Revisionen gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 178/68
- Datum
- 14.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter, der sich vor Polizei oder Gericht substantiiert zur Sache geäußert hat, setzt sich der umfassenden Würdigung seiner Einlassung aus und spätere Erinnerungs‑ bzw. Schweigeangaben können im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.
Aus bloßem Schweigen darf keine nachteilige tatsächliche Schlussfolgerung gezogen werden; dies gilt nicht, wenn der Angeklagte zuvor aktiv Stellung genommen hat und die Einlassung insgesamt zu würdigen ist.
Mittäterschaft erfordert bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, wobei jeder Beteiligte seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen vervollständigen und zurechenbar machen will; diese innere Tatseite kann aus den Umständen des äußeren Tatgeschehens geschlossen werden.
Bei der Strafzumessung kann eine durch Alkohol verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernder Umstand innerhalb des einschlägigen Strafrahmens berücksichtigt werden; die Anwendung eines speziellen Strafrahmens schließt eine weitergehende Strafmilderung grundsätzlich nicht aus, ist aber nicht zwingend erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. Januar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
█████ den Schleifer Siegfried aus ██, ███ ██, geboren am █████████████████████ 1942 in █████████████████████, aus ████, den Bergmann Walter, geboren █████████████████ 1929 in ███, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1968, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Januar 1968 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Zubilligung mildernder Umstände zu Gefängnisstrafen, und zwar █████ zu zwei Jahren und sechs Monaten, ███ zu einem Jahr und sechs Monaten, verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten ██████ beanstandet, dass das Landgericht aus der Einlassung dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung, er könne sich an nichts mehr erinnern, für ihn nachteilige Schlüsse gezogen hat; denn wenn er die Aussage zur Sache verweigert hätte, hätte dies auch nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden dürfen.
Die Rüge ist unbegründet.
Der Angeklagte hat von seinem Recht, zum Anklagevorwurf überhaupt zu schweigen, keinen Gebrauch gemacht, sondern sowohl vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung, und zwar unterschiedlich, Stellung genommen. Er hat sich damit der umfassenden Würdigung seiner Einlassung und seines Prozessverhaltens in der Hauptverhandlung unterworfen (BGHSt 20, 298, 300). Das Landgericht war daher nicht gehindert, aus den im Urteil mitgeteilten Umständen den Schluss zu ziehen, dass die Behauptung dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung unwahr sei und er den Angriff auf den Rentner █████ geführt habe.
Auf die allgemeinen Sachrügen hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem vollen Umfange daraufhin geprüft, ob das sachliche Strafrecht zum Nachteil der Angeklagten verletzt worden ist. Die Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt, der den Revisionen zum Erfolg verhelfen könnte.
1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.
Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht die inneren Merkmale eines gemeinschaftlichen schweren Raubes hinreichend festgestellt hat. Mittäterschaft kann nicht schon durch das Einverständnis mit der Tat eines anderen und die Betätigung eines solchen Einverständnisses begründet werden. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Beteiligte seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen vervollständigen und auch diese sich zurechnen lassen will, dass somit alle in bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (BGHSt 6, 248, 249).
Das Landgericht hat den Tathergang im Wesentlichen so geschildert: Der Rentner █████ ging auf dem Heimwege vom Wirtshaus ein wenig vor den beiden Angeklagten, als ███ – ohne vorherige Absprache mit ████ – ihn plötzlich von hinten in den „Schwitzkasten“ nahm, ihm die Luft absperrte und ihn zu Boden riss. Er zog ihm die Geldbörse aus der Hose, entnahm ihr 20,- DM und warf die leere Börse in den Deilbach. Dann streifte ████ ihm die Armbanduhr vom Handgelenk, wobei die Uhr zu Boden fiel. ███ nahm die am Boden liegende Uhr an sich, „nachdem er sich spätestens in diesem Augenblick dem Tatplan des Angeklagten ████ angeschlossen hatte“ (UA S. 5).
Das Landgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts sog. „sukzessive“ Mittäterschaft des Angeklagten ███ angenommen. Allerdings erwähnt das Urteil nicht ausdrücklich, dass ███ mit der Handlungsweise des ████ einverstanden war. Hätte er etwa nicht bemerkt, dass ████ die zu Boden gefallene Uhr an sich nahm, so hätte ihm das Bewusstsein gefehlt, dass neben ihm auch noch ████ als Täter mitwirkte; mithin hätte es bei ihm an der erforderlichen Gemeinschaftlichkeit des Tatentschlusses gefehlt. Das Urteil schildert jedoch den äußeren Hergang der Tat eindeutig so, dass weitere Ausführungen über den Willen des Angeklagten ███ zum gemeinschaftlichen Handeln entbehrlich waren. Beide Angeklagten standen dicht beieinander, als ███ die am Boden liegende Uhr an sich nahm. Es ist nach Sachlage ausgeschlossen, dass ███, der es offenbar zunächst selbst auf die Uhr abgesehen hatte, dies nicht bemerkt und nicht in seinen Willen aufgenommen hat. Deshalb brauchte das Landgericht in den Urteilsgründen nicht noch ausdrücklich zu erwähnen, dass auch ███ mit ████ bewusst und gewollt zusammengewirkt habe. Der Senat entnimmt der Darstellung des Tathergangs in den Urteilsgründen die Gewissheit, dass das Landgericht auch bei dem Angeklagten ███ den inneren Tatbestand des gemeinschaftlichen Raubes rechtsirrtumsfrei beurteilt hat. Das Landgericht hat diese Erwägungen offensichtlich nur deshalb nicht im Urteil niedergeschrieben, weil es sie für selbstverständlich hielt. Darin liegt hier kein Rechtsfehler.
2. Die Strafzumessungserwägungen begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat die durch Alkoholgenuss verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Ihm standen, wenn es auf Grund der verminderten Zurechnungsfähigkeit die Strafe mildern wollte, mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Es konnte einmal die Strafe des § 250 Abs. 1 StGB gemäß den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern. Dann hätte es auf Zuchthaus erkennen müssen. Durch die Anwendung des für mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmens berücksichtigte das Landgericht hier die verminderte Zurechnungsfähigkeit in noch weiterem Umfang, als es nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB statthaft gewesen wäre. Daher war das Landgericht nicht verpflichtet, darüber hinaus noch zusätzlich den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen gemäß den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu unterschreiten. Allerdings wäre diese doppelte Berücksichtigung rechtlich nicht ausgeschlossen (BGHSt 16, 360). Es fehlt aber jeder Anhalt dafür, dass das Landgericht sich dieser Möglichkeit überhaupt nicht bewusst gewesen sein sollte.
| Faller | Bortzler | Hirxthal | |||
| Sanders | Spiegel |