Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Blendung, Sichtfahrgebot und „Schrecksekunde“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 178/61
- Datum
- 04.08.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrer muss auf belebten innerstädtischen Straßen damit rechnen, dass sich ein abgesessener Radfahrer sein Fahrrad am äußersten rechten Fahrbahnrand schiebend auf der Fahrbahn befindet.
Das Sichtfahrgebot verlangt, dass die Geschwindigkeit so zu wählen ist, dass innerhalb der jeweils übersehbaren Strecke angehalten werden kann; verkürzt sich die Sicht während der Fahrt, ist die Geschwindigkeit unverzüglich anzupassen.
Bei Blendung durch entgegenkommendes Fernlicht hat der Kraftfahrer die Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, dass er Gefahren beherrscht; führt die Blendung zu völliger Sichtlosigkeit, ist anzuhalten.
Eine „Schrecksekunde“ kommt nur bei einem nicht zu erwartenden, plötzlich eintretenden Ereignis in Betracht; hat der Kraftfahrer Anhaltspunkte für eine bevorstehende Blendung, kann er sich hierauf nicht berufen.
Bei der Strafzumessung kann ein Mitverschulden des Getöteten berücksichtigt werden, wenn dieser durch verkehrswidriges Verhalten das Unfallrisiko mitbegründet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Kurt ████ aus TC, dort geboren am ████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. August 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Februar 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 10. März 1960 fuhr der Angeklagte gegen 19.20 Uhr am Steuer eines Ford-Kombi-Wagens durch die ██████████ in ███ in Richtung zur ███████████. Die █████████ ist eine belebte Verkehrsstraße. Ihre Fahrbahn, zu deren beiden Seiten sich Bürgersteige hinziehen, ist 5,50 m breit und asphaltiert. Am genannten Tage war die Straße trocken. Die Fahrbahn der █████████ macht in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen an einer Stelle eine ganz leichte Linksbiegung. Hinter dieser verläuft sie auf mehrere hundert Meter gerade. Schon mindestens 50 m vor dieser leichten Linksbiegung ist der gerade verlaufende Teil der Straße hinter der Biegung auf eine längere Strecke zu übersehen (UA 2).
In der Fahrtrichtung des Angeklagten schob der 50 Jahre alte Mechaniker ██████ sein Fahrrad am rechten Rand der Fahrbahn derart, dass sich das Fahrrad rechts neben ihm hart an der Bürgersteigkante befand. An dem Fahrrad hatte er einen 2,50 m langen Pfirsichbaum so befestigt, dass die Wurzeln vorne unter der rechten Seite der Lenkstange hingen, während die zusammengebundene Krone nach hinten hinausragte (UA 4).
Der Angeklagte, der nach seiner unwiderlegten Einlassung mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h fuhr, holte ██ 40 bis 50 m hinter der leichten Linksbiegung ein. Er bemerkte ihn aber erst so spät, dass er ihn, obwohl er nach links auszubiegen versuchte, mit der rechten Vorderfront seines Wagens erfasste.
Während das Fahrrad nach rechts umfiel, wurde ██ etwa 20 m weit mitgeschleift. Erst 10 m weiter brachte der Angeklagte sein Fahrzeug zum Stehen. ██ erlitt so schwere Verletzungen, dass er alsbald starb.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision macht der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
1. Das Urteil hält zum Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Revision meint, der Angeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass sich auf der Fahrbahn der █████████ ein Fußgänger, insbesondere ein sein Fahrrad schiebender Fußgänger, befinden könne. Das ist unrichtig.
Ob ein Kraftfahrer damit zu rechnen hat, dass sich bei Dunkelheit auf einer belebten städtischen Straße vor seinem herannahenden, beleuchteten Fahrzeug allgemein Fußgänger auf der Fahrbahn befinden könnten, braucht hier nicht entschieden zu werden. Er muss jedenfalls damit rechnen, dass sich ganz am Rande der Fahrbahn eine von ihrem Fahrrad abgestiegene Person, insbesondere eine das Fahrrad unmittelbar neben dem Bürgersteig schiebende Person, befinden könne.
Auch Radfahrer müssen nach § 8 Abs. 1 StVO die Fahrbahn benutzen. Nach § 37 Abs. 5 Halbs. 2 StVO darf zwar ein abgesessener Radfahrer sein Fahrrad auf dem Gehweg schieben; nach dieser Bestimmung ist er aber dazu nicht verpflichtet. Zwar kann es die Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse nach § 1 StVO für den abgesessenen Radfahrer erforderlich machen, dass er sein Fahrrad nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Gehweg schiebt. Das ist aber eine Ausnahme. Zum Verlassen des Gehwegs mit seinem Fahrrad ist er in jedem Fall genötigt, wenn er auf dem Gehweg andere Fußgänger behindern würde (§ 37 Abs. 5 StVO a.E.). Dass ein abgesessener Radfahrer sein Fahrrad auf der Fahrbahn, allerdings an ihrem äußersten rechten Rande, schiebt, entspricht daher der gesetzlichen Regelung. Schon deswegen, aber auch weil ein derartiges Verhalten üblich ist, muss ein Kraftfahrer damit immer rechnen.
Die Beleuchtungseinrichtungen eines Fahrrades (sein vorderer Scheinwerfer und sein Rücklicht) werden üblicherweise von einer elektrischen Lichtmaschine gespeist, die ihrerseits wieder von dem sich drehenden Vorderrad angetrieben wird. Dreht sich das Vorderrad nur sehr langsam, weil das Fahrzeug in Schrittgeschwindigkeit geschoben wird, so können der Scheinwerfer und das Rücklicht nur sehr schwach leuchten. Bleibt der das Fahrrad Schiebende auch nur für kurze Zeit stehen, so erlöschen die Lichter ganz. Das ist allgemein bekannt, und jeder Kraftfahrer muss dem Rechnung tragen.
Der Angeklagte musste sich daher bei seiner Fahrt durch die █████████ von Anfang an darauf einstellen, dass sich am äußersten rechten Rande der Fahrbahn ein in der Dunkelheit nur schwer erkennbarer Fußgänger mit seinem Fahrrad befinden könne.
b) Der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise und insbesondere seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er es vermeiden kann, auf Personen und Gegenstände, mit deren Anwesenheit er rechnen muss, aufzufahren.
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten von seiner nur für unwiderlegt, nicht aber für erwiesen erachteten Einlassung (UA 3) ausgegangen ist, er sei kurz vor dem Unfall von einem mit aufgeblendeten Scheinwerfern entgegenkommenden Lastkraftwagen geblendet worden. Zwar muss der Schuldspruch auf der vollen Überzeugung des Gerichts beruhen; eine gedachte, weil auf einer bloßen Unterstellung beruhende Annahme reicht zu einer Verurteilung nicht aus (vgl. BGH NJW 1957, 1643). Aus den getroffenen Feststellungen geht aber klar hervor, dass der Angeklagte dann, wenn er vor dem Unfall nicht geblendet worden sein sollte, sich in hohem Maße verkehrswidrig verhalten hat. Es bleiben dann nämlich nur die Möglichkeiten, dass entweder der Angeklagte mit einer derart hohen und im Stadtverkehr grundsätzlich unzulässigen Geschwindigkeit gefahren ist, dass er, als er des Fußgängers mit seinem Fahrrad spätestens im Schein seiner Abblendscheinwerfer ansichtig wurde oder bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte ansichtig werden können und müssen, ihm weder ausweichen noch rechtzeitig abbremsen konnte, oder dass er den Vorgängen auf der Fahrbahn keine Aufmerksamkeit geschenkt hat. In jedem dieser Fälle kann die Annahme, dass der Angeklagte den Tod des ██ durch ein den Verkehrsregeln grob widersprechendes Verhalten, somit grob fahrlässig, verursacht und verschuldet hat, nicht beanstandet werden. Dem gegenüber lässt die nicht widerlegte Möglichkeit, dass der Angeklagte kurz vor dem Unfall geblendet worden ist, sein Verschulden sicher nicht als schwerer, sondern eher als geringer erscheinen. Deswegen durfte das Landgericht von dieser Einlassung des Angeklagten ausgehen.
Auch für diesen Fall hat das Landgericht das Verschulden des Angeklagten an der Tötung des ██ ohne Rechtsirrtum bejaht.
In ständiger Rechtsprechung ist insbesondere vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochen worden, dass jede Geschwindigkeit eines Kraftfahrers unzulässig ist, die einen Anhalteweg erfordert, der länger ist als die jeweils übersehbare Strecke der Fahrbahn (vgl. VRS 12, 440; 18, 125 statt vieler). Verringert sich während der Fahrt die Länge der zu übersehenden Strecke aus irgendwelchen Gründen, so muss der Kraftfahrer sich sofort darauf einrichten und seine Geschwindigkeit entsprechend herabsetzen. Das gilt auch im Falle der Blendung. Ist diese so stark, dass der Kraftfahrer überhaupt nichts mehr sehen kann, so muss er sein Fahrzeug anhalten.
Zwar braucht ein Kraftfahrer regelmäßig nicht damit zu rechnen, dass er ganz plötzlich und in einer nicht zu erwartenden Weise von den Scheinwerfern eines entgegenkommenden Fahrzeugs geblendet werden könnte. So hat der Senat bereits entschieden (BGHSt 12, 81), dass ein Kraftfahrer ohne besonderen Anhaltspunkt nicht damit zu rechnen braucht, ein mit Abblendlicht entgegenkommendes Fahrzeug werde schon kurz vor der Begegnung das Fernlicht einschalten und ihn auf diese Weise blenden. Ereignet sich dieser Fall, so wird dem davon betroffenen Kraftfahrer meist eine Schreckzeit zugebilligt werden müssen, nach deren Ablauf er erst die gebotenen Handlungen – Bremsen, notfalls bis zum Anhalten – einleiten und durchführen kann. Eine solche Schreckzeit kann aber nicht eingeräumt werden, wenn der Kraftfahrer Anhaltspunkte dafür hat, dass er demnächst geblendet werden könnte; die Berücksichtigung einer „Schrecksekunde“ kommt nur gegenüber einem nicht zu vermutenden Ereignis in Betracht (vgl. BGH VRS 15, 276).
In keinem Fall kann der Kraftfahrer, der das Entgegenkommen eines mit aufgeblendeten Scheinwerfern fahrenden Fahrzeugs schon vorher bemerken konnte, sich für den Zeitpunkt, in dem die Blendung dann tatsächlich eintritt, auf eine Schreckzeit berufen. Denn er hatte schon vorher Gelegenheit, sich auf die zu erwartende Blendung einzustellen. Zwar trifft der Einwand der Revision zu, dass der Kraftfahrer darauf vertrauen darf, der Führer des mit Fernlicht entgegenkommenden Fahrzeugs werde, seiner Pflicht entsprechend, noch abblenden. Die bloße Enttäuschung in dieser an sich berechtigten Erwartung darf ihn aber nicht unvermutet in Schrecken versetzen. Das rechtzeitig bemerkte verkehrswidrige Verhalten des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers muss seine eigene Reaktionsbereitschaft im Gegenteil erhöhen.
Nach seiner Einlassung ist der Angeklagte „etwa 40 bis 45 m vor der späteren Unfallstelle“ geblendet worden (UA 3). Das war gerade in der „ganz leichten Linksbiegung“ (UA 2 und 3). Vorher kann auch die Blendung gar nicht eingetreten sein, weil da die beiden Fahrzeuge einander nicht in gerader Linie entgegenkamen. „Mindestens 50 m vor dieser Linksbiegung“ war aber das „gerade verlaufende Stück der █████████“, in dem der Lastkraftwagen entgegenkam, bereits zu übersehen (UA 2). Da es sich nur um eine „ganz leichte“ Linksbiegung handelte, konnte dem Angeklagten auch nicht entgehen, dass der entgegenkommende Lastkraftwagen das Fernlicht eingeschaltet hatte. Der Angeklagte war also verpflichtet und hatte, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat (UA 5), auch reichlich Zeit und Gelegenheit, sich darauf einzustellen, dass er von den aufgeblendeten Scheinwerfern des entgegenkommenden Lastwagens demnächst geblendet werden würde. Eine Schrecksekunde kann ihm daher nicht zugebilligt werden.
Der Angeklagte ist nach seiner nicht widerlegten Einlassung mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h gefahren. Sollte seine Geschwindigkeit 50 km/h, also die im Stadtverkehr gerade noch zulässige Höchstgeschwindigkeit, betragen haben, so war er zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit verpflichtet, schon ehe die Blendung, mit deren Eintreten er rechnen musste, voll einsetzte. Denn es war für ihn voraussehbar, dass er bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h angesichts des auf der belebten, nur 5,50 m breiten Fahrbahn (UA 2) mit aufgeblendeten Scheinwerfern entgegenkommenden Lastwagens nicht mehr in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen (§ 9 Abs. 1 StVO). Ist er aber mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren, was das Landgericht ebenfalls für möglich hält, oder wäre er pflichtgemäß höchstens mit einer solchen gefahren, so hätte er vom Augenblick der Blendung ab, bis er die mindestens 40 m dahinterliegende Unfallstelle erreichte, sein Fahrzeug ohne weiteres zum Stehen bringen können. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h beträgt nämlich der Anhalteweg – eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1,0 sec inbegriffen – nur 32 m, selbst wenn man von der sehr geringen Bremsverzögerung des Fahrzeugs von nur 3 m/sec² ausgeht. Eine höhere Reaktions- und Bremsansprechzeit als 1,0 sec kann einem Kraftfahrer nicht zugebilligt werden (vgl. BGH VRS 18, 265, 267). Regelmäßig sind hierfür nur 0,7 bis 0,8 sec anzusetzen (vgl. BGH VRS 19, 343, 346). Da der Angeklagte, wie oben dargelegt, in erhöhtem Maße reaktionsbereit sein musste, kann ihm eine längere Reaktions- und Bremsansprechzeit als 0,7 sec nicht zugutegehalten werden. Selbst bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einer Bremsverzögerung von nur 3 m/sec² hätte daher der Angeklagte sein Fahrzeug innerhalb einer Strecke von 42 m anhalten können und müssen. Auch damit hätte er zum mindesten den tödlichen Ausgang des Unfalls vermeiden können.
Nach alledem bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.
2. Oben ist bereits ausgeführt, dass ein sein Fahrrad schiebender Fußgänger nach § 1 StVO verpflichtet sein kann, sich auf dem Gehweg und nicht auf der Fahrbahn zu bewegen. Das muss vor allem dann gelten, wenn der Fußgänger sein Fahrrad auf einer belebten Straße bei Dunkelheit eine längere Strecke schieben will, obwohl er damit rechnen muss, dass die auf der Fahrbahn von rückwärts herankommenden Verkehrsteilnehmer wegen der langsamen Vorwärtsbewegung des Fahrrades und dessen daher nur schwach wirkenden Beleuchtung und auch wegen der Art, wie auf dem Fahrrad Gegenstände verladen sind, ihn und sein Fahrrad nur schwer erkennen können. Wenn er mit Rücksicht auf den Fußgängerverkehr sein Fahrrad nicht auf den Gehweg bringen kann, wird es dann angebracht sein, dass er selbst auf dem Gehweg an dessen Rande geht und sein Fahrrad links neben sich schiebt, so dass dieses nur in einer ganz geringen Breite die Fahrbahn in Anspruch nimmt. Auf eine solche Weise dient er nicht nur der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Allgemeinen, sondern auch seinem eigenen Schutze.
Da das Landgericht bei der Bemessung der Strafe von einem derartigen Mitverschulden des Getöteten ██████ ausgegangen ist, halten auch die Strafzumessungserwägungen der rechtlichen Nachprüfung stand.
Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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