Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen falscher Strafvorschrift aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 178/73
Datum
24.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sachliches Recht gegen seine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Tat und zum Vorsatz, verneint eine Gehörs- oder Rücktrittsverletzung und verwirft diesbezügliche Rügen. Den Strafausspruch hebt das Gericht auf, weil die Strafkammer irrtümlich den Strafrahmen des § 250 StGB statt des einschlägigen § 255 StGB zugrunde gelegt hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ersetzt nicht die tatrichterliche Beweiswürdigung; eine allgemeine Sachrüge rechtfertigt nur dann eine eigene Beweiswürdigung, wenn Rechtsfehler in der Feststellung oder Würdigung vorliegen.

2

Das Gericht muss im Urteil nicht ausdrücklich zum Rücktritt vom Versuch Stellung nehmen, wenn der Sachverhalt hierfür keinen vernünftigen Anlass bietet.

3

Bei der Strafzumessung ist auf die richtige strafrechtliche Vorschrift und deren Strafrahmen abzustellen; die Anwendung eines schwereren Strafrahmens einer nicht einschlägigen Vorschrift führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Die Annahme des Vorsatzes im Versuch ist aus den objektiven Umständen zu schließen; bloße Spekulationen über ein freiwilliges Aufgeben genügen nicht, um Rücktritt vom Versuch zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 16. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 178/73 in der Strafsache gegen den Schlosser und Masseur Siegfried █ aus █████████, Post █████████, geboren am ██████ 1933 in ████, wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1973, an der teilgenommen haben:

Richter Bertzler als Vorsitzender,

die Richter Mayr, Hürxthal, Salger, Knoblich, Dr. ███████ als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Bundesanwältin ██████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ ███ als Verteidiger des Angeklagten,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Oktober 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Was die Revision selbst vorbringt, geht allerdings fehl. Nach den eindeutigen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Drohbriefe in der Erwartung abgeschickt, daß sie ernst genommen würden; er hatte *„den Vorsatz, das Geld auch tatsächlich erlangen zu wollen“* (UA 10). Mit ihren gegenteiligen Einwendungen versucht die Revision in Wahrheit nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig.

Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene weitere Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist es nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen, daß die Strafkammer sich im Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage des Rücktritts vom Versuch auseinandergesetzt hat. Dazu bot der Sachverhalt keinen vernünftigen Anlaß. Der Angeklagte hatte drei Erpresserbriefe abgeschickt und zuletzt 200.000 DM sowie 1.400.000 Schillinge verlangt. Er hat sich zur festgesetzten Stunde an dem von ihm bezeichneten Ort der Hinterlegung des Geldes aufgehalten. Daß er dann nicht sofort die von einem Kriminalbeamten deponierte Aktentasche an sich genommen hat, kann die verschiedensten Gründe gehabt haben. Möglicherweise hatte er Verdacht geschöpft oder er hatte die Tasche noch gar nicht bemerkt, als er, wie der Zusammenhang ergibt, bereits wenig später festgenommen wurde (UA 9). Jedenfalls spricht nach Lage der Sache nichts für die Annahme, daß der Angeklagte die Tasche deshalb nicht sogleich an sich genommen hat, weil er seinen längere Zeit hartnäckig verfolgten Plan freiwillig aufgegeben hatte. Darauf hat er sich nicht einmal selbst berufen, obwohl eine solche Einlassung näher gelegen hätte als die von der Strafkammer zurückgewiesene Behauptung, er habe es auf das Geld überhaupt nicht abgesehen gehabt.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Obwohl nach Lage der Sache, wie übrigens auch im Urteilsspruch richtig bezeichnet, nur eine (versuchte) einfache räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 22, 23 StGB in Betracht kommt, ist die Strafkammer „bei der Bemessung der Strafe“ nicht von § 255 StGB, sondern *„vom Strafrahmen des § 250 StGB“*, also von dem für einen schweren Fall ausgegangen und hat dem Angeklagten *„mildernde Umstände im Sinne des § 250 StGB zugebilligt“* (UA 11). Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß sie fehlerhafterweise auf eine zu hohe Strafe erkannt hat.

MayrBertzlerSalger
HürxthalKnoblich