BGH: Verleitung zum Falscheid vollendet auch bei vorsätzlich falscher Aussage des Verleiteten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 178/66
- Datum
- 13.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionen, die sich in der Sache gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, können nicht mit Verfahrensrügen nach §§ 261, 267 StPO erfolgreich begründet werden, wenn sie keinen Rechtsfehler, sondern nur eine abweichende Tatsachenwürdigung aufzeigen.
Ein Hinweis nach § 265 StPO ist entbehrlich, wenn der Angeklagte auf den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung hingewiesen wurde und nach der Sachlage auch ohne ausdrückliche Normbenennung kein Zweifel über den geänderten Schuldvorwurf bestehen kann.
Die Verleitung zum Falscheid (§ 160 StGB) ist vollendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung eine unbewusst falsche Aussage herbeiführen will und die Verleitung eine objektiv falsche Aussage zur Folge hat; es kommt nicht darauf an, ob der Verleitete unbewusst oder wissentlich falsch aussagt.
Eine sinngemäße Anwendung der §§ 52 Abs. 1 Nr. 3, 252 StPO auf das Verhältnis von Mitangeklagten zueinander findet keine rechtliche Grundlage; die Unverwertbarkeit früherer Aussagen nach § 252 StPO gilt nicht für Mitangeklagte, auch wenn diese Angehörige sind.
Über die Abtrennung verbundener Verfahren zur anschließenden Zeugenvernehmung entscheidet das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen; ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 4. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. █████████████████ aus ███ ████████ Karl-Josef █, dort geboren am █████, 2. den ███████████████ Angestellten ████, dort geboren am █, wegen Anstiftung zum Meineid u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 8. Juli 1966, in der Sitzung vom 13. Juli 1966, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███ █████ als Verteidiger für den Angeklagten Feldmann,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 4. Oktober 1965 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Anstiftung zum Meineid und wegen Verleitung zum Falscheid sowie den Angeklagten Friedrich █ wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.
A. Zur Revision des Angeklagten ██:
I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung des früheren Mitangeklagten ███ ███ zum Meineid ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hier einwendet, richtet sich, auch soweit sie damit eine Verletzung der §§ 261, 267 StPO dartun will, in Wahrheit gegen die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung. Es trifft weder zu, daß die Urteilsgründe formelhafte Feststellungen enthalten, noch ist ersichtlich, inwiefern und inwieweit diese nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen sollen. Der Beschwerdeführer verkennt, daß auch Schlüsse tatsächlicher Art, wie sie die Strafkammer aus unmittelbar festgestellten Umständen gezogen hat, ihre Grundlage im Inbegriff der Hauptverhandlung haben. Zu dem vom Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat erhobenen Einwand, das Landgericht habe nicht geprüft, ob nicht statt Anstiftung möglicherweise Beihilfe zum Meineid in Betracht komme, ist zu bemerken, daß der Sachverhalt, wie ihn das Landgericht festgestellt hat, keinen Anlaß für eine dahingehende Erörterung bot. Lungenhorst mag den Wunsch gehabt und geäußert haben, aus der Sache herausgehalten zu werden. Das besagt jedoch nicht, daß er sich auch ohne die Einwirkung des Angeklagten entschlossen hätte, einen Meineid zu leisten.
II. Im Falle der Verurteilung wegen Verleitung des Mitangeklagten Gerhard Friedrich ██████████ zum Falscheid geht die Rüge fehl, der Angeklagte sei entgegen
§ 265 StPO nicht darauf hingewiesen worden, daß er statt wegen Anstiftung zum Meineid auch wegen in mittelbarer Täterschaft begangener Verleitung zu einer nicht schuldhaft falschen Aussage verurteilt werden könne. Eines solchen Hinweises bedurfte es nicht, weil das Landgericht den Angeklagten der Verleitung zum Falscheid in unmittelbarer Täterschaft schuldig befunden hat, nachdem es ihn ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls auf die Möglichkeit einer Verurteilung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam gemacht hatte. Dabei mag die einschlägige Gesetzesbestimmung des § 160 StGB nicht ausdrücklich genannt worden sein. Das erübrigte sich jedoch, weil insoweit nach Sachlage kein Zweifel möglich war, dem Angeklagten zudem ein Verteidiger zur Seite stand.
2. a) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet der Schuldspruch keinen Bedenken. Ihm steht insbesondere nicht entgegen, daß offen geblieben ist, ob ██████████ jun. bei seiner Zeugenaussage bewußt die Unwahrheit gesagt hat. Das Reichsgericht hat zwar wiedorholt ausgesprochen, daß der Verleitende nur wegen versuchten Vergehens nach § 160 StGB zu bestrafen sei, wenn entgegen seiner Vorstellung und seinem Willen der Verleitete nicht gutgläubig, sondern vorsätzlich falsch aussage (RGSt 11, 418; GA Bd. 64, 369; RG JW 1934, 1175). Diese Rechtsansicht, die schon im Schrifttum weitgehend auf Widerspruch gestoßen ist (Frank, StGB § 160, Anm. IV; Kohlrausch/Lange, StGB, 43. Aufl., § 160 Anm. III; Mezger in LK, 8. Aufl., § 160, Anm. 2; Schönke/Schröder, 12. Aufl. § 160 Rdn. 12), kann jedoch nicht geteilt werden. Hierbei ist nicht entscheidend, daß in dem der Entscheidung RGSt 11, 418 zugrunde liegenden Fall die Verleitungshandlung für die Leistung des objektiv und subjektiv falschen Eides möglicherweise nicht ursächlich gewesen ist; hierauf hat das Reichsgericht nicht maßgeblich abgestellt. Vielmehr bringt es schon dort und vor allem in den späteren Urteilen deutlich zum Ausdruck, daß nach seiner Ansicht ein falscher Eid im Sinne des § 160 StGB nicht vorliege, also der tatbestandliche Erfolg nicht eingetreten sei, wenn der Verleitete nicht nur objektiv, sondern wissentlich falsch geschworen und damit einen Meineid geleistet habe (RG, GA Bd. 64, 369). Diesen Ausführungen liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde, daß der Meineid etwas wesensmäßig anderes sei als der bloß objektiv oder fahrlässig falsche Eid. Ihr mag eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen sein, solange der Schutzgegenstand der Aussagedelikte in erster Linie in dem Eid als einer in einer besonders feierlichen Form, in der Regel unter Anrufung Gottes, abgegebenen Bekräftigung der Wahrheit gesehen wurde, und solange die uneidliche falsche Aussage als solche nicht strafbar war. Diese Anschauung dürfte auch die gegenüber dem Strafrahmen des § 159 StGB auffallend niedrige Strafandrohung für die Verleitung zum Falscheid erklärlich machen. Inzwischen hat jedoch die Auffassung vom Wesen und Schutzzweck der Aussagedelikte einen grundlegenden Wandel erfahren. Das trat deutlich zutage, als im Jahre 1943 außer dem Meineid auch die uneidliche Falschaussage eines Zeugen oder Sachverständigen nach dem Vorbild des Österreichischen Rechts unter Strafe gestellt wurde (StrafrechtsangleichungsVO vom 29. Mai 1943 und 2. BVO hierzu vom 20. Januar 1944), eine Gesetzesänderung, die nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 uneingeschränkt beibehalten
worden ist. Diese Wandlung hat dann auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren Ausdruck gefunden. Wie der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 8, 301, 309 des näheren ausgeführt hat, liegt den Straftatbeständen der §§ 153, 154 StGB das dem Schutze der Rechtspflege dienende Verbot zugrunde, die Feststellung des Sachverhalts nicht durch unwahre Aussagen zu verfälschen. Die unwahre Aussage als solche ist daher das die Strafbarkeit begründende Element, was auch für eine beeidete Aussage gilt, da dem Eid nur als Bekräftigung der Aussage strafrechtliche Bedeutung zukommt.
Auf dem Boden dieser Rechtsanschauung kann daher der Grund für die Strafbarkeit der Verleitung zum Falscheid nicht darin gesehen werden, daß infolge der Handlung des Verleitenden ein (objektiv) falscher Eid geleistet wird; vielmehr ist hier in gleicher Weise maßgebend, daß es zu einer falschen Aussage kommt und daß dadurch die Rechtspflege gefährdet wird. Der Täter des § 160 StGB will zwar eine unbewußt falsche Aussage herbeiführen. Sein Tun ist aber nicht um deswillen weniger strafwürdig, weil entgegen seiner Vorstellung der Verleitete nicht gutgläubig ist; denn auch bei dieser Sachlage tritt der vom Verleitenden gewollte, die Rechtspflege gefährdende äußere Erfolg ein. Hiernach kommt es dafür, ob die Verleitung zum Falscheid vollendet ist, nur auf die Vorstellung und den Willen des Täters, sowie darauf an, daß die Verleitung eine wenigstens objektiv falsche Aussage des Verleiteten zur Folge hat, nicht jedoch darauf, ob dieser unbewußt oder bewußt falsch aussagt.
b) Daß nach der Annahme des Landgerichts ██████████ jun. die falsche Vorstellung von den Vorgängen, auf die sich seine Bekundungen bezogen, möglicherweise schon hatte,
bevor der Angeklagte ihn durch eine unrichtige Darstellung dieser Vorgänge zu einer in seinem Sinne günstigen Aussage zu beeinflussen suchte, führt gleichfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. ██████████ jun. ist nämlich, wie die Urteilsfeststellungen ergeben, nicht nur durch seine eigenen Beobachtungen und die aus ihnen möglicherweise gezogenen unzutreffenden Schlüsse, sondern auch durch die Einwirkung des Angeklagten zu der falschen Aussage bestimmt worden: Er hielt es auf Grund seiner Beobachtungen und Darstellung des Angeklagten für möglich, daß dieser aus der Toreinfahrt und nicht von der Münsterstraße her gekommen sei. Demnach war die Hinwirkung des Angeklagten mitursächlich für die falsche Aussage. Damit steht auch die Wendung innerhalb der ███████████ Würdigung im Einklang, der Angeklagte habe durch seine unrichtige Sachdarstellung in seinem falschen Glauben die Feststellungen, die „er trifft“.
Im Hinblick auf zugrunde liegen, kann diese der rechtlichen Beurteilung dienen, daß nach der Überzeugung nur so verstanden Vorgehen des Angeklagten die Strafkammer das des ██████████ jun. geführt hat. mit zu der falschen Aussage
3. Die Erwägungen zur Strafzumessung sind frei von Rechtsfehlern. Daß sich die Urteilsgründe nicht gemäß § 267 Abs. 2 StPO über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 157 StGB aussprechen, beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht. Das war nicht erforderlich, weil § 157 StGB weder auf den Anstifter zum Meineid noch auf den Täter des § 160 StGB anwendbar ist, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 28 ausgesprochen hat. Die hiergegen erhobenen Bedenken des Verteidigers sind nach der Auffassung des Senats nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
B. Zur Revision des Angeklagten Friedrich █:
1. Die Feststellungen, die zur Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid geführt haben, beruhen im wesentlichen auf den durch die Vernehmung der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführten und als bewiesen erachteten Angaben, die der Mitangeklagte Gerhard Friedrich ██████████, der Sohn des Angeklagten, im Ermittlungsverfahren vor der Polizei und dem Richter gemacht hat. In der Hauptverhandlung hat der Mitangeklagte ██████████ jun. die Einlassung zu den in der Anklage seinem Vater zur Last gelegten Vorgängen verweigert. Der Beschwerdeführer meint, die Verwertung der früheren Angaben seines Sohnes sei nach §§ 52 Abs. 1 Nr. 3, 252 StPO unzulässig gewesen. Die Rüge ist unbegründet.
Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 3, 149 mit eingehender Begründung dargelegt hat, fehlt es für eine sinngemäße Anwendung der §§ 52 Abs. 1 Nr. 3, 252 StPO auf das Verhältnis von Mitangeklagten zueinander an jeder rechtlichen Grundlage. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, besteht kein Anlaß. Daß, wie die Revision geltend macht, der Bundesgerichtshof sie in späteren Erkenntnissen nicht bestätigt oder sie zumindest eingeschränkt habe, ist unrichtig. Den Entscheidungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, lagen andere Sachverhalte zugrunde. Dort handelte es sich um die Verwertbarkeit von Aussagen früherer Mitbeschuldigter (BGHSt 10, 186) und von Angaben eines die Aussage nach § 52 StPO verweigernden Zeugen, die er in einem anderen, gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren gemacht hatte (BGHSt 20, 364). Irrig ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, daß sich ein Angeklagter in derselben Zwangslage befinde wie ein Zeuge. Dies trifft nicht zu, weil für einen Angeklagten im Gegensatz zum Zeugen keine Aussagepflicht besteht und weil er sich nicht der Gefahr einer Bestrafung aussetzt, wenn er nicht wahrheitsgemäße Angaben macht. Es ist somit daran festzuhalten, daß einem Mitangeklagten die einem Zeugen in §§ 52, 252 StPO eingeräumte Vergünstigung auch dann nicht zugute kommt, wenn er Angehöriger eines Mitangeklagten ist.
2. Ebenso unbegründet ist die Rüge, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages wendet, das Verfahren gegen den ███████████████ ██████████ jun. abzutrennen und diesen sodann als Zeugen zu vernehmen. Über die Trennung der miteinander verbundenen Verfahren hatte das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Dafür, daß es davon einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, fehlt jeder Anhalt. Im Gegenteil ließ die Sachlage geradezu zwingend geboten erscheinen, über die Vorwürfe gegen Vater und Sohn gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden. Deshalb treffen hier auch auf das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, welche die Beschuldigungen gegen beide zum Gegenstand einer Anklage gemacht hat, die von der Revision erhobenen Bedenken nicht zu, es würde der Willkür der Staatsanwaltschaft überlassen sein, ob eine belastende Aussage eines Mitbeschuldigten verwertet werden könne oder nicht. Im übrigen ist es unerfindlich, inwiefern die beantragte Trennung der Verfahren, wie der Beschwerdeführer behauptet,
der Wahrheitsfindung gedient hätte. Da ██████████ jun. als Mitangeklagter nicht aussagen wollte, war zu erwarten, daß er auch als Zeuge in der Verhandlung gegen seinen Vater die Aussage verweigern werde. Eine Abtrennung des Verfahrens gegen ihn hätte daher voraussichtlich zur Unverwertbarkeit seiner früheren Angaben und damit zum Verlust eines wichtigen Erkenntnismittels geführt, die Wahrheitsfindung also erschwert und nicht gefördert. Wenn aber die Angaben des Mitangeklagten vor der Polizei unrichtig gewesen sein sollten, wie der Beschwerdeführer jetzt geltend macht, dann hätte der Sohn sie in der Hauptverhandlung berichtigen und damit seinen Vater entlasten können. Einer Vernehmung als Zeuge bedurfte es dazu nicht.
3. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe die Aussage des Mitangeklagten ██████████ jun. wie eine Zeugenaussage gewertet, ist nichts ersichtlich. Das Gleiche gilt für die Rüge, die Strafkammer habe aus der Einlassung des Angeklagten ██████████ jun. vor der Hauptverhandlung lediglich einen aus dem Zusammenhang gerissenen Satz verwertet. Im übrigen handelt es sich insoweit nur um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung.
4. Offensichtlich verfehlt ist der Einwand, die Verwertung der Angaben des Angeklagten im Vorverfahren verstoße gegen § 136a StPO und gegen Art. 2 Abs. 2 GG, weil dieser in der Ladung zur Vernehmung nicht deutlich darauf hingewiesen worden sei, daß er als Beschuldigter vernommen werde, und weil auf der Ladung vermerkt gewesen sei, er könne seinem Sohn einen großen Dienst erweisen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu kann verwiesen werden; ihnen ist nichts hinzuzufügen.
5. Die Aufklärungsrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben, da in der Revisionsbegründung die Angabe der nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht unbenutzt gebliebenen Beweismittel fehlt.
II. Die Sachrüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte seinen Sohn dazu bestimmt hat, bei der zu erwartenden Vernehmung durch das Gericht bestimmte, den Mitangeklagten F█ belastende Tatsachen zu verschweigen, wobei er damit rechnete, daß sein Sohn die Aussage werde beeidigen müssen. Damit sind die Tatbestandsmerkmale der versuchten Anstiftung zum Meineid dargetan. Die Hinwendungen der Revision gehen an dem vom Landgericht für bewiesen erachteten Sachverhalt vorbei. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen
Scharpenseel Mayr Sanders BR Dr. Dr. Spiegel Hirxthal
im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
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