Revision gegen Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 178/93
- Datum
- 30.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß den Revisionsrechtfertigungsgründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der unterliegenden Partei im Revisionsverfahren können die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Entstehen einem Nebenkläger durch das Rechtsmittel des Angeklagten Auslagen, sind dem Angeklagten diese nur aufzuerlegen, wenn dem Nebenkläger nicht selbst die Erfolgslosigkeit seines Rechtsmittels entgegensteht oder eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO nicht zu unterbleiben hat.
Eine Entscheidung über die Erstattung von Auslagen nach § 473 Abs. 1 StPO kann zu unterbleiben haben; dies beeinflusst die Zurechnung der notwendigen Auslagen zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 11. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 178/93
vom 30. April 1993
in der Strafsache gegen
███████, geboren am ███ Dorel am 1954 in █████ ███████████, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. November 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Robert im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Angeklagten waren die durch sein Rechtsmittel dem Nebenkläger Walter ██████ entstandenen notwendigen Auslagen nicht █████████████ aufzuerlegen, denn das Rechtsmittel dieses Nebenklägers war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO zu unterbleiben (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 S. 3 Auslagenerstattung 1).
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