Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Umfang fortgesetzter Sexualtaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 17/88
- Datum
- 11.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fortgesetzten Handlung aus einer Vielzahl von Einzelakten muss der Tatrichter in der Regel angeben, von welcher Mindestzahl der Einzelakte er ausgeht.
Es ist nicht erforderlich, jeden Teilakt in Art, Zeit und Modalitäten vollständig darzustellen; die Angabe einer nachvollziehbaren Mindestzahl ersetzt insoweit regelmäßig die Einzelaufzählung.
Auf die Angabe der Mindestzahl kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der Mindestschuldumfang unzweifelhaft aus Angaben über Beginn und Ende oder anderen eindeutigen Umständen ergibt oder wenn eine genauere Zahl das Strafmaß nicht beeinflusst hätte.
Die Feststellung der Mindestzahl der Einzelakte muss auf einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Beweisgrundlage beruhen; unterbleibt sie, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 30. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 17/88 in der Strafsache gegen Walter ███ aus [REDACTED], dort geboren am ███ 1942, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Goydke, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt C___ in der Verhandlung, Staatsanwalt C___ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 30. September 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg, da das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen hat.
Nach den Urteilsfeststellungen erzwang der Angeklagte an einem Tag kurz nach Ostern 1986 von seiner damals 13jährigen Tochter Christa zweimal den Geschlechtsverkehr. In der nachfolgenden Zeit mißbrauchte er seine Tochter in einer Vielzahl von Fällen; der letzte Vorfall ereignete sich wenige Tage vor dem 14. Geburtstag des Mädchens.
Die beiden ersten Akte und der letzte Akt sind in den Einzelheiten des Tathergangs dargestellt; dem weiteren dem Angeklagten vorgeworfenen Verhalten enthält das Urteil nicht.
Darin liegt ein Rechtsfehler. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten (z. B. Gewaltanwendung, Drohung) genau zu bezeichnen. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist. Dies ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit auf Grund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGH NStZ 1983, 326; Meyer-Goßner NStZ 1986, 103, 104). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. Der Mindestschuldumfang, welchen das Landgericht seiner Würdigung des Geschehens zugrunde gelegt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafzumessung ist von der Annahme eines sich über nahezu ein Jahr hinziehenden, fortgesetzten, gewaltsamen Mißbrauchs des Tatopfers beeinflußt.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die unter Anwendung des Zweifelssatzes vorzunehmende (BGHR StPO § 261 Vermutung 2) Feststellung der Mindestzahl der Einzelakte auf einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Beweisgrundlage beruhen muß.
| Knoblich | Salger | Jahnke | |||
| Goydke | Meyer-Goßner |