Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Beleidigung aufgehoben, Strafausspruch zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 176/87
Datum
30.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs, Urkundenfälschung, falscher Verdächtigung, Verleumdung und Beleidigung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung entfällt. Die Äußerungen waren Bestandteil der Tatsachenbehauptungen zur Verleumdung, §185 StGB neben §187 StGB scheidet aus. Die Aufhebung berührt die Einzel- und Gesamtstrafe; insoweit erfolgte Zurückverweisung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Beleidigung neben Verleumdung scheidet aus, wenn die beleidigenden Äußerungen Bestandteil der behaupteten Tatsachen sind, die den Tatbestand der Verleumdung erfüllen.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn auszuschließen ist, dass eine neue Hauptverhandlung zu anderen, die Änderung rechtfertigenden Feststellungen führen würde.

3

Führt der Wegfall eines Schuldbefundes zu einer Beeinflussung der Bemessung einer Einzelstrafe, ist diese Einzelstrafe aufzuheben und —soweit erforderlich— der Ausspruch über die Gesamtstrafe zu entfallen und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Eine verbleibende Verurteilung wegen anderer Taten bleibt bestehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die aufgehobene Verurteilung die Strafzumessung der verbleibenden Strafe beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 21. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 176/87 in der Strafsache gegen ██████ ███████ aus ██████, geboren am 1941 ██ ████ wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 21. November 1986 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung entfällt, im Einzelstrafausspruch wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung und Beleidigung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung und Beleidigung zu einem Jahr und zwei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen bleibt es erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ob die Rüge, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt worden sei, in zulässiger Form erhoben ist, kann offenbleiben. Sie ist jedenfalls ebenso unbegründet wie die weitere, gegen die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Sparkassenangestellten K. gerichtete Verfahrensrüge. Der Senat nimmt hierzu auf die diese Rügen betreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 31. März 1987 Bezug.

2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie gegen den Schuldspruch wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung richtet. Das Urteil lässt in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, dass das Landgericht den Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener Beleidigung verurteilt hat. Die beleidigenden Äußerungen waren Bestandteil der Tatsachenbehauptungen, die den Tatbestand der Verleumdung begründen. Sie sind zudem nicht gegenüber dem beleidigten Oberstaatsanwalt abgegeben worden, der Angeklagte hat sich vielmehr an die große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal und den Generalstaatsanwalt in Zweibrücken gewandt. In einem solchen Fall scheidet, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, die Anwendung des § 185 StGB neben der des § 187 StGB aus (vgl. BGHSt 6, 159, 161; 12, 287, 292/293 sowie die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 185 StGB Rdn. 24). Die Verurteilung wegen Beleidigung muss deshalb entfallen.

Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass eine neue Hauptverhandlung zu weiteren Feststellungen führen würde, die gleichwohl die Verurteilung wegen Beleidigung begründen könnten.

3. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der für diesen Fall festgesetzten Einzelstrafe zur Folge, da sich bei deren Bemessung die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (UA 22). Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängte Strafe kann dagegen bestehenbleiben, denn es ist auszuschließen, dass sich die aufzuhebende Einzelstrafe bei der Strafzumessung auf sie ausgewirkt hat.

Salger Knoblich Laufhütte RiBGH Goydke be-Jahnke findet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Salger