BGH: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Verkehrsunfall (Fahrlässige Tötung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 177/56
- Datum
- 05.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Befindet sich eine Kreuzung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, begründet die bloße Benutzung einer Bundesstraße nicht ohne weiteres ein Vorfahrtrecht; Vorfahrt besteht nur, wenn sie durch Verkehrszeichen nach der Anlage zur StVO (z. B. Bild 44 oder 52) angeordnet ist (§ 13 Abs. 2 StVO).
Die objektive Pflichtwidrigkeit im Verkehrsstrafrecht bemisst sich daran, ob eine Wartepflicht bestand; das fahrlässige Übersehen von für die Begründung der Wartepflicht nicht erforderlichen Verbots- oder Warnzeichen ändert nichts an der bestehenden Pflichterfordernis.
Zur Prüfung der Fahrlässigkeit hat das Gericht zunächst hinreichende Feststellungen zur äußeren Tatseite (Lage der Kreuzung, Anbringung und Sichtbarkeit von Verkehrszeichen) zu treffen; fehlerhafte oder unzureichende Feststellungen stellen einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.
Ein unterlassener Augenschein oder sonstige unzureichende tatsächliche Aufklärung kann zwar relevant sein, ist aber nicht erforderlich zu erörtern, wenn das Urteil bereits aus dem Mangel unzureichender gesetzlicher Feststellung aufgehoben werden muss.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 16. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Manfred ███ aus █, geboren am █████ █████████████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
██████████████ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Vorkind bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und als Nebenklägerin der Ehefrau Mathilde ████ in Bochum vom 16. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr am Abend des 11. September 195[REDACTED] mit seinem Volkswagen in Begleitung seiner Ehefrau auf der Bundesstraße 51 von Herne in südlicher Richtung nach Bochum. Ihm war bekannt, dass er im weiteren Verlauf einer Fahrt die Bundesstraße 1 (Ruhrschnellweg) werde überqueren müssen und dass diese Straße vor der von ihm befahrenen Bundesstraße 51 in der Kreuzung bevorrechtigt war. Als Ortsunkundiger wusste er aber nicht genau, wo diese Kreuzung lag. Er rechnete indes damit, dass sie auffällig gekennzeichnet sein werde, zumal er davon ausging, dass die Bundesstraße 51 in allen übrigen Kreuzungen bevorrechtigt sei.
Als er sich gegen 22.10 Uhr mit einer Stundengeschwindigkeit von etwa 40 km der erwarteten Kreuzung näherte, ohne sich indessen dieser Tatsache bewusst zu sein, nahm er das etwa 100 m vorher angebrachte, seine Wartepflicht anzeigende Vorwarnschild nicht wahr, weil es 2,50 m rechts abseits der Fahrbahn stand und deshalb für jeden Fahrer schlecht sichtbar war. Ebenso übersah er das etwa 15 m vor der Kreuzung befindliche Halteschild, weil die darüber angebrachte, zur Beleuchtung bestimmte Lampe nicht brannte. Auch an sonstigen Zeichen, aus denen er auf seine Wartepflicht hätte schließen können, fehlte es. Im Vertrauen auf sein vermeintliches Vorfahrtrecht fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung, als sich zur gleichen Zeit auf dem Ruhrschnellweg von rechts der Ingenieur ██ █████ mit seinem Pkw näherte, in dem seine Ehefrau, die Nebenklägerin Mathilde ████, mitfuhr. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, versuchte der Angeklagte, durch Erhöhung seiner Geschwindigkeit noch vor █████████ über die Kreuzung zu kommen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Bei dem Anprall der Fahrzeuge aneinander wurde seine Ehefrau so schwer verletzt, dass sie nach etwa einer Woche starb. Die Ehefrau Mathilde ████ erlitt erhebliche Verletzungen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, er habe durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht den Tod seiner Frau und die Verletzungen der Nebenklägerin verschuldet, freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit sachlich-rechtlichen Angriffen, welche die Staatsanwaltschaft außerdem mit dem Vorwurf verbindet, die Strafkammer habe bei der Aufklärungspflichtverletzung die Rechtsmittel müssen zur Aufhebung des Urteils führen.
Die Strafkammer hält die Maßnahmen, durch die vor und in der Kreuzung auf die Wartepflicht des Benutzers der Bundesstraße 51 zur Zeit des Unfalls hingewiesen wurde, für so unzulänglich, dass dem Angeklagten daraus, dass er sie übersehen hat, kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden dürfe. Diese Erwägungen unterliegen keinen begründeten rechtlichen Bedenken. Der Freispruch müsste demnach bestehen bleiben, wenn die Beantwortung der Frage nach einer etwaigen Fahrlässigkeit des Angeklagten davon abhinge, ob er durch Verbotszeichen auf seine Wartepflicht in ausreichendem Maße hingewiesen war.
Die Strafkammer hat jedoch einen wesentlichen Gesichtspunkt übersehen. Wie sich nach ihren Feststellungen über die Lage der Unfallkreuzung vermuten lässt, jedenfalls nicht ausschließen lässt, befand diese sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Dann aber wäre der Angeklagte, obwohl er eine Bundesstraße benutzte, gegenüber einem in die Kreuzung von rechts heranfahrenden Verkehrsteilnehmer in Abweichung von dem Grundsatz des § 13 Abs. 4 StVO (rechts vor links!) nur dann vorfahrtsberechtigt gewesen, wenn an der Kreuzung durch ein Verkehrszeichen nach der Anlage zur StVO Bild 44 oder 52 ein Vorfahrtrecht begründet worden wäre (§ 13 Abs. 2 StVO). Fehlte es daran, was aus dem Anbringen gegenteiliger, auf eine Wartepflicht wenn auch in ungenügendem Maße hinweisender Verkehrszeichen wohl mit Sicherheit gefolgert werden darf, dann wäre der Angeklagte gegenüber dem von rechts kommenden Ingenieur ████ ██ wartepflichtig gewesen. Diese Pflicht hätte bestanden, selbst wenn keine zusätzlichen auf sie besonders hinweisenden Kennzeichen vorhanden gewesen wären. Es kommt deshalb für die Frage nach der objektiven Pflichtwidrigkeit des Angeklagten nicht darauf an, ob er diese für die Begründung seiner Wartepflicht entbehrlichen Verbotszeichen etwa fahrlässigerweise übersehen hat oder nicht. Darin, dass die Strafkammer ihre Entscheidung bisher im Wesentlichen von der Beantwortung dieser letzten Frage abhängig gemacht hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils. Um ihn beheben zu können, wird sie ergänzende Feststellungen zunächst zur äußeren Tatseite zu treffen haben. Erst dann wird sich die Frage nach der objektiven Pflichtwidrigkeit des Angeklagten und weiter die Frage entscheiden lassen, ob ihm aus einer solchen Pflichtwidrigkeit ein Vorwurf im Sinne fahrlässigen Verhaltens gemacht werden kann und muss.
Einen Verfahrensmangel sieht die Staatsanwaltschaft darin, dass die Strafkammer es unterlassen hat, durch Augenschein zu ermitteln, ob die Halteschilder vor der Kreuzung wirklich so undeutlich sichtbar waren, wie es im Urteil angenommen worden ist. Indes braucht diese Frage nicht erörtert zu werden, da das Urteil aus dem oben erwähnten sachlich-rechtlichen Grunde aufgehoben werden muss.
| Krumme | Dr. Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Augustin | Seibert |