Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zur Gewaltunzucht; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 177/63
Datum
31.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts wegen unzureichender Feststellungen zur Gewaltunzucht auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentral ist, dass das Tatgericht nicht hinreichend erläutert hat, wie die anfängliche Gewaltanwendung die späteren unzüchtigen Handlungen verursacht und ob der Angeklagte sich der Gefügigmachung bewusst war. Außerdem besteht ein Widerspruch zwischen der Ablehnung eines Notzuchtvorwurfs und der Verurteilung wegen Gewaltunzucht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Gewaltunzucht muss das Tatgericht feststellen, dass die angewandte Gewalt tatsächlich zur Herbeiführung der unzüchtigen Handlungen beigetragen hat.

2

Der Täter muss sich auch bei der konkreten Durchführung der unzüchtigen Handlungen bewusst gewesen sein, dass das Opfer nur infolge vorangegangener Gewalt duldete.

3

Bei einem einheitlichen Lebensvorgang sind widersprüchliche Feststellungen zu verschiedenen Tatvorwürfen zu vermeiden; das Gericht hat darzulegen, wie die Annahme des einen und die Zurückweisung des anderen Vorwurfs miteinander vereinbar sind.

4

Unbestimmte oder nicht erläuterte Formulierungen (z.B. "veranlasst") genügen für eine Verurteilung nicht; das Gericht muss konkretisieren, welche Handlungen und Wirkungen damit gemeint sind.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 11. Februar 1963

Rubrum

4 StR 177/63

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ██ aus ████ dort, den Bauarbeiter Udo, geboren am ████ 1931, wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. Februar 1963, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.

Die Merkmale der Gewaltunzucht hat die Strafkammer nicht rechtsbedenkenfrei festgestellt.

Nach der Sachverhaltsschilderung hat der Angeklagte, der als Schwerathlet über ungewöhnliche Körperkräfte verfügt, die Ehefrau ███ nach dem Verlassen des Kraftwagens, in dem sie gegen ihren Willen mit ihrer Freundin ████ ███, dem Angeklagten und seinen Begleitern St__ und ███████ nachts und bei Nebel in einen einsamen Feldweg gefahren worden war, „gepackt“ und etwa 50 bis 100 m weit fortgezerrt. Dann veranlasste er sie, ihren Unterleib zu entblößen, wobei beide stehenblieben und Frau K__ sich etwas nach hinten beugte. ████ griff nach ihrem Geschlechtsteil und berührte auch ihre Brust über dem Büstenhalter in wollüstiger Absicht. Sie standen über eine Viertelstunde dicht zusammen, wobei die Abwehr der Frau ████████████████ nur schwach war. Dass der Angeklagte Frau K__ mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung der unzüchtigen Handlungen genötigt habe, ist dieser Schilderung nicht eindeutig zu entnehmen, da das Landgericht nicht erläutert, was es unter dem Ausdruck „veranlasst“ versteht.

Das Landgericht teilt an dieser Stelle lediglich ohne eigene Würdigung die Bekundung des Mitangeklagten █████ mit, er habe bei seiner Annäherung eine Bemerkung der Frau ██████ gehört, █████ tue ihr weh, und den Eindruck gehabt, sie hätte sich losreißen wollen und wäre ihm dankbar gewesen, wenn er ihr geholfen hätte.

Im Anschluss an die Beweiswürdigung führt das Landgericht allerdings aus, die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte Gewalt angewendet hat und sich der Ernsthaftigkeit des Widerstandes der Frau ██████ zumindest zu Anfang des Vorfalls in dem freien Gelände, und mithin auch der Gewaltanwendung zwecks Vornahme unzüchtiger Handlungen bewusst gewesen ist. Es stützt diese Überzeugung auf die Aussagen der Zeugin L__D und des Mitangeklagten ██████, die bestätigt haben, „dass Frau █████ sich der Zugriffe des Angeklagten zu erwehren versucht habe“. Die Strafkammer weist sodann an sich zutreffend darauf hin, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes der Gewaltunzucht genüge, wenn das Opfer „durch die anfängliche Gewaltanwendung“ gefügig gemacht wird.

Ohne dies aber ausdrücklich festzustellen, ist sie ersichtlich der Überzeugung, der Angeklagte habe Frau █████ durch das gewaltsame Fortschleppen vom Auto um 50 bis 100 m und durch weiteres Festhalten mit seinen großen Körperkräften so eingeschüchtert, dass sie die Unzuchtshandlungen über sich habe ergehen lassen; denn sie hebt, offensichtlich zur Erklärung der zeitweise nur schwachen Abwehr der Frau █████, hervor, sie habe sich in einer außerordentlich schwierigen Lage befunden und eine starke Gegenwehr hätte für sie üblere Folgen haben können, als es unzüchtige Handlungen seien.

Bei dieser Würdigung lässt die Strafkammer jedoch die Umstände unerörtert, die sie zur Ablehnung des Vorwurfs der Notzucht bewogen haben. Dort führt das Urteil nämlich aus, gegen die Aussage der Zeugin K__D, es sei zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen, bestünden Zweifel. Die Zeugin habe sich zwar nicht aller Gewalttätigkeiten des Angeklagten erfolgreich erwehren können. Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs im Stehen in der kalten Winternacht würde aber schon durch verhältnismäßig wenig Abwehr unterbunden worden sein. Wenn Frau K__ – wie sie bekundet habe – nicht einmal ihren Mantel abgelegt habe, die Handtasche ihrer Freundin andererseits aber an einer Hand hinter dem Rücken festgehalten worden sei und außerdem noch ihre Strumpfhose heruntergezogen werden musste, werde ein ernsthafter Widerstand in dieser Lage unglaubwürdig. Also sei es zu einem Versuch der Notzucht gar nicht gekommen oder Frau ████ ████ habe diesem Versuch kaum noch Widerstand entgegengesetzt. Zugunsten des Angeklagten habe die Kammer die erste Möglichkeit als gegeben angenommen. Aus dieser Unterstellung ergibt sich, dass die Kammer von einer ernstlichen Widerstandsleistung der Frau ██████ nicht überzeugt war. Davon musste sie auch bei dem Vorwurf der Gewaltunzucht ausgehen; denn auf Grund der zugunsten des Täters vorgenommenen Unterstellung, es sei aus anderen Gründen als wegen mangelnder Widerstandsleistung des Opfers nicht zu einem Notzuchtsversuch gekommen, kann eine Verurteilung wegen Gewaltunzucht nicht gestützt werden. Die Strafkammer musste sich vielmehr davon überzeugen, dass der Angeklagte die Frau K__ gewaltsam unzüchtig berührt hat (u.a. BGH NJW 1957, 1643 Nr. 14). Die festgestellte Gewaltanwendung beim Verlassen des Kraftwagens hält sie im Hinblick auf den Notzuchtsvorwurf ersichtlich nicht für bedeutend, während sie die Feststellung der Gewaltunzucht vorwiegend auf die seelischen Wirkungen der anfänglichen Gewaltanwendung stützt. Dieser Widerspruch lässt sich aus den Urteilsgründen nicht lösen.

Das Landgericht hätte, da es sich um ein und denselben Lebensvorgang handelt, darlegen müssen, inwiefern das Fortzerren der Frau ████ von dem Auto – andere Gewaltmaßnahmen sind nicht eindeutig festgestellt – zur Vornahme von Unzuchtshandlungen, anders als bei einem versuchten Geschlechtsverkehr, mitgewirkt hat. Dabei hätte es auch berücksichtigen müssen, dass die von Frau █████ geschilderten äußeren Umstände, die das Urteil im Rahmen des Notzuchtsvorwurfs zugunsten des Angeklagten verwertet, nach der Lebenserfahrung auch dagegen sprechen könnten, dass sie ihren Unterleib in der angegebenen Weise entblößen konnte. Vor allem bedurfte es der eingehenderen Prüfung des inneren Tatbestandes. Insoweit führt das Landgericht lediglich aus, der Angeklagte sei sich der Ernsthaftigkeit des Widerstandes „zu Anfang des Vorfalls in dem freien Gelände“ bewusst gewesen. Beim vollendeten Verbrechen der Gewaltunzucht ist es aber erforderlich, dass er sich auch noch bei der Durchführung der Tat selbst bewusst war, dass das Opfer die Unzuchtshandlungen nur infolge der Einwirkungen der vorangegangenen Gewalttätigkeit duldet. Der Tatrichter hätte daher näher erörtern müssen, ob der Angeklagte nicht der Meinung sein konnte, Frau ██ ███ sei jedenfalls jetzt mit den Unzuchtshandlungen einverstanden, und sich deshalb auch nicht bewusst gewesen sei, dass sie sich ihm lediglich unter der Einwirkung der anfänglichen Gewaltanwendung füge.

Das Urteil musste daher aufgehoben werden.

KrummeLang-HinrichsenBortzler
WillmsFischer