Revision: Freispruch eines Lastwagenfahrers nach tödlichem Abbiegeunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 178/64
- Datum
- 24.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsabbieger hat nach § 1 StVO sein Verhalten so einzurichten, dass weder nachfolgende noch neben ihm befindliche Verkehrsteilnehmer geschädigt oder gefährdet werden; die Pflicht zur Rückschau besteht unmittelbar vor dem Abbiegen, findet aber ihre Grenze in den durch die technische Beschaffenheit des Fahrzeugs gegebenen Sichtmöglichkeiten.
Bei rechtzeitiger und deutlicher Richtungsanzeige sowie angepasster, langsamer Fahrweise darf der Fahrzeugführer auf die Beachtung seines Blinksignals und auf die Rücksichtnahme anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen.
Zwischen in gleicher Richtung fahrenden Verkehrsteilnehmern besteht kein generelles Vorfahrtsrecht des nachfolgenden Geradeausfahrenden gegenüber dem vor ihm abbiegenden Fahrzeug nach § 13 oder § 8 Abs. 3 StVO; die Pflichten des Abbiegenden ergeben sich aus § 1 StVO.
Die Verpflichtung, bei langen oder ungewöhnlichen Manövern einen Begleiter mitzunehmen, besteht nur in Ausnahmefällen; eine generelle Mitnahmepflicht für schwere Lastzüge ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss feststehen, dass der Fahrzeugführer die gebotenen Sorgfaltsanforderungen verletzt hat und dieser Verstoß ursächlich für den Tod war; fehlen hierzu tragfähige Feststellungen, ist freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Januar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz ██████, geboren am █████████ 1936 in ███████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, die Bundesanwaltschaft, Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Januar 1964 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu 300 DM Geldstrafe anstelle einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Der Angeklagte fuhr am 24. Juli 1963 morgens mit einem Henschel-Sattelschlepper und aufgesatteltem Tankanhänger seiner Arbeitgeberin zum Essener Stadthafen. Er fuhr ohne Beifahrer. Der Sattelschlepper einschließlich Anhänger ist etwa 16 m lang. Die Zugmaschine ist ein Frontlenker. Die Unterkante der Seitenfenster liegt 1,88 m über dem Erdboden. An beiden Seiten des Führerhauses sind 1,83 m über dem Boden große Außenspiegel angebracht. Die Sicht nach rechts seitwärts und nach rechts rückwärts ist für den Fahrer beschränkt. Die obere schräge Begrenzung des nicht einsehbaren Raumes trifft sich seitlich rechts 7 m vom Wagen entfernt mit dem Erdboden. Nach hinten ist der durch den rechten Außenspiegel nicht einsehbare Raum 4,6 m lang. Der Angeklagte fuhr durch die lebhaft befahrene Gladbecker Straße (B 224) in Essen. Rechts und links von der Fahrbahn sind getrennte Radwege. Um zum Stadthafen zu gelangen, musste der Angeklagte nach rechts in die Vogelheimer Straße einbiegen. Die Kreuzung hat eine Verkehrslichtanlage. Der Angeklagte kannte die örtlichen Verhältnisse. Auch die Eigenarten seines Fahrzeugs waren ihm bekannt. Als er gegen 8.10 Uhr zur Kreuzung kam, musste er anhalten, weil die Verkehrsampel rotes Licht zeigte. Vor ihm stand noch ein kleiner Lieferwagen. Hinter diesem ordnete sich der Angeklagte zur Mitte der Fahrbahn ein, weil er wegen der Länge des Zuges weit ausholen musste, um nach rechts einbiegen zu können, ohne mit der nicht spurtreuen Hinterachse des Aufliegeranhängers über den Gehsteig zu fahren. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er bereits, bevor er an die Kreuzung gekommen war, die rechten Blinker eingeschaltet. Diese befanden sich seitlich am Motorwagen in Höhe des Führerhauses, am hinteren Kotflügel der Zugmaschine und an der Rückseite des Anhängers. Als die Ampel Grünlicht zeigte, fuhr er mit seinem Zug an, zunächst langsam geradeaus, möglicherweise auch leicht nach links, dann bog er in weitem Bogen nach rechts in die Vogelheimer Straße ein. Währenddessen befand sich rechts neben seinem Zug auf dem Radweg die zwölf Jahre alte Christa ███ mit ihrem Fahrrad. Sie wollte die Kreuzung geradeaus überqueren. Dabei wurde sie von dem rechten hinteren Kotflügel des Motorwagens des Angeklagten erfasst, zu Boden geworfen und vom Anhänger überrollt. Der Angeklagte, der den Anstoß nicht bemerkt hatte, fuhr weiter. Christa ██████ starb an ihren Verletzungen.
Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte zwar aufmerksam durch das rechte Seitenfenster und durch den rechten Außenspiegel nach rückwärts geblickt (durch das Rückfenster des Zugwagens konnte er nicht nach rückwärts auf die Fahrbahn sehen), dabei aber das Mädchen mit dem Fahrrad nicht gesehen hat. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts ist es ferner möglich, dass dieses sich während des gesamten Vorgangs innerhalb des sogenannten toten Winkels befand, vom Angeklagten also nicht gesehen werden konnte. Das Landgericht konnte nicht klären, wo genau die Radfahrerin neben dem Zug des Angeklagten fuhr, in welchem seitlichen Abstand und wie weit vorne oder hinten, als der Lastzug sich zum Ausholen in die Kreuzung schob. Daher gereicht es dem Angeklagten nach der Auffassung der Strafkammer nicht zum Verschulden, dass er die Radfahrerin nicht wahrgenommen hat.
Das Landgericht sieht jedoch ein Verschulden des Angeklagten darin, „dass er beim Abbiegen nicht in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen habe, um die Risiken auszuschalten, die sich für ihn aus seinen unzulänglichen Sichtmöglichkeiten in Bezug auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, vor allem Radfahrer auf dem Radweg, ergaben.“ Der Angeklagte habe mit Radfahrern rechnen müssen, die ihre Fahrtrichtung beibehalten und daher ihm gegenüber bevorrechtigt geradeaus über die Kreuzung fahren würden. Zur besonderen Vorsicht sei er besonders deswegen verpflichtet gewesen, weil er wegen der Eigenschaften seines Lastzuges beim Einbiegen nach rechts zuerst etwas nach links ausholen und einen weiten Bogen fahren musste, dadurch aber bei Radfahrern auf dem Radweg möglicherweise ungeachtet der eingeschalteten Blinklichter den Eindruck erwecken konnte, er werde geradeaus weiterfahren. Aus diesem Grunde, so meint das Landgericht, hätte der Angeklagte auf der Kreuzung, nachdem er nach rechts eingeschlagen hatte, noch einmal anhalten und Warnzeichen geben müssen, um etwaige Radfahrer zu warnen. Wäre er so verfahren, so hätte sich nach der Überzeugung des Landgerichts der Unfall nicht ereignet. Hätte er geglaubt, eine solche Vorsichtsmaßnahme nicht treffen zu können, so wird weiter ausgeführt, dann hätte er sich nicht ohne einen Beifahrer mit diesem Zug auf die Fahrt begeben dürfen.
Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tod der Christa ███ verschuldet, ist nach den Fest-
stellungen rechtlich unhaltbar.
Es trifft zunächst nicht zu, dass die Radfahrerin ihm gegenüber bevorrechtigt war, weil sie geradeaus fahren wollte. Sie befand sich nicht vor, sondern rechts seitlich neben seinem Fahrzeug. Unter den sich in gleicher Richtung bewegenden Verkehrsteilnehmern gibt es ein Vorfahrtsrecht für den nachfolgenden geradeaus Fahrenden gegenüber dem vor ihm Abbiegenden weder nach § 13 noch nach § 8 Abs. 3 StVO (OLG Hamm, VRS 17, 146; Begründung der Verordnung zur Änderung des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 in VerkBl. 1956, 425 zu 7 c). Allerdings ist der Rechtsabbieger, abgesehen von seiner Verpflichtung, rechtzeitig und deutlich die Richtungsänderung anzuzeigen, nach § 1 StVO verpflichtet, sein Verhalten so einzurichten, dass kein nachfolgender Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert wird. Hieraus folgt für den einen Radweg kreuzenden Rechtsabbieger die Verpflichtung, sich unmittelbar vor dem Abbiegen durch Rückschau zu vergewissern, dass er keinen nachfolgenden Radfahrer gefährdet. Diese Pflicht findet aber ihre Grenze in den durch die technische Beschaffenheit des Fahrzeugs gegebenen Möglichkeiten. Der Angeklagte musste sich zwar, wie das Landgericht zutreffend annimmt, darauf einstellen, dass sich in dem infolge der Bauweise seines Fahrzeugs nicht einsehenden Raum rechts von ihm Radfahrer aufhielten oder bewegten, die geradeaus weiterfahren würden. Er musste daher beim Einbiegen vorsichtig zu Werke gehen, sehr frühzeitig die Richtungsänderung anzeigen und vor allem langsam fahren. Diesen Verpflichtungen hat der Angeklagte nach den Feststellungen genügt. Er brauchte aber nicht mit einem grob verkehrswidrigen und gänzlich unverständigen Verhalten solcher Radfahrer zu rechnen (BGH VRS 15, 462, 464). Er durfte insbesondere darauf vertrauen, dass diese sein Richtungszeichen beachten und ihrerseits den Umstand berücksichtigen würden, dass er von seinem erhöhten Fahrersitz links im Führerhaus sie möglicherweise nicht sehen konnte, zumal auch alle Fahrzeugführer verpflichtet sind, langen und schweren Lastzügen die Bewältigung schwieriger Verkehrslagen, besonders beim Einbiegen, möglichst zu erleichtern (vgl. u.a. BGH VRS 19, 343).
Die Zugmaschine des Angeklagten erfasste die Radfahrerin mit dem rechten Hinterrad. Der Angeklagte muss also schon einige Zeit vor dem Zusammenstoß mit dem Einbiegen begonnen haben. Der Motorwagen seines Sattelschleppers muss im Augenblick des Zusammenstoßes schon mit seiner ganzen Länge schräg auf der Fahrbahn der Vogelheimer Straße gewesen sein. Da er langsam fuhr, folgt hieraus, dass dem Mädchen bei Anwendung auch nur geringer Aufmerksamkeit die Absicht des Angeklagten, vor ihr in die Vogelheimer Straße einzulegen, nicht hätte entgehen können. Sie hatte diese Absicht schon zu einem Zeitpunkt bemerken können, in dem es ihr als Radfahrerin noch möglich gewesen wäre, anzuhalten. Mit einer so groben Unaufmerksamkeit eines Radfahrers auf einer belebten Straße, wie sie hier den ganzen Umständen nach vorliegt, brauchte der Angeklagte nicht zu rechnen. Daher brauchte er auch in der Kreuzung nicht noch einmal anzuhalten, um sich zu vergewissern, ob er nicht etwa einen neben ihm befindlichen Radfahrer gefährdete. Der Vertrauensgrundsatz würde zwar nicht gelten, wenn dem Angeklagten ein für ihn sichtbarer Verkehrsteilnehmer Anlass dazu geboten hätte oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte bieten müssen, dass mit verkehrswidrigem Verhalten des Verkehrsteilnehmers zu rechnen sei (BGH VRS 19, 343). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da der Angeklagte die Radfahrerin möglicherweise auch bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht bemerken konnte. Der Fall liegt insofern auch anders, als der dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm VRS 17, 146 zugrundeliegende. Dort ist festgestellt worden, dass der verurteilte Lastzugfahrer die rechts neben ihm befindliche Radfahrerin hätte sehen können und müssen.
Unzutreffend ist ferner die Ansicht, der Angeklagte hätte mit diesem Lastzug nicht ohne Begleiter fahren dürfen. Das Gesetz schreibt die Mitnahme eines Beifahrers auch den Führern schwerer Lastzüge nicht vor. In besonderen Ausnahmefällen, etwa bei der Vornahme ungewöhnlicher Wende- oder Einbiegemanöver, z.B. beim Einbiegen eines Langholzfuhrwerks in eine verkehrsreiche Straße, besonders bei Dunkelheit, fordert die Rechtsprechung allerdings die Sicherung durch eine Begleitperson (BGH VRS 19, 434). Ein solcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor.
Nach allem ist der Unfall von der Radfahrerin allein verschuldet worden. Da Feststellungen, die zur Verurteilung des Angeklagten führen könnten, nicht mehr zu er-
warten sind, ist der Angeklagte aus Rechtsgründen mit der Kostenfolge des § 467 StPO freizusprechen. Der Staatskasse sind auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, da ein begründeter Tatverdacht nicht mehr vorliegt.
| Börtzler | Plitner | Mayr | |||
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