Wiedereinsetzung und Änderung des Schuldspruchs zu fortgesetztem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 178/77
- Datum
- 05.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Verfolgung eines einheitlichen Ziels und eine vorbereitende Entwendung genügen nicht für die Annahme von Tateinheit.
Werden mehrere gleichartige Tathandlungen mit Gesamtvorsatz begangen, können sie zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst werden.
Die Änderung des Schuldspruchs zugunsten der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs berührt den Strafausspruch nicht, wenn nicht anzunehmen ist, das Tatgericht hätte in diesem Fall milder bestraft.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt werden; die Kosten der Wiedereinsetzung können dem Wiedereingesetzten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 178/77 in der Strafsache gegen
1. den Vermögensberater Heribert ██ aus ████, dort geboren am █████ ██ 1951, ██
2. den Anstreicher Gerd ██████ aus ████, geboren am ██ ████████ 1940 in ████████████
wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 5. Mai 1977 einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte Heribert ██████ wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. November 1976 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 2. Februar 1977 ist damit gegenstandslos.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten ████████ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. November 1976 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten eines fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall schuldig sind.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen entwendeten die Angeklagten zur Vorbereitung des von ihnen geplanten Einbruchs in eine Sparkasse von einem ungesicherten Lagerplatz zwei Sauerstofflaschen. Einige Stunden später begannen sie, von einem angrenzenden Gebäude aus die Brandmauer zur Kreissparkasse aufzubrechen. Sie konnten keine Beute erzielen.
Entgegen der Auffassung der Strafkammer liegt hier nicht Tateinheit vor. Die Ausführungshandlungen des vollendeten und des versuchten Diebstahls decken sich auch nicht teilweise. Die Verfolgung eines einheitlichen Zieles, der Umstand, dass die Entwendung der Sauerstoffflaschen nur der Vorbereitung des eigentlichen Zieles dienen sollte, genügt für die Annahme von Tateinheit nicht.
Die beiden Handlungen können jedoch nach dem den Urteilsfeststellungen zu entnehmenden Gesamtvorsatz und bei der gleichartigen Begehungsform des Grundtatbestandes zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst werden.
Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht; es kann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs eine geringere Strafe verhängt hätte.
Im Übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet. Die Änderung des Schuldspruchs bietet keine Veranlassung, die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und die entstehenden Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen.
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