Verwerfung der Nebenkläger-Revision wegen unzureichender Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 178/93
- Datum
- 30.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss innerhalb der Frist deutlich machen, welchen Teil des Urteils (insbesondere Schuldspruch oder Strafausspruch) der Revisionsführer angreift; sonst ist die Revision unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO).
Der Nebenkläger ist als Beteiligter gehalten, die Angriffsrichtung seines Rechtsmittels so zu konkretisieren, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision erkennbar sind.
Kann das Rechtsmittel des Angeklagten ebenfalls nicht zur Entscheidung führen und bleibt eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO aus, sind dem Nebenkläger die durch sein Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen.
Die Nichteinhaltung der Anforderungen an die Revisionsbegründung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels unabhängig von der materiellen Begründetheit der gerügten Rechtsverletzungen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 11. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 178/93 vom 30. April 1993 in der Strafsache gegen ██ Dorel, geboren am ███████ 1954 in █████ █████, aus Bad ████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. hier: Revision des Nebenklägers Walter ███████
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. November 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich der Tat, durch die der Nebenkläger verletzt wurde, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Der Nebenkläger hat zwar die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (BGH, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 StR 302/92 m. w. N.), oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen.
Dem Nebenkläger waren die durch sein Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (vgl. BGHR § 473 Abs. 1 S. 3 Auslagenerstattung 1).
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