BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Erkennbarkeit eines Warnzeichens am Bahnübergang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 177/58
- Datum
- 10.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Bild 4 a der Anlage zur StVO angebrachtes Warnkreuz ist als Warnzeichen anzusehen und soll Verkehrsteilnehmer auf die Möglichkeit herannahenden Schienenverkehrs hinweisen und zu erhöhter Vorsicht bis zum erforderlichen Anhalten veranlassen.
Bei Feststellungen zur Erkennbarkeit eines Verkehrszeichens unter Abblendlicht darf die Feststellung der Mindestreichweite nach § 50 StVZO nicht ohne zusätzliche Erörterung des Einflusses von Höhe und seitlichem Versatz des Zeichens sowie der konkreten Witterungs- und Sichtverhältnisse als ausreichende Begründung dienen.
Ein Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass er vorbehaltlich unerwarteter Hindernisse sein Fahrzeug innerhalb der Sichtweite zum Stehen bringen oder sich einem Verkehrszeichen entsprechend verhalten kann; mangelnde Beobachtung kann hieran keinen entschuldigenden Einfluss haben.
Die Annahme einer durch eine "Schrecksekunde" bedingten verzögerten Reaktion kommt nicht in Betracht, soweit es sich um sichtbar und ordnungsgemäß angebrachte Verkehrszeichen handelt, mit deren Wirkung ein ordnungsgemäßer Fahrer jederzeit zu rechnen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11. Oktober 1957
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen ██████, den Kraftfahrer ██████ in ██████████ (Kreis ██), geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Krumme Bundesrichter,
Dr. Sauer Bundesrichter,
Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter,
Dr. Flitner Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 11. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Transportgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Nach dem Sachverhalt lenkte der Angeklagte am 7. Dezember 1956 einen 3 t schweren, mit Kies beladenen Lastzug seines Arbeitgebers auf der Landstraße erster Ordnung Nr. 161 in Richtung Gladbach. Er kannte die Strecke nicht. Die 8,60 m breite Fahrbahn war in gutem Zustand und übersichtlich; der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h. Zwischen Nörvenich und Hochkirchen kreuzt ein Schienenstrang der Dürener Kreisbahn in einem Winkel von etwa 40° die Straße. Der höhengleiche Bahnübergang war in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – 152 m vorher durch ein Warndreieck gemäß Bild 6 der Anlage zur StVO (Lokomotivzeichen) und 10 m vor dem eigentlichen Übergang durch ein Warnkreuz für unbeschrankte eingleisige Bahnübergänge (Bild 4 a) gesichert; Baken oder Warnlichter fehlten. Gegen 18 Uhr – nach Einbruch der Dunkelheit – stieß der Lastzug des Angeklagten mit unverminderter Geschwindigkeit gegen einen die Straße von links nach rechts kreuzenden, mit etwa 20 km/h fahrenden, hell beleuchteten Schienentriebwagen der Dürener Kreisbahn. Dieser entgleiste und stürzte um. Von den Insassen wurden zwei getötet, 50 zum Teil schwer verletzt. Der Angeklagte selbst erlitt eine Gehirnerschütterung und Prellungen; er erlangte erst 18 Stunden später das Bewusstsein wieder. Der Lastzug kam 20 m weiter abseits der Straße zum Stehen, nachdem der Anhänger auf die Schienen umgeschlagen war.
Der Angeklagte hatte den schräg von links in einem spitzen Winkel (40°) auf seine Fahrbahn treffenden Triebwagen nicht bemerkt. Auch das Warndreieck hatte er nicht gesehen; daraus leitet die Strafkammer allerdings keinen Schuldvorwurf gegen ihn her. Sie wirft ihm aber vor, dass er nicht spätestens beim Sichtbarwerden des Warnkreuzes die Geschwindigkeit unverzüglich herabgesetzt habe, um sein Fahrzeug noch rechtzeitig vor dem Bahnübergang zum Stehen zu bringen; dazu sei er nach den Umständen verpflichtet und in der Lage gewesen.
Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Die Revision meint, das Warnkreuz vor einem Bahnübergang begründe nur den Vorrang des Schienenverkehrs vor den Straßenbenutzern und bezeichne die Stelle, an der spatestens gehalten werden müsse. Es solle den Kraftfahrer aber nicht auf den Bahnübergang aufmerksam machen und sein Fahrverhalten beeinflussen; dazu diene vielmehr ein Warnzeichen nach Bild 6 der Anlage zur StVO (Warndreieck), das der Angeklagte aber schuldloserweise nicht habe sehen können.
Diese Auffassung ist allerdings unzutreffend. Wie schon der Name besagt, gehören Warnkreuze wie Dreieckschilder und Baken zu den „Warnzeichen“ (Bilder 1–10 der Anlage zu StVO). Sie sollen herannahende Verkehrsteilnehmer auf die Gefahr hinweisen, dass ein Schienenfahrzeug sich nähern könne, sie zur erhöhten Vorsicht und notfalls zum Anhalten veranlassen. Ein Kraftfahrer, der diese Verkehrszeichen schuldhaft nicht beachtet, verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht. Zwar hätte bereits das 152 m vor dem Gleis angebrachte Zeichen nach Bild 6 der Anlage zur StVO der Warnung des Angeklagten dienen sollen. Daraus, dass es diesen Zweck wegen möglicher Unerkennbarkeit nicht erfüllte, darf jedoch nicht geschlossen werden, dem Warnkreuz sei keine warnende Aufgabe mehr zugefallen. Es sollte jedenfalls auch diesem Zweck dienen. Wenn und soweit es ihm zu dienen geeignet war, erfüllte es diesen Zweck.
2. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme der Strafkammer (UA S. 13), der Angeklagte hätte das Warnkreuz im Abblendlicht aus einer Entfernung von mindestens 25 m, „der geringsten zulässigen Reichweite solcher Beleuchtung“, erkennen müssen, um dann das Fahrzeug rechtzeitig vor dem Bahnübergang zum Stehen zu bringen. Beim Fahren mit Abblendlicht muss die Fahrbahn 25 m vor den Scheinwerfern und 15 cm über dem Boden ausreichend (mindestens 1 Lux) beleuchtet sein. Auf einer Ebene in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber darf aber die Beleuchtungsstärke in 25 m Entfernung höchstens 1 Lux betragen (§ 50 Abs. 5 und 6 StVZO). Sie wird umso schwächer, je höher oder abseitiger der zu erkennende Gegenstand sich befindet. Das Warnkreuz war 3 m hoch und stand etwa 1,50 m rechts vom Fahrbahnrand. Das Wetter war trüb und diesig; es regnete zwar nicht, aber die Sicht war beeinträchtigt (UA S. 4). Angesichts dieser ungünstigen Verhältnisse hätte die Strafkammer darlegen müssen, worauf es die der Verurteilung zugrunde liegende Annahme stützt, der Angeklagte habe das für ihn überraschend aus der Dunkelheit auftauchende 3 m hohe Warnkreuz bereits aus 25 m Entfernung erkennen müssen. Dass die Strafkammer dies bei ihrer Ortsbesichtigung geklärt hatte, ist ihrem Urteil nicht zu entnehmen, ebensowenig, dass diese Besichtigung zur Nachtzeit unter tunlichst ähnlichen Witterungs- und Sichtverhältnissen stattfand, wie sie zur Unfallzeit herrschten. Der Hinweis im Urteil auf die Reichweite der Beleuchtung allein genügt nicht. Die Kürze dieser Formulierung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass die Strafkammer unter der Mindestsichtweite von 25 m, die der Angeklagte bei Abblendlicht nach ihrer Feststellung hatte, die Weite der Sicht auf die Oberfläche der Fahrbahn verstanden, aber nicht bedacht hat, dass diese Weite mit dem senkrechten und waagrechten Abstand eines Gegenstandes von dieser Oberfläche erfahrungsgemäß abnimmt.
Der erörterte Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Strafkammer wird Gelegenheit haben, die erörterte Frage erneut, gegebenenfalls wiederum unter Zuhilfenahme eines oder mehrerer Sachverständiger zu prüfen.
3. War das Warnkreuz für den Angeklagten bei gewissenhafter Beobachtung erkennbar, dann könnte ihn allerdings nicht entschuldigen, dass er es infolge seiner Geschwindigkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkannte, wenn diese Geschwindigkeit nicht seiner Sichtweite entsprach. Denn jeder Fahrer muss jedenfalls außerhalb von Autobahnen so langsam fahren, dass er sein Fahrzeug rechtzeitig vor einem und sei es auch unvermuteten Hindernis erforderlichenfalls anhalten oder dass er sich einem ihm geltenden Verkehrszeichen gemäß verhalten kann. Ob der Angeklagte hierzu bei seiner Geschwindigkeit von 50 km/h imstande war, wird die Strafkammer erneut zu prüfen und dabei das einschlägige Revisionsvorbringen zu beachten haben.
4. Das Landgericht hat es ferner mit Recht abgelehnt, dem Angeklagten eine sog. „Schrecksekunde“ zuzubilligen. Die Berücksichtigung dieser zusätzlichen Reaktionszeit kommt nur gegenüber einem nicht zu vermutenden Ereignis nicht aber gegenüber sichtbar und vorschriftsmäßig angebrachten Verkehrszeichen in Betracht; mit ihnen muss ein ordnungsgemäßer Kraftfahrer jederzeit rechnen, und zwar auch mit solchen, die ihm ein sofortiges Bremsen oder Anhalten zur Pflicht machen (z. B. Vorfahrt- und Haltzeichen nach Bild 50 und 30 a vor Kreuzungen oder Einmündungen).
5. Zu weiteren Erörterungen der Revisionsbegründung und zu sonstigen Hinweisen für die rechtliche Beurteilung sieht der Senat keinen Anlass. Die Strafkammer wird jedoch Gelegenheit nehmen, die Einwände der Revision zu berücksichtigen.
Zugleich für die beurlaubten Senatspräsidenten Dr. Rotberg und Bundesrichter Krumme:
| Justizangestellter | Flitner | ||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |