Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung/Transportgefährdung: keine Fahrlässigkeit bei entschuldbarem Signalirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 177/59
Datum
15.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefährdung verurteilt, weil er als Lokführer die Lok zeitweise vom Heizer führen ließ und während der Fahrt die Strecke nicht beobachtete. Der BGH hebt das Urteil auf und spricht frei. Zwar bleiben Dienstpflichten und Verantwortlichkeitsregelungen für die Fahrlässigkeitsprüfung bedeutsam; entscheidend fehle es jedoch an der Voraussehbarkeit und Vorwerfbarkeit. Nach Hinweis auf „Rot“ und pflichtgemäßer Bestätigung durfte der Angeklagte bei einem als zuverlässig bekannten Kollegen annehmen, das Fahrverhalten werde angepasst bzw. das Signal habe umgeschaltet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dienstvorschriften, die die Pflichten und Verantwortlichkeit eines Lokomotivführers umreißen, können Grundlage für die Beurteilung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Fahrlässigkeit sein.

2

Überträgt ein Lokomotivführer vorübergehend Bedienhandlungen, bleibt er für das Geschehen verantwortlich; übernimmt er umgekehrt Heizeraufgaben, hat er auch deren Pflicht zur Strecken- und Signalbeobachtung grundsätzlich wahrzunehmen.

3

Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der tatbestandliche Erfolg für den Täter nach den konkreten Umständen voraussehbar und vermeidbar ist; die Voraussehbarkeit ist tragfähig zu begründen.

4

Ist ein Halt zeigendes Signal erkannt, dem Bedienenden mitgeteilt und von diesem vorschriftsgemäß bestätigt worden, kann ein anschließender Irrtum über eine spätere Signalumschaltung entschuldbar sein, wenn keine Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten des Bedienenden vorliegen.

5

Fehlt es an Fahrlässigkeit hinsichtlich des Unfallgeschehens, scheidet eine tateinheitliche Verurteilung wegen weiterer fahrlässiger Gefährdungsdelikte aus, die an dieselbe Sorgfaltspflichtverletzung anknüpfen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 5. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Reserve-Lokomotivführer Heinrich █ aus ███, geboren am ██ in ████ (Kreis █████) wegen fahrlässiger Tötung u. a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. Januar 1959 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefährdung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwanzig Tagen zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt worden.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte war seit Anfang Mai 1958 als Lokomotivführer in Urlaubsvertretung für den Lokführer ████████ auf der Rangierlokomotive Ksl 92585 im Gebiet des Kasseler Verschiebebahnhofs eingesetzt worden. Als Heizer tat regelmäßig mit ihm zusammen der 60-jährige Obertriebwagenführer D█████████ Dienst, der „kriegsgeprüfter“ Lokführer war und darauf verzichtet hatte, die volle Lokomotivführerprüfung nachzuholen. Am Montag, den 19. Mai 1958, hatten beide gegen 6.00 Uhr ihren Dienst im Kasseler Verschiebebahnhof angetreten. Auch für diesen Tag war der Angeklagte als Lokführer, D█████████ als Heizer planmäßig eingeteilt worden. Wie schon an den Tagen zuvor, hatte der Angeklagte auch an diesem Tage seinem Kollegen D█████████ zeitweise die Führung der Lok überlassen, während er selbst die körperlich anstrengendere Heizerarbeit verrichtete. Er tat das aus Gründen der Kollegialität; er wollte dem um 14 Jahre älteren ████ insbesondere die schwere Arbeit der Entschlakkung nicht zumuten. Er kannte D█████████ auch als zuverlässigen Lokführer, bei dem er vor Jahren die erste Fahrpraxis erworben hatte und vertraute ihm. Gegen 10.40 Uhr erhielt der Angeklagte vom Rangierleiter mündlich den Auftrag, von Gleis 138, auf dem sie sich mit der Lok befanden, rückwärts auf Gleis 137 zu fahren und den dort stehenden Güterzug über den Ablaufberg abzudrücken. Wieder stand D█████████ am Regler, während sich der Angeklagte auf dem Heizerstand gebückt über einem Wassereimer befand, um sich von einer gerade verrichteten schmutzigen Tätigkeit, die eigentlich Aufgabe des Heizers gewesen war, zu reinigen. Gleich nach dem Anfahren bemerkte der Angeklagte, daß das für Gleis 138 maßgebliche etwa 100 m entfernte Lichtsignal „Rot“ zeigte, also auf „Halt“ stand. Er rief das D█████████ zu, der der Vorschrift entsprechend mit „Rot ist Halt!“ antwortete und damit kundgab, daß er das Haltesignal erkannt hatte. Der Angeklagte stellte auch alsbald fest, daß D█████████ die Fahrt verlangsamte, dann aber wieder Dampf gab. Er war daher der Annahme, daß sich das Lichtsignal inzwischen auf „Freie Fahrt“ umgestellt habe, zumal D█████████ einige Worte vor sich hingesprochen hatte, die er aber nicht verstanden hatte. Der Angeklagte sah deshalb auch nicht mehr auf die Strecke, sondern verblieb weiter in gebückter Haltung über dem Eimer. Erst als die Fahrt der sich mit etwa 15 Stundenkilometern fortbewegenden Maschine „unruhig“ wurde, wurde der Angeklagte aufmerksam. Es war jedoch für alle etwaigen Maßnahmen zu spät. Es gab einen Krach, die Lokomotive stürzte 8 m tief die Eisenbahnüberführung hinunter auf die am Stadtrand von Nord nach Nordwest führende Schenkbierstraße. D█████████ war sofort tot. Der Sachschaden an Lok, Einfassungsmauer und Straße belief sich auf rd. 43.000 DM. Der Angeklagte trug durch ausströmenden Wasserdampf schwere Verbrennungen am ganzen Körper davon.

D█████████ war am Lichtsignal trotz erkannten Fahrverbots bei Rotlicht in überhöhter Geschwindigkeit von 15–20 km/h vorbeigefahren. Die Fahrtverbotsstellung des Lichtsignals bewirkte, daß die dahinter liegende von ihm abhängige Weiche nicht zu dem Hauptgleis hin lag, die Rangierstraße also für die Rangierlok nicht geöffnet war. Dadurch kam es, daß die Lok in die für sie falsch liegende Weiche (Weiche 4) fuhr, die dahinter liegende Weiche 4 a/b „aufschnitt“ und so auf ein kurzes stumpfes Gleis geriet, das von der aufgeschnittenen Weiche an gerechnet nur eine Länge von 12,50 m hat. Hier überfuhr sie am Ende des Stumpfgleises in unverminderter Geschwindigkeit den Prellbock und stürzte die Böschung seitlich der Bahnüber-

führung herab. In diesem Zeitpunkt war der Auftrag an den Angeklagten, sich mit der Lok von Gleis 138 auf Gleis 137 zu begeben, vom Rangierleiter noch nicht an das Stellwerk gemeldet worden, so daß die Rangierstraße von dort aus auch noch nicht geöffnet sein konnte. Deshalb war die Fahrtstrecke auch noch nicht freigegeben worden.

Das Landgericht ist der Auffassung, daß es zu dem Unglück nur dadurch habe kommen können, daß D█████████ das Haltesignal überfahren habe. Was ihn dazu veranlaßt habe, habe nicht aufgeklärt werden können.

Bei dieser Sachlage steht nach der Meinung der Strafkammer fest, daß der Obertriebwagenführer D█████████ den Unfall verschuldet habe. Aber auch der Angeklagte sei nicht frei von Schuld. Er sei planmäßig für diesen Tag wie auch schon für die vorhergehenden in der Zeit der Urlaubsvertretung als Lokführer eingeteilt gewesen. Er habe die Verantwortung für alles Geschehen auf der Maschine gehabt. Er habe sich dieser auch nicht dadurch entledigt, daß er die Führung der Lokomotive dem als Heizer fahrenden D█████████ übertragen habe. Das ergebe sich auch klar aus § 1 (24d) der „Dienstanweisung für die Lokomotivbeamten“, der folgendermaßen lautet:

„Wenn der Lokomotivführer eine seiner eigenen Dienstverrichtungen dem Heizer oder Beimann oder einem Auszubildenden zu dessen Ausbildung oder aus einem anderen zwingenden Grund vorübergehend überträgt, so bleibt er voll verantwortlich.“

Für den Angeklagten habe ein zwingender Grund für die Übertragung der Lokomotivführung an D█████████ nicht vorgelegen. Umso mehr habe es bei seiner vollen Verantwortung bleiben müssen. Dies ergebe sich auch aus dem Erlaß der Bundesbahnverwaltung vom 9. Januar 1958, der das Verbot des ständigen Einsatzes von kriegsgeprüften Lokführern, also an sich rangierberechtigter Bediensteter – zu denen D█████████ gehörte – als Lokführer ausspreche. Wenn auch der Erlaß mit diesem Verbot sich an die Lokomotivleitung der einzelnen Direktionsbezirke wende, so sei er doch auch – zumindest im Direktionsbezirk Kassel – dem fahrenden Personal bekannt gemacht worden und sei auch dem Angeklagten bekannt gewesen. Dann aber habe er auch schon aus diesem Grunde gewußt, daß er die Lokomotivführung nicht auf D█████████ übertragen dürfe, wenn auch dieser „rangierberechtigt“ gewesen sei.

Der Angeklagte sei sonach auch für die Rangierfahrten verantwortlich geblieben, bei denen er die Lokomotivführung an D█████████ übertragen habe. Auch die Frage nach der Voraussehbarkeit eines Unfalls müsse bejaht werden. Ihm sei D█████████ zwar als langjähriger zuverlässiger Kollege bekannt gewesen, bei dem er seine ersten praktischen Kenntnisse im Fahrdienst erworben habe, der auch den Verschiebebahnhof mit seinen Anlagen gekannt habe und dem er zuletzt etwa 14 Tage lang vor dem Unglücksfall die Führung der Maschine bei Rangierfahrten häufig überlassen habe, ohne daß er eine Nachlässigkeit bei ihm bemerkt hätte. Der Angeklagte, der auf dieser Rangierfahrt Heizerdienste verrichtet habe, habe aber deshalb fahrlässig gehandelt, weil er der Vorschrift zuwider nicht die Strecke beobachtet habe. Es sei Pflicht des Heizers, während der Fahrt – und das gelte auch für Rangierfahrten – die Strecke und alle Signale zu beobachten, sofern er daran gehindert nicht zwingend wie etwa durch Kohlenauflegen sei. Ein solcher zwingender Grund, der ihn an der ständigen Beobachtung der Strecke gehindert habe, habe nicht vorgelegen. Er habe sich vielmehr über einen Eimer gebeugt und die Hände gewaschen, eine Verrichtung, die er leicht außerhalb einer Fahrt bei einem „Halt“ – dies gebe es beim Rangieren häufig – hätte verrichten können. Hätte er die Strecke pflichtgemäß beobachtet, wäre ihm beim Herannahen das Signal nicht entgangen, daß es auf „Fahrverbot“ gestanden habe, und er hätte dann rechtzeitig eingreifen können.

Der Angeklagte sei somit ebenfalls an dem Unfall schuldig. Er habe durch Fahrlässigkeit den Tod mitverursacht (§ 222 StGB). In Tateinheit hiermit habe er in fahrlässiger Weise durch eine gefährliche pflichtwidrige Unterlassung die Sicherheit des Betriebes einer Schienenbahn beeinträchtigt, dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt und sich so auch der fahrlässigen Transportgefährdung schuldig gemacht (§§ 315, 316 Abs. 1 StGB). Das Merkmal der Gemeingefahr sei deshalb erfüllt, weil in § 315 StGB im Gegensatz zu § 315a StGB in erster Linie die Erhaltung der öffentlichen Beförderungsmittel im Dienste der Alilgemeinheit gesichert werden solle.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1.) Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist unbegründet. Der Angeklagte erblickt einen Verstoß gegen die Strafprozeßordnung darin, daß der Tatrichter den Sachverhalt und die Dienstvorschriften nicht richtig gewürdigt habe. Hierin liegt jedoch nicht die Rüge eines Verfahrensverstoßes, sondern der Verletzung sachlichen Rechts.

2.) Zu den Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe die Führung der Lokomotive ohne zwingenden Grund dem D█████████ nicht übertragen dürfen, braucht nicht Stellung genommen zu werden. Entscheidend ist, daß der Lokomotivführer in jedem Falle der Übertragung voll verantwortlich bleibt. Darüber hinaus ist das Landgericht zutreffend der Auffassung, daß der Angeklagte, solange er die Obliegenheiten des Heizers ausgeübt habe, grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, die sonst dem Heizer obliegende Pflicht, sich an der Beobachtung der Strecke zu beteiligen, zu erfüllen. Ein Lokomotivführer, der die Aufgaben eines Heizers übernimmt, hat diese in vollem Umfang, also auch hinsichtlich der Streckenbeobachtung, auszuüben.

Nicht richtig ist die Meinung der Revision, daß die Dienstvorschriften über die Verantwortlichkeit des Lokomotivführers nur innerdienstliche Bedeutung hätten und daher für die Frage der Fahrlässigkeit ohne Bedeutung seien.

Es ist Aufgabe der erwähnten Bestimmung des § 1, allgemein diejenigen Verpflichtungen zu umreißen, die dem Lokomotivführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit obliegen. Sie sind mithin Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Lokomotivführer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

Jedoch gibt das Urteil insofern zu rechtlichen Bedenken Anlaß, als es die Voraussehbarkeit des Unfalls beim Angeklagten ohne nähere Darlegungen hierzu bejaht hat.

Wie das Landgericht festgestellt hat, hat der Angeklagte erkannt, daß das Lichtsignal auf „Halt“ stand. Er hat diese Beobachtung an D█████████ weitergegeben, und er sah aus dessen der Vorschrift entsprechend gegebenen Antwort, daß er seinen Hinweis verstanden habe. Er konnte daraus, daß D█████████ die Fahrt verlangsamte, den Schluß ziehen, daß dieser sein Fahrverhalten entsprechend eingestellt habe. Der Angeklagte kannte D█████████, der ihn früher als Lokomotivführer ausgebildet hatte, als pflichtgetreuen Beamten. Irgendwelche Nachlässigkeiten im Dienst waren ihm nicht bekanntgeworden. Auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts ergibt sich, daß der Irrtum des Angeklagten, das Lichtsignal sei inzwischen auf „Freie Fahrt“ umgestellt worden, da D█████████ wieder Dampf gegeben hatte, unter den gegebenen Umständen entschuldbar war.

Aus den gleichen Erwägungen brauchte der Angeklagte hier nicht der Überzeugung zu sein, es sei erforderlich, nach seiner Mitteilung des Haltegebots an D█████████ noch vor Erreichen des Lichtsignals eine eigene Streckenbeobachtung vorzunehmen.

Mangels Fahrlässigkeit hat er sich auch nicht der weiteren in Tateinheit zur Last gelegten Straftaten schuldig gemacht. Gemäß § 354 StPO war das Revisionsgericht, da eine weitere Sachaufklärung nicht möglich erscheint, befugt, auf Freisprechung zu erkennen.

Die Entscheidung wegen der Kosten und Auslagen folgt aus § 467 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO.

SeibertRotbergLang-Hinrichsen
HoepnerFlitner