Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenkläger: Aufhebung wegen unzulässiger Verfahrensbeschränkung (§154a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 177/73
Datum
15.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger beantragten die Revision gegen ein Landgerichtsurteil, das das Verfahren unter Hinweis auf §154a StPO beschränkte und den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilte. Der BGH hob das Urteil auf, da die Verfahrensbeschränkung trotz Zulassung der Nebenkläger nach §397 Abs.2 StPO unzulässig war und dadurch §§397 Abs.2, 264 StPO verletzt wurden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat gab ferner Grundsätze zur Vorhersehbarkeit und Kausalität bei §222 StGB an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach §154a StPO vorgenommene Beschränkung des Verfahrens berührt nicht das Recht eines bereits zugelassenen Nebenklägers, sich der öffentlichen Klage anzuschließen; mit der Zulassung entfällt eine zuvor beschlossene Beschränkung.

2

Ohne die Zustimmung des zugelassenen Nebenklägers kann das Verfahren nach §154a StPO nicht mehr in Bezug auf in Betracht kommende Nebenklagedelikte beschränkt werden.

3

Verstöße gegen die Vorschriften über die Zulassung des Nebenklägers (§397 Abs.2 StPO) und die hierauf bezogene Verfahrensführung (§264 StPO) rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

4

Für eine Verurteilung nach §222 StGB kommt es darauf an, ob der Täter den tödlichen Erfolg als mögliches Endergebnis seines Handelns voraussehen konnte; strafrechtliche Verantwortung entfällt nur, wenn der tatsächliche Ablauf derart außerhalb jeder Lebenserfahrung lag, dass der Täter dessen Eintritt nicht zu berücksichtigen brauchte; bei Mitursächlichkeit Dritter ist entscheidend, ob die Möglichkeit ihres Verhaltens so fern lag, dass sie nicht zu bedenken war.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 24. August 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Rainer ██ (aus █), geboren am ███ 1943 in ██, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 15. Mai 1973

Tenor

Auf die Revision der Nebenkläger Marianne und Thomas ████ wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. August 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten außer wegen verschiedener vorsätzlicher Verkehrsdelikte und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte auch wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, nachdem es die mögliche Verletzung des § 222 StGB gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden hatte. Diese Beschränkung des Verfahrens beanstandet die Revision der Nebenkläger mit Recht.

Nach § 397 Abs. 2 Satz 1 StPO berührt eine Beschränkung nach § 154a StPO nicht das Recht des Nebenklägers, sich der erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen; mit seiner Zulassung entfällt zugleich eine bereits beschlossene Beschränkung (§ 397 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das hat zur Folge, dass ohne Zustimmung des zugelassenen Nebenklägers – die hier nicht vorliegt (Bl. 69 R Bd. 2 d. A.) – das Verfahren nach § 154a StPO überhaupt nicht mehr beschränkt werden kann, soweit ein Nebenklagedelikt in Betracht kommt (Müller/Sax [KMR] StPO, 6. Aufl., § 154a Anm. 2 b).

Schon diese Verletzung der §§ 397 Abs. 2, 264 StPO führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, ohne dass noch darauf eingegangen werden muss, ob die Strafkammer den Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach § 154a StPO ausscheiden durfte, wenn sie den Angeklagten wegen desselben Geschehens wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilen wollte.

Für die neue Verhandlung erscheint folgender Hinweis angebracht:

Für eine Verurteilung nach § 222 StGB kommt es nur darauf an, ob der Angeklagte den tödlichen Erfolg als (End-)Ergebnis seines Handelns voraussehen konnte. Das erfordert nicht die mögliche Kenntnis der einzelnen Zwischenglieder der Ursachenkette. Seine strafrechtliche Verantwortung entfällt nur dann, wenn der wirkliche Geschehensablauf so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, dass der Angeklagte auch bei der nach den Umständen dieses Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihm zu rechnen brauchte (BGHSt 3, 62, 64; 12, 75, 78). Soweit für den Erfolg das Verhalten eines anderen mitursächlich ist, kommt es darauf an, ob die Möglichkeit dieses Verhaltens so fern gelegen hat, dass es der Angeklagte nicht zu berücksichtigen brauchte (RGSt 56, 343, 350; 73, 370, 372; vgl. auch BGHSt 3, 62, 64 zur Frage eines mitwirkenden ärztlichen Kunstfehlers; vgl. ferner BGH GA 1960, 114).

MayrHürxthal
Meyer-SpiegelSalger

Zitiert von (1)