Revision: Aufhebung wegen unterlassener frauenärztlicher Begutachtung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 177/55
- Datum
- 07.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Amtspflicht zur Wahrheitserforschung verpflichtet das Gericht, bei für die Entscheidung erheblichen fachlichen Fragen erforderliche Sachkunde heranzuziehen.
Die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen ist geboten, wenn konkrete medizinische Befunde (z. B. Unversehrtheit des Hymens) für die Würdigung einer Zeugenaussage entscheidungserheblich sind.
Allgemeine Lebenserfahrung oder wissenschaftliche Literatur ersetzen nicht die Feststellung konkreter anatomischer Verhältnisse durch ärztlichen Befund, wenn diese für die Tatwürdigung maßgeblich sind.
Unterbleibt die Ermittlung sachverständiger Tatsachen, die neue wesentliche Erkenntnisse vermitteln könnten, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
Die Verwertung eines nicht als erwiesen festgestellten Umstands zu Lasten des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 7. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Bernhard H. C——— aus L——— █████, geboren █████████ 1920 in W———, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Kind der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 7. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hält auf Grund der Bekundungen der 1938 geborenen Wilhelmine H. C. für erwiesen, dass der Angeklagte in den Jahren 1953 und 1954 mit dieser seiner Schwester, die er in seinen Haushalt aufgenommen hatte und bei der er Vaterstelle vertrat, sehr häufig den Beischlaf vollzogen hat. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande verurteilt (§§ 174 Nr. 1, 175 Abs. 2 StGB). Die Revision des Angeklagten rügt mit Recht, dass das Landgericht der ihm obliegenden Amtspflicht zur Wahrheitserforschung nicht in dem gebotenen Umfang entsprochen habe.
Entgegen der Ansicht der Revision drängte es sich dem Tatrichter allerdings nicht auf, über die Führung und Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin während ihrer Fürsorgeerziehung durch Ladung der Aufsichtspersonen und Beiziehung der Fürsorgeakten Beweis zu erheben. Denn die Fürsorgeerziehung, der das Mädchen in seinem ersten Lebensjahr deshalb zugeführt wurde, weil seine Mutter sich nicht um ihre Kinder kümmerte, war schon im Jahre 1945 beendet worden, als Wilhelmine erst sieben Jahre alt war. Etwaige Beobachtungsergebnisse während dieses frühen Kindesalters aber durfte die Strafkammer für untauglich halten, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer 16-jährigen Zeugin hinsichtlich längstens zwei Jahre zurückliegender Ereignisse zu beeinflussen.
Mit Erfolg rügt die Revision indessen, dass das Landgericht die Anhörung eines frauenärztlichen Sachverständigen unterlassen hat.
Das Landgericht erwägt: Dass bei Wilhelmine keine Blutungen bei ihrem Verkehr mit dem Angeklagten aufgetreten seien, lasse keinen Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen. Die Kammer gehe zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich nur im Scheidenvorhof bewegt habe. In dieser Weise habe er mit dem Mädchen verkehren können, ohne ein noch vorhandenes Hymen zu verletzen und dadurch eine Blutung herbeizuführen. Eine Unversehrtheit des Hymens, die aus der mangelnden Blutung hergeleitet werden könne, spreche daher nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin.
Die Strafkammer konnte ihrer Lebenserfahrung und dem fachwissenschaftlichen Schrifttum entnehmen, dass die Vollziehung des Beischlafs nicht notwendig eine Verletzung des Hymens mit sich bringt. Aus dieser allgemeinen Erkenntnis folgt indessen noch nicht, dass unter den besonderen anatomischen Verhältnissen der Belastungszeugin die angenommene Unversehrtheit ihres Hymens mit der Feststellung vereinbar ist, der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten habe – und zwar unter Verwendung von Präservativs – vom Sommer 1953 bis zum Januar 1954 und von Pfingsten bis Anfang September 1954 regelmäßig und sehr häufig stattgefunden. Auf diese konkrete Frage, nicht auf eine allgemeine theoretische Möglichkeit, aber kam es für den Gedankengang des Landgerichts allein an, und zu ihrer Beantwortung fehlte dem Tatrichter notwendig die erforderliche Sachkunde.
Die Zuziehung eines Frauenarztes musste sich noch aus einem weiteren Grunde aufdrängen. Die Strafkammer folgert die Wahrheit der belastenden Angaben insbesondere auch daraus, dass das Mädchen auf sexuellem Gebiet kaum, jedenfalls keine intensiven Erfahrungen gehabt habe. Die Feststellung, dass bei dem Verkehr mit dem Angeklagten keine Blutung aufgetreten ist, ermöglichte zwar den Schluss, dass das Hymen keine Verletzung durch den Angeklagten erfahren hat, ließ indessen offen, ob es bereits vor einem Verkehr mit dem Angeklagten zerstört war. In Verbindung mit der Annahme, dass jedenfalls der Angeklagte das Hymen nicht verletzt habe, konnte somit die nur durch fachärztliche Begutachtung mögliche Feststellung, ob das Hymen der Zeugin zerstört ist oder nicht, die Beurteilung der Frage etwaiger früherer geschlechtlicher Erfahrungen und damit nach dem Gedankengang des Landgerichts die Wertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinflussen.
Die Anhörung eines frauenärztlichen Sachverständigen war hiernach erkennbar geeignet, der Strafkammer neue wesentliche Tatsachen zu vermitteln, die möglicherweise Anlass zu einer abweichenden Beurteilung hätten geben können. Ihre Unterlassung führt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Im Übrigen ist die Beweisführung des Landgerichts auch sachlich fehlerhaft, indem die vermeintlich zugunsten des Angeklagten unterstellte Tatsache, er habe sich nur im Scheidenvorhof bewegt, also ein nicht für erwiesen erachteter Umstand in Wahrheit zu seinen Ungunsten verwertet wird. Denn die zumindest als möglich angenommene Unversehrtheit des Hymens wäre nach der ersten Auffassung des Tatrichters mit einem Hindringen in die Tiefe der Scheide nicht vereinbar.
Gide Engels Krumme Dr. Augustin Seibert
get. [REDACTED]