Strafkammer hat sich damit begnügt, die Glaubwürdigkeit der Margarete nicht für erschüttert zu halten, ohne die Beweisanträge des Angeklagten erschöpfend zu würdigen.

Die Revision des Angeklagten hat daher mit der Sachrüge Erfolg. Das Urteil der Strafkammer war aufzuheben, soweit es den Angeklagten wegen versuchter Blutschande verurteilt hat. Im übrigen war die Revision zu verwerfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

Vorinstanzen:

Landgericht █████ - Urteil vom 23. November 1950 - ███

Strafsache