BGH: Teilweise Einstellung und Aufhebung der Gesamtstrafe bei Verurteilung wegen Vergewaltigung u. Computerbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 177/88
- Datum
- 10.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO bezüglich eines bestimmten Vorfalls schließt nicht aus, dass das Gericht rechtsfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen aus diesem Vorfall bei der Strafzumessung für andere Taten berücksichtigt.
Die Aufhebung der Gesamtstrafe nach §349 Abs.4 StPO ist geboten, wenn durch die Revision rechtliche Mängel oder Unklarheiten in der Bildung der Gesamtstrafe bestehen, obwohl die einzelnen Schuldsprüche bestehen bleiben können.
Die Revision ist insoweit als unbegründet zu verwerfen, als die Schuldsprüche und die dafür festgesetzten Einzelstrafen rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Bei Einstellung eines Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen für den eingestellten Tatbestand.
Vorinstanzen
Landgericht Landau, 22. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 177/88
in der Strafsache gegen
████, geboren am █ in ██████, Rainer D., ████ in ██████ zur ████ in Haft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 1988 einstimmig
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO wegen des Vorfalls vom 30. März 1987 (gefährliche Körperverletzung) eingestellt.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 22. Januar 1988 wie folgt geändert:
a) im Schuldspruch wie folgt gefasst: „Der Angeklagte ist der Vergewaltigung und des Computerbetruges schuldig“,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen Computerbetruges sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts wegen des Vorfalls vom 30. März 1987, der zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung geführt hat, eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO) und den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der bestehenbleibende Schuldspruch wegen Vergewaltigung sowie wegen Computerbetruges und die deswegen verhängten Einzelstrafen betroffen sind. Sie führt aber zur Aufhebung der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die wegen Vergewaltigung und wegen Computerbetruges verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Dass der Senat das Verfahren wegen des Vorfalls vom 30. März 1987 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, berührt nicht die rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung, dass der Angeklagte das Vergewaltigungsopfer an diesem Tage misshandelt hat. Die Strafkammer durfte deshalb diese Tatsache bei der Bemessung der wegen Vergewaltigung festgesetzten Einzelstrafe, wie geschehen, miterwägen.
| Knobloch | Laufhütte | Brüning | |||
| Salger | Goydke |