Revision: Anwendung des milderen Rechts (§ 2 StGB) bei Tat vor Strafrechtsreform
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 17/75
- Datum
- 20.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung begangenen Tat ist nach § 2 StGB die für den Täter günstigere Rechtslage (lex mitior) anzuwenden.
Führen verschiedene Fassungen einer strafbewehrten Vorschrift zu unterschiedlichen Straffolgen, ist diejenige Fassung anzuwenden, die zu einer milderen Strafe führt; dies gilt auch bei Unterschieden in Mindeststrafen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Anwendung des milderen Rechts eine abweichende Einzel- oder Gesamtstrafe verhängt worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Übergangs- und Milderungsvorschriften des neuen Strafrechts (z. B. § 49 Abs. 1 StGB 1975) greifen nicht, soweit die Voraussetzungen für eine Milderung nach den früheren Vorschriften nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 17. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 17/75 OLG Hamm
in der Strafsache gegen den Anstreicher Skender ███ aus ███ geboren am ██████████ in K._/Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Juli 1974 im Strafausspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen Nötigung und wegen Sachbeschädigung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 1975 dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Auf die Sachrüge muss der Strafausspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe und mit ihm der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die Tat hat der Angeklagte am 8. Juni 1973, also vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts begangen. Das Landgericht hat den § 177 StGB in der Fassung angewendet, die diese Vorschrift durch jenes Gesetz erhalten hat; es hat die Tat nicht als minder schweren Fall i.S.v. § 177 Abs. 2 StGB n.F. beurteilt. Dabei hat es jedoch übersehen, dass in diesem Fall § 177 Abs. 1 StGB in der früheren Fassung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr das mildere Gesetz und daher gemäß § 2 StGB alter (und neuer) Fassung anzuwenden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei richtiger Rechtsanwendung für die Tat vom 8. Juni 1973 eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte.
Im Übrigen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. In den Fällen der Nötigung und Sachbeschädigung hat das Landgericht die Strafe nicht gemäß §§ 51 Abs. 2, 43, 44 StGB in der bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Fassung gemildert. § 49 Abs. 1 StGB 1975 war daher entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht anzuwenden.
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