Antrag nach §346 Abs.2 StPO: Revision wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 176/79
- Datum
- 03.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach §345 Abs.1 StPO nur dann formwirksam begründet, wenn die Revisionsbegründung innerhalb der Frist entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erfolgt.
Das Unterlassen der fristgerechten Revisionsbegründung führt zur Unzulässigkeit der Revision nach §346 Abs.1 StPO.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach Fristversäumnis scheitert, wenn das Versäumnis auf dem Verschulden des Angeklagten beruht; das Fehlen eigener veranlasster Vertretung oder die Unterlassung, sich zur Abfassung der Begründung vorführen zu lassen, begründet Verschulden.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO ist unbegründet, wenn weder die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision noch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 176/79 in der Strafsache gegen Peter ███ aus ████████, geboren am ██ C 1954 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in vorliegender Sache, wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1979 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht Paderborn hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 6. Februar 1979 hat es seine Revision als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Frist des § 345 StPO keine Revisionsanträge angebracht worden seien.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, jedoch unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die vom Angeklagten mit Schreiben vom 22. November 1978 rechtzeitig eingelegte Revision ist in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift begründet worden. Mit Recht hat die Strafkammer die Revision daher gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Eingabe könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, da der Angeklagte nicht ohne Verschulden gehindert war, die Revisionsbegründung fristgemäß anzubringen. Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Emrich, hat mitgeteilt, dass er mit dem Angeklagten die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels erörtert und ihm erklärt habe, er werde keine Revision einlegen, und dass er von dem Angeklagten – entgegen dessen Behauptung – keinen Auftrag zur Revisionsbegründung erhalten habe. Bei dieser Sachlage musste der Angeklagte entweder dafür sorgen, dass ein anderer Rechtsanwalt die Revisionsbegründung fertigte, oder er musste sich dem zuständigen Urkundsbeamten zur Aufnahme der Revisionsbegründung vorführen lassen. Da er beides nicht getan hat, hat er das Mindestmaß der in eigenen Angelegenheiten von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen und die Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO deshalb nicht ohne sein Verschulden versäumt.
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