Treffer
BGH Beschluss

Mitnahme von Kleinkind auf Kraftrad: 'besondere Sitzgelegenheit' als technische Vorrichtung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 177/61
Datum
14.06.1961
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der BGH prüft die Auslegung von § 35a Abs. 3 S. 2 StVZO i.V.m. § 34 Abs. 4 StVO in einem Fall, in dem ein 1½‑jähriges Kind auf dem Schoß der Beifahrerin mitgeführt wurde. Zentral war, ob der Schoß der Mutter als "besondere Sitzgelegenheit" genügt. Der Senat verneint dies und verlangt eine gegenständliche (technische) Sitzvorrichtung wegen der Verkehrs- und Kindersicherheit. Die Revision des Angeklagten wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unter einer „besonderen Sitzgelegenheit" im Sinne des § 35a Abs. 3 S. 2 StVZO und § 34 Abs. 4 StVO ist eine gegenständliche, technische Sitzvorrichtung am Kraftrad zu verstehen.

2

Die Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren auf einem Kraftrad ist unzulässig, wenn es nur durch eine andere Person auf dem Fahrzeug gehalten wird (z. B. auf dem Schoß), da dies keine besondere Sitzgelegenheit darstellt.

3

Bei der Auslegung solcher Verkehrsvorschriften können Verwaltungsvorschriften und -erklärungen als wertvolle Auslegungsquelle herangezogen werden, ohne dass ihnen bindende Gesetzeskraft zukommt.

4

Die Eignung und sichere Verwendung einer besonderen Sitzgelegenheit ist im Einzelfall anhand von Alter, Größe und Geschicklichkeit des Kindes sowie der Gefährdungswirkung für Beifahrer und Führer als Tatfrage zu prüfen; Mindestanforderung ist jedoch das Vorhandensein einer technischen Vorrichtung.

Rubrum

Nachschlagewerk: ja

Amtliche Sammlung: StVO § 34 Abs. 4; StVZO § 35a Abs. 3 Satz 2

Unter „besonderer Sitzgelegenheit" auf einem Kraftrad, mit der dieses zum Zwecke der Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren ausgestattet sein muss (§ 35a Abs. 3 Satz 2 StVZO), ist nur eine gegenständliche Sitzvorrichtung zu verstehen. Die Mitnahme eines solchen Kindes ist deshalb unzulässig (§ 34 Abs. 4 StVO), wenn es nur von Menschen auf dem Fahrzeug festgehalten, z. B. von einem Beifahrer auf dem Schoß mitgeführt wird.

BGH, Beschl. v. 14. Juni 1961 – 4 StR 177/61

Vorinstanzen:

4 StR 177/61

Beschluss

In der Strafsache gegen ████ ████, ██, den Bergmann Reinhard, geboren am ████ █████ ███ in █████████ bei ██, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Juni 1961 durch die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Börtzler auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 24. März 1961 – Ss 276/60 –

Tenor

Unter einer „besonderen Sitzgelegenheit" auf einem Kraftrad, mit der es zum Zwecke der Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren ausgestattet sein muss (§ 35a Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung – StVZO –), ist nur eine gegenständliche Sitzvorrichtung zu verstehen. Unzulässig ist deshalb (§ 34 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung – StVO –) die Mitnahme eines solchen Kindes, wenn es nur von Menschen auf dem Fahrzeug festgehalten, beispielsweise von einem Beifahrer auf dem Schoß mitgeführt wird.

Gründe

I. Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat über eine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsrichters zu entscheiden, der ihn gemäß den §§ 55a Abs. 3, 71 StVZO, §§ 34 Abs. 4, 49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt hat. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte beförderte auf einem von ihm gelenkten Kraftrad (250 ccm Hubraum) seine Ehefrau und sein 1 1/2-jähriges Kind. Seine Frau saß auf dem vorschriftsmäßigen Beifahrersitz und hatte ihr Kind vor sich auf dem Schoß. Eine besondere gegenständliche Sitzvorrichtung für das Kind fehlte am Kraftrad.

Der Angeklagte vertritt in seiner Revisionsbegründung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Neustadt (DAR 1956, 134) die Auffassung, dass für das mitgenommene Kleinkind sich keine geeignetere Sitzgelegenheit denken lasse, als die auf dem Schoß seiner Mutter, in den es sich besonders gut habe einschmiegen können. Deshalb könne die Ausnahmebestimmung des § 35a Abs. 3 Satz 2 StVZO, die für die Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren nur „eine besondere Sitzgelegenheit" verlange, nicht dahin ausgelegt werden, dass für ein Kleinkind unbedingt eine technische Sitzvorrichtung am Kraftrad erforderlich sei. Da außerdem weder seine eigene Sicherheit noch die seiner Frau oder des Kindes durch dessen Mitnahme beeinträchtigt gewesen sei, habe er sich verkehrsrichtig verhalten.

Das Oberlandesgericht in Braunschweig ist dagegen der Meinung des verurteilenden Amtsrichters, für das Kind sei keine besondere Sitzgelegenheit im Sinne der erwähnten Bestimmung vorhanden gewesen. Der Angeklagte habe deshalb gegen § 34 Abs. 4 StVO verstoßen. Es möchte demgemäß seine Revision verwerfen. Daran sieht es sich durch die bereits erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts in Neustadt gehindert.

II. Die Voraussetzungen der Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.

III. In der Sache teilt der Senat im Ergebnis die Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts.

Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 StVZO müssen „Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, ... mit einem Sitz, einem Handgriff und beiderseits mit Fußstützen ausgestattet sein". Im anschließenden Satz 2 aaO ist gesagt: „Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn dafür eine besondere Sitzgelegenheit vorhanden und gewährleistet ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten". Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 StVO ist „die Beförderung von Personen auf Krafträdern ohne besondere Sitzgelegenheit ... verboten".

Für die Auslegung dessen, was der Gesetzgeber unter einer „besonderen Sitzgelegenheit" im Sinne der erwähnten Bestimmungen verstanden hat, in denen offenbar dasselbe gemeint ist, lässt sich dem Wortlaut der erstgenannten Vorschrift der StVZO nur soviel entnehmen, dass darunter nicht der in Satz 1 geforderte besondere Beifahrersitz gemeint ist. Das lässt der Gegensatz im Wortlaut beider, unmittelbar aufeinanderfolgender Sätze und der Ausnahmecharakter des Satzes 2 erkennen. Dafür jedoch, ob eine besondere Sitzgelegenheit für ein Kleinkind nur eine irgendwie geartete gegenständliche Einrichtung am Kraftrad sein kann oder ob nach dem Willen des Gesetzes dafür auch der Körper eines Beifahrers ohne zusätzliche technische Handhabe, wie beispielsweise im vorliegenden Fall der Schoß einer Beifahrerin, genügt, bietet der Wortlaut der Bestimmung keinen sicheren Anhalt.

Dagegen hat sich der Bundesminister für Verkehr in seiner auf Grund des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 29. März 1956 (BAnz Nr. 68 S. 2–5), und zwar unter III zu § 34, dahin geäußert, eine besondere Sitzgelegenheit im Sinne des § 34 Abs. 4 sei „nur eine solche Vorrichtung, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt ist, als Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch nicht die ausschließliche sein". Aus dieser Verwaltungsvorschrift darf geschlossen werden, dass der Bundesminister für Verkehr dasselbe auch unter einer besonderen Sitzgelegenheit, wie sie § 35a Abs. 3 Satz 2 StVZO im Auge hat, verstanden haben will. An diese Auslegung sind die Gerichte bei der Rechtsanwendung beider Verordnungen, der StVO und der StVZO, zwar nicht gebunden, da der Verwaltungsvorschrift nicht die Kraft einer für die Gerichte verbindlichen Rechtsnorm zukommt und da der gesetzgeberische Wille des Bundesministers für Verkehr in den erwähnten Vorschriften der StVO und der StVZO keinen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden hat. Dennoch bietet die Verwaltungsvorschrift eine wertvolle Erkenntnisquelle für die Auslegung des in den beiden Rechtsverordnungen enthaltenen Begriffs, zumal sie und die genannte Verwaltungsvorschrift auf Grund der Ermächtigung des § 6 StVG mit Zustimmung des Bundesrats von derselben Stelle, wenn auch mit unterschiedlicher Wirkungskraft, erlassen sind. Es müssten schon triftige Umstände gegen die Auffassung des Bundesministers für Verkehr als des für Verkehrsfragen auch im Bereich der Gesetzgebung besonders sachkundigen Fachministers sprechen, wenn die Gerichte ihr die Gefolgschaft versagen wollten. Der Senat vermag solche Gründe nicht zu erkennen. Im Gegenteil lassen sich gewichtige Gründe für die Auffassung des Ministers anführen.

Selbst wenn, wie vielleicht im vorliegenden Fall für das 1 1/2-jährige Kind, genügend Platz zwischen dem Führer eines Kraftrads und dem Beifahrer, hier seiner Mutter auf deren Schoß, vorhanden sein mag, so darf doch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Mitnahme eines auch kleinen Kindes auf einem Kraftrad regelmäßig mit Gefahren mindestens für das Kind selbst und den Beifahrer verbunden ist. Dieser kann seine ungeteilte Aufmerksamkeit nicht nur seiner eigenen Sicherheit zuwenden, sondern muss gleichzeitig auf die des Kindes bedacht sein, das sich häufig nicht aus eigener Kraft am Körper des Beifahrers wird festhalten können. Daraus können sich auch Gefahren für den Kraftradführer ergeben, wenn etwa der Beifahrer infolge dieser erhöhten Anforderungen, die an ihn gestellt werden, unsicher wird. Deshalb vermag eine zusätzliche gegenständliche Sitzvorrichtung auch für ein kleines Kind einen höheren Schutz zu bieten als seine Mitnahme ohne eine solche Vorrichtung.

Gewährleistet ist allerdings die sichere Beförderung des Kindes und des Beifahrers sowie die sichere Führung des Kraftrades durch den Lenker häufig auch dann nicht. Es wird von dem Alter, insbesondere der Körpergröße des Kindes und seiner geistigen oder körperlichen Geschicklichkeit abhängen, ob es sich einer solchen zusätzlichen Sitzvorrichtung aus eigener Kraft bedienen kann. Ist das nicht sichergestellt, so lässt sich die zusätzliche Überwachung des Kindes durch einen geübten Beifahrer nicht entbehren. Jedenfalls muss immer, auch wenn eine gegenständliche Sitzvorrichtung für das Kind vorhanden ist, dafür gesorgt sein, dass sowohl das Kind seiner bedarf, wie insbesondere auch, dass der Führer durch dessen Mitnahme nicht in der Lenkung des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Wann dies jeweils zutrifft, ist Tatfrage. Der Senat ist der Meinung, dass jedenfalls die Mindestanforderung, die an die Sicherheit der „besonderen Sitzgelegenheit" im Sinne der erwähnten Bestimmungen gestellt werden muss, nur erfüllt ist, wenn diese in einer gegenständlichen, also technischen Sitzvorrichtung am Kraftrad besteht.

Dadurch wird auch für die Verkehrsteilnehmer, aber auch für die Verkehrspolizei Klarheit geschaffen. Die Beamten der Verkehrspolizei wären häufig überfordert, wenn sie je nach der Gestaltung des Einzelfalles, die von der eines anderen nur unwesentlich abweichen mag, entscheiden müssten, ob ein Kind bis zu sieben Jahren auf einem Kraftrad ohne eine solche besondere Sitzvorrichtung mitgeführt werden darf oder nicht. Es lässt sich nicht verkennen, dass in der Verkehrspraxis die Auffassung der Verkehrspolizeibeamten je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden waren und die Gesetzesanwendung zu großen Unsicherheiten führen würde.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

AG Salzgitter-SalderMartinSauerLang-Hinrichsen
OLG BraunschweigKrummeBörtzler